Sparer- Pauschbetrag

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Allgemeines

Gemäß § 20(9) EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Betrag von 801 Euro als Werbungskosten abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag). Dabei ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.

Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer- Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer- Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer- Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.


Wichtig:

Seit 2009 blieben Kapitalerträge in Höhe des Sparer- Pauschbetrages abgeltungsteuerfrei.


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