Selbst genutztes Wohneigentum

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Die Betroffenen wissen es allemal: Wer nach dem 31. Dezember 2005 den Bauantrag gestellt oder den obligatorischen Kaufvertrag geschlossen hat, der geht leer aus. Vater Staat hat die achtjährige Förderung des eigenen Wohneigentums nach dem Eigenheimzulagegesetz gestrichen: Neuer eigener Herd ist dem Gesetzgeber nichts mehr wert. So haben sich die Zeiten geändert. Nur gut, dass der einmal gestellte Antrag auf die Eigenheimzulage bei unveränderten Verhältnissen weiterläuft. Sie wissen es: Im Märzen der Bauherr kassiert.


Und diejenigen stolzen Hausbesitzer, die seinerzeit - lange ist es her - mit Bauantrag vor dem 01. Januar 1996 oder nach obligatorischen Kaufvertrag zum eigenen Haus gekommen sind, werden sich nur noch dunkel an die wohltuende achtjährige steuerliche Förderung nach § 10e EStG erinnern.

Und auch für die spontane Förderung nach § 7 Fördergebietsgesetz hat schon längst die letzte Stunde geschlagen, wenn die begünstigten Hausaufwendungen, die über einen Zeitraum von 10 Jahren zu verteilen waren, nicht vor dem 01. Januar 1999 angefallen sind.

Im Zweifel wird nur noch über den vorgesehenen Förderzeitraum abgewickelt. Im Formular heißt das lapidar: Aufwendungen wie im Vorjahr. Was bleibt da noch zu tun?

Es verbleibt wenig: Das Wohnen in Baudenkmälern, in Sanierungsgebieten und sonstigen städtischen Entwicklungsgebieten. Das war es; ansonsten wird das Alte abgewickelt!

Wir ziehen die Konsequenzen und machen es kurz. Aber keine Sorge: Soweit für den restlichen Förderzeitraum noch Formulare und Anlagen auszufüllen und dem Finanzamt einzureichen sind, können Sie sich wie bisher auf das Programm verlassen; es werden sämtliche erforderlichen Anlagen gedruckt.

Steuerliche Förderung nach § 10f EStG

Abzugsbetrag nach §§ 10e und 10h EStG

In der ANLAGE FW (Förderung des Wohneigentums) sind unverändert Zeilen für den Abzugsbetrag nach §§ 10e und 10h EStG zu finden. In der Praxis dürften diese Abzüge keine Rolle mehr spielen; in Ausnahmefällen kommt es dazu, dass ein Abzugsbetrag wie im Vorjahr zu berücksichtigen ist.

Eigenheimzulage

Im Gegensatz zu einer steuerlichen Vergünstigung wird die Eigenheimzulage nach entsprechendem Antrag einmal bewilligt und bleibt bei unveränderten Verhältnisen für den achtjährigen Förderzeitraum unverändert bestehen; Sie wissen es bereits: Im Märzen der Bauherr kassiert weiter.

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