Sonderausgaben

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Inhaltsverzeichnis

Die Sonderausgaben

Das Einkommensteuergesetz schreibt genau vor, was unter Sonderausgaben zu verstehen ist. Danach handelt es sich hier um privat veranlasste Lebenshaltungskosten, die jedoch aus sozialen Gründen steuermindernd abgezogen werden können.

Sie können deshalb nur Aufwendungen absetzen,

■ die Sie selbst bezahlt haben,

■ für die Sie keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht haben,

■ bei denen Sie selbst der Schuldner sind,

■ die Sie im Veranlagungsjahr bezahlten.


Dass Sonderausgaben nur derjenige geltend machen kann, der Sie tatsächlich bezahlt hat, gilt auch für getrennt veranlagte Ehepartner. Bei einer Zusammenveranlagung spielt es keine Rolle, ob Sie oder Ihr Partner die Kosten getragen hat.

Abzugsfähige Kosten

■ Beiträge an Lebens-, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen (Vorsorgeaufwendungen),

■ Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige, mildtätige und

kirchliche Organisationen sowie Zuwendungen an politische Parteien,

■ Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,

■ im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer und Kirchgelder, soweit sie nicht auf Kapitalerträge entfallen, die dem festen Steuersatz von 25% unterliegen,

■ Kosten für Ihre eigene Berufsausbildung und die Ihres Ehegatten,

■ gezahlte Renten,

■ Schulgelder an staatlich genehmigte Privatschulen,

■ Kinderbetreuungskosten, soweit sie nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Haben Sie noch nicht ausgeglichene Verluste aus dem Vorjahr, werden diese im Rahmen des Verlustabzuges wie Sonderausgaben behandelt. Die Vorjahresausgaben werden zuerst abgezogen, dann folgen die oben aufgeführten Ausgaben.

Ohne Einzelnachweis berücksichtigt das Finanzamt für Sie

■ als Arbeitnehmer einen ungekürzten Vorsorgepauschbetrag oder

■ als Beamter, Pensionär oder Betriebsrentner einen gekürzten Vorsorgepauschbetrag.

Er wird automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, weil er in die Lohnsteuertabellen der Klassen I bis IV bereits eingearbeitet wurde.

Berechnet wird der Pauschbetrag auf der Basis des steuerpflichtigen Bruttoverdienstes, abzüglich eines etwaigen Versorgungsfreibetrags (für Betriebsrenten und Beamtenpensionen) oder eines Altersentlastungsbetrags (bei Überschreitung des 64. Lebensjahres). Dabei wird maximal der Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze West (auch wenn Sie in den neuen Bundesländern leben!) angerechnet. Dieser beträgt für 2009 64.800 Euro.

Ungekürzter Pauschbetrag

Der ungekürzte Pauschbetrag setzt sich für 2009 aus folgenden Faktoren zusammen:


■36% des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung (immer bezogen auf den zuvor beschriebenen ermittelten steuerpflichtigen Bruttoverdienst) und

■ 11% des maßgeblichen Arbeitslohns, für den Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Dieser Betrag ist aber auf 1.500 Euro (bei Ledigen) bzw. 3.000 Euro (bei Verheirateten) begrenzt. Der ungekürzte Pauschbetrag wird bei Ihnen berücksichtigt, wenn Sie einer der folgenden Gruppen zuzurechnen sind:

■ Angestellte und Arbeiter

■ Arbeitnehmer, die auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden und für die die Hälfte des Beitrages zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vom Arbeitgeber getragen wird;

■ Arbeitnehmer, die keine eigene Zahlungen an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger leisten. Hierzu gehören geringfügig Beschäftigte, Geringverdiener oder Praktikanten. Zu dieser Gruppe gehören auch Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein übernimmt. Der Arbeitslohn muss aber nach Lohnsteuerkarte versteuert werden.

■ Personen, die nur eine Betriebsrente beziehen. Wird daneben noch eine Altersrente bezogen, erhält man nur den gekürzten Vorsorge-pauschbetrag. ■ Deutsche Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen und in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig sind (Steuerklasse I) ■ Ausländische Arbeitnehmer, die in der Sozialversicherung ihres Heimatlandes versichert sind und deshalb keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland abführen.

Als Beamter oder Versorgungsempfänger wir Ihnen lediglich ein gekürzter Vorsorgepauschbetrag eingeräumt. Dieser beläuft sich auf 11% des zuvor berechneten Arbeitslohns. Er ist aber auf 1.500 Euro (für Ledige) bzw. 3.000 Euro (für Verheiratete) begrenzt.

Wirklich großzügig

Für die übrigen Sonderausgaben erhalten alle Steuerpflichtigen einen Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro (pro Jahr!) gewährt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 72 Euro. Manchmal ist der Fiskus wirklich großzügig.