Renten und Lasten

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Renten und dauernde Lasten

- wiederkehrende Leistungen -

Hauptanwendungsfall für den Abzug von Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben sind Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden. Das Einkommensteuerrecht verwendet als Oberbegriff für Renten und dauernde Lasten den Begriff der „wiederkehrenden Leistungen“. Wenn Sie das Kapitel „Sonstige Einkünfte“ gelesen haben, dürfte das, was jetzt kommt, ein Spaziergang für Sie werden. Dort haben wir uns nämlich schon ausführlich mit dem Thema beschäftigt. Unter Renten versteht man wiederkehrende Leistungen, die in regelmäßigen Zeitabständen erfolgen und deren Höhe stets gleich bleibt.
Im Umkehrschluss werden wiederkehrende Leistungen, die nicht gleich bleibend sind, als dauernde Lasten bezeichnet. Renten werden sowohl bei den Leistenden als auch beim Empfänger nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt; dauernde Lasten werden dagegen steuerlich in voller Höhe angesetzt. Trotz dieser Unterschiede sind die Voraussetzungen für den Abzug als Versorgungsleistungen im Rahmen der Sonderausgaben weitgehend identisch.

Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen: vorweggenommene Erbfolge

Eine Vermögensabgabe gegen Versorgungsleistungen ist gegeben, wenn eine Existenz sichernde und Ertrag bringende Wirtschaftseinheit des Betriebsvermögens übertragen wird, deren Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Eine Wirtschaftseinehit in diesem Sinne ist nur noch gegeben bei (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG):

    • Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewerbebetrieb) oder 18 Abs. 1 EStG (Selbständige Arbeit) ausübt;
    • Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs im Sinne der §§ 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewerbebetrieb) oder 18 Abs. 1 EStG (Selbständige Arbeit);
    • Übertragung eines mindestens 50% betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Mit der dargestellten Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 wird die steuerliche Begünstigung von Vermögensübertragungen insbesondere auf die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft konzentriert.

Wichtig:

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, § 52 Abs. 23e EStG.


Liegen die Voraussetzungen für eine derartige Vermögensübertragung vor, so können die vereinbarten Leistungen (=Versorgungsleistungen) bei dem Zahlenden in vereinbarter (tatsächlicher!) Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Weitere Informationen finden Sie hierzu im Abschnitt "Sonstige Einkünfte".

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