Spenden
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Spenden und Mitgliedsbeiträge = Zuwendungen
- Für alle Wohltäter: -
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements (GSbE) vom 06. Juli 2007:
Mit dem GSbE hat der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug von bestimmten Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke verbessert.
Danach gewährt der Fiskus nach § 10 b EStG auch ab 2007 eine Steuerbegünstigung in Form eines - wiederum begrenzten - Sonderausgabenabzugs, wenn Zuwendungen (z.B. Spenden im Sinne der §§ 52 bis 54 AO) an bestimmte Einrichtungen, z.B. juristische Personen des öffentlichen Rechts, geleistet werden. Ein weiterer Abzug als Sonderausgaben gilt unverändert für Zuwendungen an politische Parteien.
Allgemeines zum Spendenabzug im Überblick
Zunächst das Formale: Wenn das Gesetz von Zuwendungen spricht, dann sind damit sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge gemeint. Dabei sind in einigen Fällen Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht zu berücksichtigen. Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen - ohne Zuwendungen an politische Parteien - der folgende Überblick:
| Regelung ab 2007 | Regelung bis 2006 | ||
|---|---|---|---|
| abzugsfähig: | abzugsfähig: | ||
| Laufende Zuwendungen | Steuerbegünstigt nach § 52 AO gemeinnützige Zwecke, § 53 AO mildtätige Zwecke, § 54 AO kirchliche Zwecke | 20% der Einkünfte alternativ 4 ‰ der Summe aus Umsatz und Lohn/Gehalt | 5% bzw. 10% der Einkünfte alternativ 2‰ der Summe aus Umsatz und Lohn/Gehalt |
| Großspenden | wissenschaftliche, mildtätige, kulturelle | entfällt | ab 25.565 Euro p.a. mit Rücktrag (1J) bzw. Vortrag (+5J) |
| Zusätzlicher Abzug | an Stiftungen öffentlichen/privaten Rechts | entfällt | bis zur Höhe von 20.450 Euro p.a. |
| Vermögensstockspenden | an Stiftungen öffentlichen Rechts und an steuerbefreite Stiftungen privaten Rechts | zusätzlicher Höchstbetrag bis zu 1.000.000 Euro, Verteilung auf bis zu 10 Jahre möglich | bei Neugründung: Höchstbetrag bis zu 307.000 Euro, Verteilung auf bis zu 10 Jahre möglich |
Förderung bestimmter Zwecke
Zuwendungen können Sie nur als Sonderausgaben (§ 10b EStG) abziehen, wenn diese der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen, und zwar nach den Bestimmungen der AO; das sind:
- gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
- mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
- kirchliche Zwecke (§ 54 AO)
Mit dem Verweis auf die Bestimmungen der AO werden ab 2007 die steuerbegünstigten Zwecke von AO und EStG vereinheitlich. In der Neuregelung, die auch die Zwecke enthält, die bisher als besonders förderungsfähig bezeichnet wurden, werden die gemeinnützigen Zwecke insgesamt durch einen abgeschlossenen Katalog, der wesentlich umfangreicher ist als der bisherige Katalog, ersetzt. Lediglich in einigen wenigen Fällen gibt es auf dem Gebiet der gemeinnützigen Zwecke Abweichungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen. Hierauf gehen wir jedoch noch ein.
Spenden ja, aber ohne Gegenleistung!
Im Gegensatz zum Gemeinnützigkeitsrecht verlangt das Steuerrecht, dass einerseits mit der Zuwendung bestimmte Zwecke (s.o.) verfolgt werden, andererseits die Zuwendung aber nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein darf; und sie muss freiwillig geleistet werden. Damit ist aber auch klar, dass Sie beim Kauf von Wohlfahrtsbriefmarken, Losen für eine Benefiztombola oder Eintrittskarten für eine Wohltätigkeitsveranstaltung nicht mit Steuervergünstigungen vom Staat rechnen können. Sie bekommen hier ja schließlich eine Gegenleistung.
Nur gegen Quittung!
Grundsätzlich können Sie Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge nur als Sonderausgaben abziehen, wenn der Zuwendungsempfänger auf einem entsprechenden amtlichen Vordruck die Höhe der Zuwendung bestätigt hat. Sie ersparen sich Rückfragen des Finanzamts und vermeiden damit zeitliche Verzögerungen, wenn Sie Ihrer Steuererklärung für jeden Betrag einen entsprechenden Zuwendungsnachweis beifügen.
| Hinweis: |
|
Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen wie z.B. der Jahrhundertflut 2002, können für bestimmte, von den Behörden festgelegte Zeiträume, Spenden anerkannt werden, die Sie auf ein speziell für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt haben. In diesem Fall genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank (§ 50 Abs. 2 EStDV). |
Kleinvieh macht auch Mist: Zuwendungen bis 200 Euro
Grundsatz: Bei Zuwendungen bis zu 200 Euro (bis 2006: 100 Euro) an juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentliche Dienststellen reicht zum Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 2 EStDV). Bei Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG müssen auf einem zusätzlichen Beleg der steuerbegünstigte Zweck, die Steuerfreistellung und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, vermerkt sein.
Mitgliedsbeiträge und Spendenabzug
Grundsätzlich gilt der steuerliche Abzug für Spenden und für Mitgliedsbeiträge. Aber nicht immer: In den folgenden Fällen dürfen Mitgliedsbeiträge - wie bisher - nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Und zwar Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
- den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder
- Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO - das sind z.B. Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports - fördern.
Laufende Zuwendungen: Höhe der Zuwendungen
Die genannten Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke können insgesamt bis zu
- 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 4‰ der Summe der gesamten Einkünfte und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden.
Es darf auch ein bisschen mehr sein
Abziehbare Zuwendungen, die die angeführten Höchstbeträge überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abzuziehen.
| Hinweis: |
|
Die bis 2006 möglichen Großspenden und die Zusatzregelungen sind im Zusammenhang mit der Anhebung des allgemeinen Prozentsatzes auf einheitlich 20% entfallen. |
Stiftungen
Spenden in den Vermögensstock (§ 10b Abs. 1a EStG)
Für die Ausstattung von Stiftungen gibt es ab 2007 einen neuen
- - Jahreshöchstbetrag von 1.000.000 Euro.
- - Jahreshöchstbetrag von 1.000.000 Euro.
Diese Vermögensstockspende wird künftig sowohl anlässlich
- der Neugründung in den Vermögensstock
- - einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
- - eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts als auch
- als sogenannte Zustiftungen in den Vermögensstock bestehender Stiftungen
gefördert, und zwar auch für Förderstiftungen.
Der Abzugsbetrag kann auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu dem Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen (s.o.) abgezogen werden. Die steuerliche Behandlung dieser Spenden gilt auch für Vermögensstockspenden zugunsten von bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung errichteten Stiftungen, und zwar erstmals für Aufstockungen innerhalb des 10-Jahreszeitraums ab Gründung der Stiftung und bis zur Höhe der Differenz zwischen dem bisher steuerlich geltenden Abzugsbetrag, höchstens 307.000 Euro (gültig bis 2006), und dem neuen Höchstbetrag von 1.000.000 Euro. Die traurige Nachricht: Den Höchstbetrag können Sie nur einmal innerhalb von zehn Jahren in Anspruch nehmen.
Bearbeitungshinweis: In Zeile 84 des Mantelbogens tragen Sie bitte die in den Vermögensstock einer Stiftung geleistete Spende in voller Höhe ein. In Zeile 85 können Sie den Betrag angeben, den Ihr Finanzamt im jeweiligen Jahr - hier also 2008 - steuerlich berücksichtigen soll. Aber Vorsicht! Sollten Sie bereits im Vorjahr eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet haben, müssen Sie den von Ihnen für 2008 vorgesehenen Abzug in Zeile 86 des Mantelbogens eintragen!
Feststellung verbleibender Abzugsbeträge
Sollten in einem Jahr Stiftungsspenden bis zu insgesamt 1.000.000 Euro nicht ausgenutzt werden, so werden sie während der restlichen Laufzeit nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt, und zwar jeweils zum 31. Dezember des Jahres. Ein innerhalb der zehn Jahre nicht ausgenutzter Spendenbetrag kann danach nicht fortgeschrieben werden; er geht steuerlich verloren! Ein Abzugsrücktrag - wie zuvor bei den Großspenden - ist hier nicht vorgesehen!
Durchlaufspendenverfahren
Bis einschließlich 1999 war das so genannte Durchlaufspendenverfahren zur steuerlichen Anerkennung von Spenden an solche gemeinnützigen Körperschaften erforderlich, die selbst keine Spendenbestätigungen ausstellen durften (z.B. Sportvereine). Seit 1. Januar 2000 ist dieses Verfahren aber hinfällig geworden, da ab diesem Zeitpunkt alle berechtigten Spendenempfänger auch eine Spendenbescheinigung ausstellen dürfen. Dennoch dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentliche Dienststellen weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Altes Recht / Neues Recht
Für Großspenden und Zusatzspenden bestand bis 2006 insbesondere die Möglichkeit des Abzugsrücktrags und des zeitlich begrenzten Vortrags. Diese Regelung ist ab 2007 entfallen. Um Steuerpflichtige dadurch nicht zu benachteiligen, wird nach § 52 Abs. 24d Satz 3 EStG die Möglichkeit eröffnet, für den Veranlagungszeitraum 2007 die Anwendung des bisherigen Rechts zu wählen, insbesondere wegen des Abzugsrücktrags! Dies Erklärung machen Sie in Zeile 87 des Mantelbogens.
Berühmt berüchtigt: Zuwendungen an politische Parteien
Wie wir alle sehen konnten, ist das ein heikles Thema. Und deshalb seien Sie vorsichtig, wem Sie welches Ehrenwort geben. Ernst beiseite. Die steuerliche Behandlung von Parteispenden - auch hier werden Mitgliedsbeiträge und Spenden ab 2000 als „Zuwendungen“ bezeichnet - verlief in der Vergangenheit durchaus wechselhaft. So konnten zum Beispiel Mitgliedsbeiträge und Spenden seit 1989 bis zu einem Betrag von 60.000 DM für Alleinstehende bzw. 120.000 DM für Verheiratete zum Abzug kommen. Diese Regelung hielt das Bundesverfassungsgericht aber für verfassungswidrig. Nach der Neuregelung gilt deshalb seit 1994 Folgendes:
- eine tarifunabhängige Steuerermäßigung nach § 34g EStG und
- ein Sonderausgaben-Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG (tarifabhängige Förderung).
Ein Wahlrecht besteht hier aber nicht!
Tarifunabhängige Einkommensteuerermäßigung
Gemäß § 34g EStG kommt sowohl für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien als auch an unabhängige Wählervereinigungen infrage.
Dabei gelten -seit 2002 (Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes, BStBl I 2002, S.666) - folgende Höchstbeträge für die geleisteten Zuwendungen:
- 1.650 Euro für Ledige,
- 3.300 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.
Bei der tarifunabhängigen Steuerermäßigung erhalten Sie als Steuerpflichtiger unabhängig von Ihrem Steuersatz eine unmittelbare Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent der von Ihnen gespendeten Beträge. Auf Ihren Steuersatz kommt es dabei also nicht an, denn bei dieser Art von Spenden behandelt der Fiskus ausnahmsweise alle Steuerpflichtigen gleich!
| Wichtig: |
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Wenn Ihre Zuwendungen an politische Parteien die genannten Höchstbeträge überschreiten, können Sie den Mehrbetrag wiederum als Sonderausgaben geltend machen. Sie sehen: Der Staat mag Spender. Ob Sie nun Ihr Geld opfern wollen, müssen Sie entscheiden. |
Tarifabhängiger Spendenabzug
Gemäß § 10b EStG gilt ein solcher Abzug für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinn von § 2 des Parteiengesetzes.
Sie sind ab 2002 (Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes, BStBl I 2002, S.666) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro bei Ledigen und 3.300 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten im Kalenderjahr abzugsfähig. Diese Spenden können Sie aber nur insoweit als Sonderausgaben abziehen, als Sie dafür nicht schon eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG bekommen haben. Achtung: Der (zusätzliche) tarifabhängige Abzug nach § 10b EStG ist nur bei Zuwendungen an politische Parteien möglich.
| Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen | ||||
|---|---|---|---|---|
| I. Steuerermäßigungen – § 34g EStG – | Höhe der Zuwendung | Steuerermäßigung ¹ | ||
| Ledige (Euro) | Verheiratete (Euro) | Ledige (Euro) | Verheiratete (Euro) | |
| Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien Höchstbetrag | 1.650 | 3.300 | 825 ¹ | 1.650 ¹ |
| Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen Höchstbetrag | 1.650 | 3.300 | 825 ¹ | 1.650 ¹ |
| II. Sonderausgabenabzug – § 10b Abs. 2 EStG – | ||||
| Mitgliederbeiträge und Spenden an politische Parteien ² Höchstbetrag | 1.650 | 3.300 | nach individuellem Steuersatz | |
| insgesamt | 4.950 | 9.900 | ||
¹ Die Steuerermäßigung beträgt nach § 34g EStG immer 50%.
² Bei Spenden an unabhängige Wählervereinigungen ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.
