Renten und Vermögensübertragungen

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Vorbemerkung

Bei Vermögensübertragungen muss vorweg unterschieden werden zwischen

  1. entgeltlichen Übertragungen gegen wiederkehrende Leistungen; das sind hauptsächlich betriebliche Verkäufe = betriebliche Veräußerungsrenten;
  2. entgeltlichen Übertragungen gegen wiederkehrende Leistungen; das sind hauptsächlich private Verkäufe = private Veräußerungsrenten; lesen Sie dazu bitte nach im Abschnitt "Sonstige Einkünfte";
  3. unentgeltlichen Übertragungen; das sind hauptsächlich Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge = Versorgungsleistungen.


Betriebliche Veräußerungsrente

Vermögensübertragungen, das kann z.B. der Verkauf eines Betriebes oder eines Mietwohnhauses sein, können in der Weise erfolgen, dass der Verkaufspreis in Rentenzahlungen geleistet wird. Steuerlich kann es sich dabei um nachträgliche betriebliche Betriebseinnahmen handeln, aber auch um Veräußerungsrenten, die neben der sofortigen Besteuerung als Sonstige Einkünfte zu erfassen sind.

Beispiel:

Herr Schmidt veräußert seinen Betrieb gegen eine lebenslängliche Leibrente, die einen Barwert von 2,0 Millionen Euro hat. Der Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos soll 1,0 Millionen Euro betragen; Veräußerungskosten sollen vereinfachend nicht angefallen sein.

Lösung

Variante 1: Sofortige Besteuerung
Bei dieser Wahlmöglichkeit muss Herr Schmidt zunächst den Veräußerungsgewinn in Höhe von 1,0 Millionen Euro nach § 16 EStG i. V. m. § 34 EStG (Außerordentliche Einkünfte) versteuern. Die nachfolgenden Veräußerungsrenten muss Herr Schmidt als Sonstige Einkünfte erfassen; sie werden mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (lebenslängliche Leibrente) versteuert.

Variante 2
Alternativ könnte Herr Schmidt aber auch die laufenden Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i. S. d. § 15 EStG i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG behandeln. In diesem Fall entsteht ein Gewinn erst dann, wenn die Rentenzahlungen das Kapitalkonto übersteigen; die Rentenzahlungen sind dann in voller Höhe nach den allgemeinen Grundsätzen zu versteuern.


Die Uhr läuft: Zeitrenten

Zeitrenten laufen, wie der Name schon sagt, für die Zeit, für die sie vereinbart wurden. Die Lebenszeit spielt hier keine Rolle. Für die Besteuerung gibt es keine einheitliche Regelung. Normalerweise werden unentgeltliche Zeitrenten (und nur die fallen unter die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG) bei dem Geber als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger in gleicher Höhe als Sonstige Einkünfte behandelt (BFH vom 12. November 1985; BStBl II 1986, S. 261).

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