Sonstige Einkuenfte

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Inhaltsverzeichnis

Sonstige Einkünfte

- ohne Renten und andere Leistungen -

Das, was unter die sonstigen Einkünfte fällt, ist so etwas wie ein steuerlicher Restposten. Ohne Beziehung zueinander werden ganz bestimmte steuerliche Tatbestände hier erfasst. Im Ergebnis sind das steuerliche Einnahmen und Ausgaben, die einer anderen Einkunftsart nicht zuzuordnen sind. Sonstige Einkünfte erzielen im Wesentlichen die Empfänger von lebenslänglichen Altersversorgungsrenten, z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist zwar auch künftig so, aber mit dem Unterschied, dass diese Renten in der neuen ANLAGE R anzugeben sind; hierauf sind wir im vorangegangenen Renten und sonstige Leistungen eingegangen. Folge: Ab 2005 gibt es neben der Ihnen bekannten ANLAGE SO ein weiteres Formular - die ANLAGE R - grundsätzlich nur für Renten! Nur in ganz wenigen Fällen ist eine Rente in der ANLAGE SO zu erfassen, z.B. Zeitrenten oder Renten bei Vermögensübertragungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. In der Praxis dürften auch die erhaltenen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehepartners, soweit der Zahlende die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abzieht, eine größere Rolle bei den sonstigen Einkünften spielen. Auch die Abgeordneten haben die ANLAGE SO auszufüllen. Und dann sind da noch die wichtigen Einzelheiten zu den privaten Veräußerungsgeschäften, früher auch als Spekulationsgeschäfte/Spekulationsgewinne bezeichnet. Im Folgenden geht es nur um die ANLAGE SO.


Sonstige Einkünfte: § 22 EStG

Die Sonstigen Einkünfte werden in § 22 EStG geregelt. Im Wesentlichen sind dies:

ANLAGE R: Anzugeben sind hier hauptsächlich

  • Renten, soweit sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören, das sind die Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus den landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (mit nachgelagerter Besteuerung), und
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente) und aus einer kapitalgedeckten betrieblichen privaten Altersversorgung (ebenfalls mit nachgelagerter Besteuerung)
  • sowie die VBL-Renten und grundsätzlich alle privaten Renten, soweit keine begünstigte Altersvorsorge vorliegt, und Renten aus Veräußerungsgeschäften (diese zuletzt genannten Renten werden weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert).

ANLAGE SO: Anzugeben sind hier hauptsächlich

  • Einnahmen aus wiederkehrenden Leistungen, insbesondere Versorgungsleistungen (Erbfolgerenten),
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber nach § 10 Abs. 1 EStG abgezogen werden können (Realsplitting),
  • Einkünfte aus Leistungen,
  • Abgeordnetenbezüge,
  • private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) (früher: Spekulationsgeschäfte genannt!).

Soweit der grobe Überblick. Kommen wir nun zu den Feinheiten der ANLAGE SO.

Hinweis:

Soweit in der ANLAGE SO Renten anzugeben sind, werden sie fast ausschließlich mit dem Ertragsanteil besteuert.

Wiederkehrende Bezüge

Der im EStG verwendete Begriff "wiederkehrende Bezüge" beinhaltet alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die in gewissen Zeitabständen zufließen. Das sind hauptsächlich Renten und dauernde Lasten.

Wiederkehrende Bezüge
Renten Dauernde Lasten



Allgemeines

Die Unterscheidung der wiederkehrenden Bezüge hat einen wichtigen Hintergrund: Dauernde Lasten werden steuerlich grundsätzlich sowohl bei demjenigen, der zahlt, als auch bei dem Empfänger in tatsächlicher Höhe, also einmal als Ausgabe bzw. einmal als Einnahme, berücksichtigt; Renten dagegen werden nicht in der tatsächlich gezahlten höhe, sondern mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerlich erfasst, der z.B. bei der Rente beginnend mit dem 65. Lebensjahr nur 18% (bis 2004: 27%) der Rentenzahlung ausmacht.


Renten kontra Versorgungsbezüge

Im Volksmund wird der Begriff "Rente" anders verwendet als im Einkommensteuerrecht. So werden beispielsweise auch die monatlichen Zahlungen, die ein Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber entweder im Öffentlichen Dienst oder in der privaten Wirtschaft erhält, als Rente, Firmenrente, Betriebsrente oder als Pension bezeichnet.
Im Einkommensteuerrecht handelt es sich dagegen in beiden Fällen nicht um wiederkehrende Bezüge, also Renten i.S.d. Einkommensteuerrechts. Diese Zahlungen fallen nicht unter die "Sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG.
In der Steuersprache werden Beamtenpensionen und die Firmen-/Betriebsrenten als "Versorgungsbezüge" bezeichnet, die der Empfänger steuerlich genauso behandeln muss wie die Einkünfte in seiner berufstätigen Zeit: Es sind also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und die müssen daher auch in der ANLAGE N angegeben werden. Wenn Sie also zu den glücklichen Empfängern derartiger Versorgungsbezüge gehören, müssen Sie diese Zahlungen grundsätzlich wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern.
Die in der ANLAGE N anzugebenden Versorgungsbezüge (Beträge der Beamtenpension und der Firmenrente) entnehmen Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.


Renten - Allgemeines

Renten gehören zur bedeutendsten Gruppe der wiederkehrende Bezüge. Von einer Rente wird gesprochen, wenn

  • wiederkehrende Leistungen
  • in Geld oder in anderen vertretbaren Sachen erfolgen,
  • die grundsätzlich auf einer einheitlichen Verpflichtung, dem sogenannten Rentenstammrecht, beruhen, aus dem sich die einzelnen Zahlungen ableiten lassen,
  • deren Laufzeit regelmäßig von der Lebensdauer des Berechtigten abhängen
  • und die grundsätzlich der Höhe nach gleich bleibend und damit einigermaßen zuverlässig bestimmbar sind (BFH-Urteil vom 11. März 1992; BStBl II 1992, S. 499).

Dauernde Lasten

Im Gegensatz zu Renten, die regelmäßig und gleich bleibend erfolgen, werden dauernde Lasten im Umkehrschluss unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe geleistet (BFH-Urteil vom 15. Juli 1991; BStBl II 1992, S. 78). Zusätzlich liegt eine dauernde Last vor, wenn die Beteiligten z.B. in einem Vertrag vereinbaren, dass die zugesagten Zahlungen der Höhe nach abänderbar sind. Hauptanwendungsfall der dauernden Last sind seit jeher Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden.

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