Schulgeld
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
- Privatschulen im Trend -
Sofern Ihr Kind keine staatliche Schule besucht, dürfen Sie (laut § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) 30% vom jährlichen Obolus an eine Privatschule als Sonderausgabe geltend machen. Begünstigt ist aber nur das gezahlte Schulgeld: Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung gehören nicht dazu. Für den Abzug müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für Ihr Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten;
- es muss sich um eine „Ersatzschule“ oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln; dazu zählen Internatsschulen, Waldorfschulen und alle übrigen Privatschulen (= Ergänzungsschulen);
- die Schule muss sich im Inland befinden (BFH vom 11. 6. 1997; BStBl II 1997, S. 617).
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Das Urteil: |
Erfüllen Sie all dies und steht Ihnen als Elternteil ein hälftiger Kinderfreibetrag zu, können Sie das gezahlte Schulgeld als Sonderausgaben abziehen; das gilt im Übrigen auch für Großeltern und den Stiefelternteil, wenn der Kinderfreibetrag auf sie übertragen wurde.
Neben den Angaben zum Kind und zur besuchten Schule (Bezeichnung der Schule) geben Sie bitte den von Ihnen gezahlten Jahresbetrag an. Sollten darin Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung enthalten sein, die nicht begünstigt sind, müssen Sie diese abziehen.
Im WISO Sparbuch geben Sie die nicht abzugsfähigen Kosten in einer Sonderzeile an. Das Programm ermittelt dann für Sie automatisch den abzugsfähigen Betrag und trägt ihn in das neue Steuerformular ein.
ANLAGE KIND
Bearbeitungshinweis: Der abziehbare Schulgeldbetrag wird in dem Steuerformular ANLAGE KIND (Zeile 44) eingetragen. Bedenken Sie dabei, dass nur 30% des Schulgeldes, also ohne Kosten der Beherbergung, Verpflegung und Betreuung, abgezogen werden dürfen.
Bitte beachten Sie, dass freiwillige Zahlungen, die über das begünstigte Schulgeld hinausgehen, Spenden sein können, die ebenfalls im Rahmen der Sonderausgaben abgezogen werden können (BMF-Schreiben vom 4. Januar 1991, BStBl I 1992, S. 266).
Derartige freiwillige Zahlungen können beispielsweise in der Übernahme von Patenschaften oder in Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen bestehen. Auf die Behandlung von Spenden im Rahmen der Sonderausgaben gehen wir im folgenden Abschnitt ein.
