Freiberufler
Freiberufler haben im Vergleich zu Gewerbetreibenden bestimmte Vorteile. Sie zahlen keine Gewerbesteuer und können ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Sie erzielen „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit“, wenn
- Sie selbstständig (also nicht als Arbeitnehmer) tätig sind und
- es sich bei Ihrer Arbeit um eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit handelt oder
- es sich um einen Katalogberuf oder eine dem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt. Dazu gehören beispielsweise Ärzte, Architekten, Bildberichterstatter, Buchprüfer (vereidigte), Bücherrevisoren (vereidigte), Dentisten, Dolmetscher, Handelschemiker, Heilpraktiker, Ingenieure, Journalisten, Krankengymnasten, Lotsen, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Übersetzer, Vermessungsingenieure, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte.
Hier wird es oft sehr schwierig, die Grenze zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit zu ziehen. Entscheidend sind unter anderem Ihre persönliche Arbeitsleistung im Betrieb und das Überwiegen der geistigen Arbeit gegenüber dem Kapitaleinsatz.
Ist Ihre Tätigkeit oben nicht aufgeführt, kann es sich trotzdem um eine dem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handeln, wenn Ihr Beruf mit einem Katalogberuf vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit
- der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen,
- der Ausbildung und
- der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.
Der Bundesfinanzhof hat aufgrund dieser Kriterien nachfolgende Berufe als freiberufliche Tätigkeiten anerkannt:
- Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematiker,
- Fleischbeschauer,
- Hebamme, Entbindungspfleger, Fußpfleger, Diätassistenten,
- Kompass-Kompensierer auf Seeschiffen,
Patentberichterstatter mit wertender Tätigkeit,
- Prozessagenten,
- Zahnpraktiker,
- selbstständige EDV-Berater, wenn sie eine qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise entwickeln; dies ist bei Trivialsoftware nicht erfüllt,
- Gutachter,
- Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt,
- Ergotherapeuten,
- Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt,
- Logopäden,
- staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen,
- medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen,
- medizinisch-technische Assistenten,
- Orthoptisten,
- psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten,
- Podologen,
- Rettungsassistenten.
Sonstige Selbstständige
Sie sind selbstständig tätig, können aber weder den „Gewerblichen“ noch den „Freiberuflern“ zugeordnet werden? Dann handelt es sich bei Ihrer Arbeit um eine „sonstige selbstständige Tätigkeit“.
Bei einer „sonstigen selbstständigen Tätigkeit“ erzielen Sie beispielsweise Einkünfte als
- Testamentsvollstrecker,
- Vermögens-, Konkurs-, Vergleichs- oder Zwangsverwalter,
- Aufsichtsratsmitglied,
- Sachverständiger,
- Tagesmutter oder
- Einnehmer einer staatlichen Lotterie (wenn dies nicht ausnahmsweise gewerblich geschieht).
Nach soviel Theorie wieder zurück zur Steuerpraxis, der Steuererklärung. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, die in der ANLAGE S erklärt werden müssen zusammen mit der ANLAGE EÜR, gehören, die
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