Renten und dauernde Lasten

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Schwierige Gegenleistung: Renten und dauernde Lasten

Vermögensübertragungen werden in der Praxis bisweilen so gestaltet, dass anstelle des sofort fälligen Kaufpreises wiederkehrende Leistungen in Form von Renten - i.d.R. Leibrenten - oder dauernden Lasten vereinbart werden. Und aufgepasst, jetzt spricht der Bundesfinanzhof: Diese wiederkehrenden Leistungen werden dann als entgeltlich angesehen, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften (BMF-Schreiben vom 23.12.1996: BStBl I 1996, S. 1508). Was sagt uns das?

  1. Werden in einem solchen Fall die Renten oder dauernden Lasten für den Kauf eines zur Einkunftserzielung dienenden abnutzbaren Wirtschaftsguts (z.B. Mietwohngrundstück) gezahlt, dient bei dem Zahlenden der Barwert der Rente oder dauernden Last als Bemessungsgrundlage für seine Abschreibungen.
  2. Der in den Renten oder dauernden Lasten enthaltene Zinsanteil kann in diesem Fall im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden. Diesen Zinsanteil müssen Sie nach der Ertragstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG i.V.m. § 55 Abs. 1 EStDV ermitteln (BFH-Urteil vom 25.11.1992: BStBl I 1996, S. 666).
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