Sonstige Einkünfte aus Gewerbebetrieb

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Inhaltsverzeichnis

Sonstige Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Anteile an Kapitalgesellschaten im Betriebsvermögen

Bei der Veräußerung von Beteiligungen im Betriebsvermögen müssen Sie unterscheiden, ob eine 100%ige Beteiligung vorliegt oder nicht.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt eine Beteiligung von 100% als Teilbetrieb. Entsteht bei der Veräußerung dieser Beteiligung ein Gewinn, so liegen zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die nach dem Halbeinkünfteverfahren behandelt und dementsprechend nur zu Hälfte besteuert werden: Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG ist damit natürlich ausgeschlossen! Zusätzlich dürfen Sie aber den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG abziehen, da es sich eben um die Veräußerung eines Teilbetriebs handelt.
Wird demgegenüber eine Beteiligung, die weniger als 100% des Nennkapitals einer Kapitalgesellschat ausmacht, veräußert, so wird der hieraus erzielte Gewinn auch nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt, d.h., im Ergebnis nur zur Hälfte nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert.

Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), wenn der Veräußerer

    • innerhalb der letzten fünf Jahre
    • mindestens mit 1% am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt war und
    • die Beteiligung zum Privatvermögen gehört.


Einer Veräußerung sind nach SEStEG vom 07. Dezember 2006 (§ 17Abs. 4 EStG) gleichgestellt

    • die Auflösung einer Kapitalgesellschaft,
    • die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird,
    • Ausschüttung und Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG),
    • die verdeckte Einlage.

Achtung! Kommt es im Rahmen einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu einer Zahlung von Beträgen, die Gewinnausschüttungen (Ausschüttung von Rücklagen) sind, so liegen Einkünfte ausKapitalvermögen vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Veräußerung von Wertpapieren/Anteilen an Kapitalgesellschaften

Freibetrag

Nach § 17 Abs. 3 EStG wird der Veräußerungsgewinn zur Besteuerung nur herangezogen, wenn er den Freibetrag von

- 9.060 Euro (bis 2003: 10.300 Euro)

übersteigt. Dieser Wert ist entsprechend dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft zu kürzen.

Steuerliches Tauwetter: Abschmelzung Auch hier wird mal wieder abgetaut: Der Freibetrag schmilzt um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von

- 36.100 Euro (bis 2003: 41.000 Euro)

übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
Bei einer 100-prozentigen Beteiligung ist der Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 45.160 Euro (= 36.100 Euro + 9.060 Euro) auf null Euro abgeschmolzen bzw. bei einer Beteiligung von 10 Prozent bei einem Veräußerungsgewinn von 4.516 Euro (36.100 Euro x 10% + 9.060 Euro x 10%).

Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen, so wird Ihr Veräußerungsgewinn nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt, d.h., er ist im Ergebnis zur Hälfte steuerfrei, und die andere Hälfte wird - gegebenenfalls erst nach Abzug des Freibetrags - nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert.

Beispiel:

Herr Meier hält seit mehr als fünf Jahren eine Beteiligung von fünf Prozent an der Müller-GmbH, die er für (umgerechnet) 100.000 Euro erworben hatte. Diese Anteile verkauft Meier in 2006 für 200.000 Euro; dabei sind Veräußerungskosten von 2.000 Euro angefallen.

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich also wie folgt:


  Insgesamt (Euro) Steuerlich anzusetzen Halbeinkünfteverfahren (Euro)
Verkaufserlös 200.000 100.000
Anschaffungskosten 100.000 50.000
Veräußerungskosten 2.000 1.000
Insgesamt 98.000 49.000
Freibetrag anteilig (5%) 453 Euro ist abgeschmolzen  
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn   49.000

Veräußerungsverluste

Der § 17 Abs. 2 EStG stellt klar, dass ein Veräußerungsverlust steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, wenn Sie Ihre Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben haben. Ausnahme: Der Rechtsvorgänger hätte anstelle des Steuerpflichtigen den Verlust geltend machen können. Darüber hinaus ist ein Verlust auch nicht zu berücksichtigen, wenn Sie die Anteile zwar entgeltlich erworben haben, diese aber innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre nicht zu einer Beteiligung von mindestens 1% geführt haben.

Erstrickung und Verstrickung

- kleine Strickstunde -

Besonderheiten bei Wegzug ins Ausland

Die Bundesrepublik besitzt das Recht, den Wertzuwachs (= stille Reserve) wesentlicher Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG bei Wegzug zu besteuern. Bei dieser "privaten Wegzugbesteuerung" wird eine Veräußerung fingiert, d.h., es werden auf Basis des gemeinen Wertes die stillen Reserven der Anteile afgedeckt. Nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) wird also die Besteuerung auf den Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland vorgezogen, ohne dass es zu einer tatsächlichen Veräußerung gekommen ist. Dieser Vorgang wird als Entstrickung bezeichnet. Zu einer Besteuerung kommt es nicht sofort, denn der Gesetzgeber lässt auf Antrag eine Stundung in regelmäßigen Teilbeträgen zu, und zwar für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. In jedem Fall ist die Stundung bei einer tatsächlichen Veräußerung aufzuheben.

Achtung! Zu einer Erhebung der Steuer kommt es jedoch nicht, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der EU oder des EWR, der aus Deutschland in einen dieser Staaten zieht (§ 6 Abs. 5 AStG). Begründung: Die Niederlassungsfreiheit würde sonst behindert. Im Ergebnis wird die Steuer zinslos bis zu einer späteren Veräußerung gestundet.

Im umgekehrten Fall zur Entstrickung wird bei Zuzug ein besonderer Wert der Anteile ermittelt, die dem Zuziehenden im Zeitpunkt des Zuzugs zuzurechnen sind (§ 17 Abs. 2 EStG). Damit wird sichergestellt, dass im Fall einer späteren Veräußerung im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt werden, sondern dieser bei Zuzug ermittelte Wert.

Wegzugsbesteuerung und Halbeinkünfteverfahren

Mit dem Verweis in § 6 Abs. 1 Satz 3 AStG gilt für die Ermittlung des so genannten Vermögenszuwachses die Bestimmung nach § 17 EStG. Dementsprechend müssen der gemeine Wert zur Hälfte (§ 3 Nr. 40 EStG) sowie die Anschaffungskosten ebenfalls zur Hälfte (§ 3c Abs. 2 EStG) angesetzt werden.


Identitätswahrende Sitzverlegung ins Ausland

Das deutsche Besteuerungsrecht kann auch beeinträchtigt oder ausgeschlossen werden, wenn eine Gesellschaft den Sitz in das Ausland verlegt. Auch in diesem Fall gelten die Anteile als zum gemeinen Wert veräußert.

Achtung! Keine fiktive Veräußerung ist jedoch die Sitzverlegung einer "Europäischen Gesellschaft" in einen anderen EU-Mitgliedstaat einer Europäischen Gesellschaft oder von einer anderen Kapitalgesellschaft.

Weitere steuerbegünstigte Einkünfte nach § 34 EStG

Ebenso wie bei Veräußerungsgewinnen holt sich das Finanzamt auch in folgenden Fällen seinen Teil via Fünftelungsregelung, da es sich um außerordentliche Einkünfte handelt:

    • bei Entschädigungen,
    • bei Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter,
    • bei Nutzungsvergütungen und
    • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine ermäßigte Besteuerung kommt aber für Nachzahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren in Betracht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, geben Sie die entsprechenden Beträge bitte gesondert ein.


Sonstiges steuerliches Allerlei für „Gewerbliche“

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

Solche Verhältnisse erkennt das Finanzamt steuerrechtlich nur an, wenn sie ernsthaft vereinbart sind und entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich laufen (R 4.8 Abs. 1 EStR 2005). Ist ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen, sind die gezahlten Vergütungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar (BFH-Urteil vom 8. Februar 1983, BStBl 1983 II, S. 496). Beruht die Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb auf einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so gelten für dessen steuerrechtliche Anerkennung die Grundsätze für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse. Diese Grundsätze gelten unverändert auch für das Jahr 2008; eine gesonderte Angabe dieser Vergütungen in der ANLAGE G wird allerdings nicht mehr verlangt.

Investitionsabzugsbetrag und Hinzurechnungsbetrag - § 7g EStG -

Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der § 7g EStG (Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe) erneut geändert: An die Stelle der bisherigen Ansparabschreibung (unabdingbare Voraussetzung für die spätere Sonderabschreibung) ist der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der geplanten Investition getreten. Die Regelung über die Sonderabschreibung hat sich nicht verändert. Lesen Sie bitte dazu im Abschnitt "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"; hier nur in Kurzform:

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag (= 40% der geplanten Investition) in einem Jahr vor der Anschaffung/Herstellung außerbilanziell vorgenommen wurde - und das ist ab 2008 möglich - planmäßig angeschafft/hergestellt, so können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40% Gewinn mindernd reduziert werden mit der Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen entsprechend gemindert wird. Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag wiederum außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbetrag).

Bearbeitungshinweis:
In dem Formular ANLAGE G sind diese beiden Beträge gesondert in den Zeilen 35 und 36 einzutragen, und zwar ab 2007.

Betriebliche Termingeschäfte - Verlustausgleich nur begrenzt

Betriebliche Termingeschäfte können nicht nur Nerven aufreibend, sondern steuerlich auch recht teuer sein.
Im betrieblichen Bereich dürfen Sie die Verluste aus derartigen Geschäften - entsprechend der Regelung im privaten Bereich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG - nur bis zur Höhe der Gewinne aus anderen Termingeschäften ausgleichen, die Sie im gleichen Wirtschaftsjahr erzielt haben (§ 15 Abs. 4 EStG). In der Steuersprache heißt das: Der horizontale Verlustausgleich ist nur begrenzt möglich. Dabei sind Termingeschäfte solche Geschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.

Verlustverrechnungsverbot

Soweit ein derartiger Verlustausgleich mit anderen Termingeschäften also nicht möglich ist, weil in dem betreffenden Wirtschaftsjahr lediglich Verluste aus Termingeschäften anfielen oder die im gleichen Jahr erzielten Gewinne aus Termingeschäften zum Ausgleich der Verluste nicht ausreichen, greift das nächste Verbot: Verlustverrechnungsverbot nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Die Verluste dürfen danach weder mit anderen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Und in der Steuersprache heißt das: Der vertikale Verlustausgleich ist verboten.

Verlustabzugsverbot

Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle hart: nur ein begrenzter Verlustausgleich im gleichen Jahr, keine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften im gleichen Jahr und dann auch kein Verlustabzug nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10d EStG. Darunter versteht man, dass diese Verluste nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte anderer Jahre abgezogen werden dürfen.
Und nun das Trostpflaster: Nicht ausgeglichene Verluste aus Termingeschäften dürfen mit Gewinnen aus Termingeschäften ausgeglichen werden, die der Steuerpflichtige im vorangegangenen Jahr erzielt hat oder in den folgenden Wirtschaftsjahren erzielen wird. Auf Einzelheiten zum Verlustabzug gehen wir bei den Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung ein.

Von den beiden Verboten bleiben Termingeschäfte in zwei Fällen verschont:

  1. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes. Sie ist aber auf Geschäfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen beschränkt.
  2. Die Beschränkung der Verlustverrechnung greift außerdem nicht ein bei Verlusten aus Termingeschäften, soweit diese der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes (z.B. von betrieblichen Lieferungen und Leistungen) dienen. Unter diese Ausnahme fallen insbesondere Warentermingeschäfte, die zur Absicherung von Geschäften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs getätigt werden.

Verluste aus gewerblicher Tierzucht

oder gewerblicher Tierhaltung dürfen Sie weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen.

Wichtig:

Betreiben Sie gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung in mehreren selbständigen Betrieben, kann der in einem Betrieb erzielte Gewinn mit dem in einem anderen Betrieb erzielten Verlust bis zu einem Betrag von null Euro verrechnet werden (R 15.10 EStR 2005).
Diese Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden; sie mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die Sie im vorangegangenen und in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierhaltung und gewerblicher Tierzucht erzielt haben oder erzielen werden.

Verlustabzug ab 1999

Die Verrechnung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung sowie aus gewerblichen Termingeschäften ist gesetzlich in der Weise geregelt, dass - zunächst - ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr - mit Wahlrecht - möglich ist, und - soweit erforderlich - die danach noch verbleibenden Verluste in den folgenden Jahren - ohne Wahlrecht - als Verlustvortrag abgezogen werden dürfen.

Wahlrecht beim Verlustrücktrag

Der Steuerpflichtige hat beim Verlustrücktrag die Qual der Wahl: Er kann ihn entweder bis zu einem Betrag von 511.500 Euro begrenzen oder aber ganz auf den Verlustrücktrag verzichten. Dieses Wahlrecht wird ab 2004 wieder in der ANLAGE G (Zeilen 39 und 41) ausgeübt. Die bisherige ANLAGE VA (Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags) ist entfallen.

Persönliche Werkzeuge