Sonstige Einkünfte nach § 18 EStG
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Inhaltsverzeichnis |
Ermäßigt besteuerte, sonstige außerordentliche Einkünfte
Entschädigungen und Nutzungsvergütungen
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf damit zusammenhängende Entschädigungen sind zunächst steuerpflichtig. Sie können sie aber ermäßigt versteuern. Voraussetzung dafür: Sie erhalten darüber eine Nachzahlung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren. Die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG gilt auch hier. Wegen der ermäßigten Besteuerung müssen Sie diese angeführten Einkünfte - wie auch im Steuerformular - gesondert angeben. Die Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes besorgt das Programm dann automatisch.
Im Namen des Volkes: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Einnahmen oder, wie es der Gesetzgeber ausdrückt, Bezüge, die Personen, für hauptamtliche oder ehrenamtliche öffentliche Dienste erhalten, sind nach § 3 Nr. 12 EStG in voller Höhe oder bis zu festgelegten Höchstbeträgen steuerfrei. Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle, die im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts stehen und die Bezüge aus öffentlichen Kassen erhalten.
Diese Bezüge bestehen vor allem aus „Aufwandsentschädigungen“, also Sitzungsgeldern, die so genannte kommunale Mandatsträger beziehen. Dazu gehören z.B. ehrenamtliche Stadträte, Gemeinderäte bzw. Vorsitzende der Gemeindevertretungen. Sie erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Je nach den einzelnen unterschiedlichen Kommunalverfassungen der einzelnen Bundesländer können auch Bürgermeister und Oberbürgermeister Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, wie z.B. in Nordrhein-Westfalen (BFH-Urteil vom 03. Dezember 1987; BStBl II, S. 266).
Doch dürfen diese Bezüge als steuerfreie Aufwandsentschädigungen gezahlt werden? Nach R 13 Abs. 3 LStR 2006 muss genau geprüft werden, ob die Anspruchsberechtigten und die gezahlten Beträge auch wirklich alle rechtlichen Kriterien erfüllen. Liegen also diese Voraussetzungen vor, so sind sie
- bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe,
- bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von einem Drittel der Aufwandentschädigung, mindestens aber in Höhe von 154 Euro monatlich steuerfrei.
Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so nimmt das Finanzamt bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen - in der Regel auch ohne weiteren Nachweis - einen steuerlich geltenden Aufwand von immerhin noch 175 Euro monatlich an.
Achtung! Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 175 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich.
So etwas gibt‘s? Steuerfreie Einnahmen
Aus der bisherigen „steuerfreien Aufwandsentschädigung“ nach § 3 Nr. 26 EStG hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine „steuerfreie Einnahme“ gemacht. Danach sind die Einnahmen, sei es im Rahmen einer (überwiegend anzutreffenden) nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit nach § 18 EStG, bis zu einem Jahresbetrag von 2.100 Euro (bis 2006: 1.848 Euro) steuerfrei, die Sie
- im Nebenberuf,
- für ganz bestimmte Tätigkeiten (als Übungsleiter, Betreuer, Trainer u.Ä.) oder
- im Auftrag/Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausüben.
Weitere Details hierzu lesen Sie bitte nach im Abschnitt „Einnahmen als Arbeitnehmer“.
Steuerfreie Einnahmen und Betriebsausgaben
Es gehört zu den steuerlichen Grundsätzen, dass bei steuerfreien Einnahmen ein Abzug von Betriebsausgaben ausgeschlossen ist. Aber es gibt tatsächlich eine Ausnahme. Überschreiten Ihre Einnahmen nämlich den steuerfreien Betrag, dürfen Sie die mit diesen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben (abweichend von § 3c EStG) insoweit abziehen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
