Soziales Jahr

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Freiwillige vor: besondere Dienste

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG kann ein unter 25 Jahre (bis 2007: 27 Jahre) altes Kind berücksichtigt werden, wenn es ein freiwilliges

  • soziales Jahr,
  • ökologisches Jahr - alternativ jeweils bis zu 12 Monaten,
  • einen Europäischen Freiwilligendienst für junge Menschen oder
  • einen anderen Dienst nach § 14b Zivildienstgesetz (ZDG)

abgeleistet hat.

Das freiwillige soziale oder ökologische Jahr kann Ihr Kind auch im europäischen Ausland ableisten, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat. Der Europäische Freiwilligendienst sowie der Dienst nach § 14b ZDG können zusätzlich für 12 Monate kindergeldrechtlich berücksichtigt werden.
Der Nachweis ist durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger vor Beginn geschlossenen schriftlichen Vereinbarung oder durch eine Bescheinigung zu erbringen, welche der Träger dem bzw. der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes ausstellt.

Als Träger des freiwilligen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen
  • Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
  • Die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

  • des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung
  • des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland und
  • des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss.
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