Steuerliche Förderung nach § 10f EStG
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Vorbemerkung -§ 10f EStG-
§ 10f EStG gewährt für das selbstgenutzte Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Vegünstigung, und zwar auch noch für Maßnahmen, die erst im Jahr 2008 abgeschlossen werden. Die steuerliche Vergünstigung erfolgt durch einen Sonderausgabenabzug über einen Zeitraum von zehn Jahren in Höhe von bis zu 9% der begünstigten Aufwendungen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind.
Begünstigte eigene Gebäude
Die o.a. Gebäude müssen im Inland liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Aus der Formulierung nach § 10f Abs. 1 EStG "soweit sie eigenen Wohnzwecken dienen" folgt, dass nicht das gesamte Gebäude Wohnzwecken dienen muss. Einerseits können damit auch Teile des Gebäudes vermietet sein, andererseits kann der Eigentümer das gesamte Haus, auch mehrere Wohnungen, zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss während des gesamten Jahres vorliegen; zugleich aber muss das begünstigte Objekt zum ganzjährigen Wohnen bestimmt und geeignet sein.
Achtung! Einen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden (§ 10f Abs. 1 Satz 4 EStG).
Die begünstigten Aufwendungen
Die Art der begünstigten Aufwendungen ergeben sich entsprechend dem Verweis auf die §§ 7h und i EStG sowie nach § 10f Abs. 2 EStG wie folgt:
| Steuerbegünstigtes Wohneigentum nach § 10 f EStG | |
|---|---|
| Baudenkmale | Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
| § 7i EStG | § 7h EStG |
| § 10f Abs. 2 EStG | § 10f Abs. 2 EStG |
Nachweise und Bescheinigungen
Der Steuerpflichtige kann die genannten Aufwendungen, Herstellungs- oder Anschaffungskosten nur dann steuerlich wie Sonderausgaben abziehen, wenn entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde usw. dem Finanzamt vorgelegt werden. Das ist im Fall eines Baudenkmales die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde oder aber die zuständige Gemeindebehörde.
Baudenkmale
Für die Genehmigung von Baumaßnahmen an einem Baudenkmal enthält die Bescheinigung Angaben darüber,
- ob das Gebäude oder Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
- ob die Baumaßnahme nach Art und Umfang
- zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung dient,
- bei einem Gebäude, das Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage oder Gebäudegruppe erforderlich war,
- ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für den Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche -§ 7h EStG-
Im anderen Fall (§ 7h EStG) hat die Gemeinde zu bescheinigen, dass
- das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,
- Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 Baugesetzbuch durchgeführt worden sind,
- in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind und
- inwieweit Zuschüse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für die Sanierungsgebiete oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bauscheinigung bewilligt werden.
Achtung:
(R 7h Satz 2 EStR 2005)
Die jeweilige Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen. Klar. Aber: Sie unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Umfanges gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Sonderausgabenabzug
Nachdem Sie die geforderten Voraussetzungen erfüllt und die genehmigten Baumaßnahmen durchgeführt haben, müssen die entsprechenden Aufwendungen zusammengestellt werden. Es wird die Bemessungsgrundlage ermittelt, deren Höhe betraglich nicht begrenzt ist.
Sollten Sie allerdings zweckgebunden Zuschüsse zu den durchgeführten Maßnahmen erhalten haben, so erfolgt in dieser Höhe eine Kürzung der Aufwendungen.
Der steuerliche Abzug wird in dem Jahr geltend gemacht, in dem die Maßnahmen abgeschlossen sind. Sie sind abgeschlossen, wenn der Eigentümer das insoweit hergerichtete Gebäude nutzen kann!
Höhe des Abzugs
Die entsprechend belegten Aufwendungen sind über einen sogenannten Begünstigungszeitraum von
- - 10 Jahren steuerliche geltend zu machen.
- - 10 Jahren steuerliche geltend zu machen.
Mit anderen Worten. der Sonderausgabenabzug erfolgt nicht in Höhe der bei Abschluss der Maßnahme vorliegenden Aufwendungen, sondern er muss auf jährliche Abzugsbeträge verteilt werden.
In beiden Fällen gilt, dass im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren
- - jeweils bis zu 9%
- - jeweils bis zu 9%
als Sonderusgaben abgezogen werden dürfen.
Sie haben sich nicht verrechnet: Die Knauser in Berlin lassen insgesamt nur einen Abzug von 90% der nachgewiesenen Aufwendungen zu. Und es kommt noch schlimmer. Derjenige, der in einem Kalenderjahr sein "Kontingent" von 9% nicht ausschöpft, der wird am Ende des Begünstigungszeitraums einen noch nicht verteilten Restbetrag vorfinden.
- Warnung!
- Es besteht keine Möglichkeit, diesen Restwert anzusetzen, soweit und solange das Gebäude zu privaten Wohnzwecken genutzt wird.
- Und dann ist da noch eine zeitanteilige Kürzung vorzunehmen, wenn die private Wohnnutzung nicht während des gesamten Jahres erfolgte.
- Warnung!
Mehrere Beteiligte und Gebäudeteile
Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so kann jeder Teileigentümer seinen Anteil an dem Gebäude geltend machen. Nach § 10f Abs. 4 EStG steht der Anteil eines Steuerpflichtigen an einem Gebäude einem Objekt gleich.
