Renten

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Renten und andere Leistungen

- Sonstige Einkünfte -

Gesetzliche Rente, Riesterrente, Rüruprente und private Rente, Renten, Renten, Renten! Sie gehören zu den „Sonstigen Einkünften“ und werden (auch) für den Fiskus immer interessanter. Entscheidend dazu beigetragen hat auch das Bundesverfassungsgericht, als es 2002 die bisherige unterschiedliche steuerliche Behandlung von Renten einerseits und Pensionen andererseits als verfassungswidrig beurteilte. Hierauf hat der Gesetzgeber mit der vollen Steuerpflicht der Renten reagiert. Die Art der ab 2005 eingeführten Besteuerung wird auch als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet und bedeutet, dass einerseits die Versicherungsbeiträge, also die Vorsorgeaufwendungen zum Aufbau der Altersvorsorge steuerfrei gestellt (=Sonderausgabenabzug) und andererseits die späteren Renten voll besteuert werden.
Die Umsetzung dieses theoretischen Konzepts in die Praxis braucht natürlich eine Übergangszeit. Dementsprechend erfolgt ab 2005 der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen zunächst nur in Höhe von 60% der gezahlten Versicherungsbeiträge und steigt bis 2025 stetig bis zum Abzug des geplanten Höchstbetrags von 20.000 Euro an. Die volle Besteuerung der Renten wird erst 2040 erreicht, und bis dahin steigt der steuerpflichtige Anteil von zunächst 50% der Rente im Jahr 2005 stetig an (2008: 56%) bis dann auf 100%.

Neu eingeführt wurde auch, dass künftig die Versicherungsträger (neben den bisherigen Rentenmitteilungen) bestimmte Daten zur Rente und insbesondere über den Empfänger (Rentenbezugsmitteilung) einer zentralen Stelle melden müssen, die diese Daten der jeweiligen Landesfinanzbehörde übermittelt. Ein Trostpflaster zum Schluss: Alleinstehende Steuerpflichtige, die nur Renten beziehen, müssen 2008 erst bei einer Jahresrente ab 19.000 Euro Steuern zahlen. Weitere Einzelheiten zur Besteuerung und auch zur ANLAGE R, in der die Renten künftig anzugeben sind, folgen umgehend.


Sonstige Einkünfte: § 22 EStG

Die Sonstigen Einkünfte werden wie bisher in § 22 EStG geregelt. Und dazu gehören auch die Renten. Das Gesetz zählt ohne weitere Begriffserklärung die einzelnen Arten der Sonstigen Einkünfte auf. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen die Sonstigen Einkünfte ab 2005 jedoch in zwei unterschiedlichen Anlagen erklärt werden. Eine Einkunftsart, zwei Anlagen. Dazu ein Überblick:

ANLAGE R - Renten und andere Leistungen

    • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören; das sind insbesondere Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen, Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Renten aus privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen,
    • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente) und aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
    • aus privaten Rentenversicherungen, Renten aus Veräußerungsgeschäften sowie VBL-Renten

ANLAGE SO - Sonstige Einkünfte (ohne Renten und ohne Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen)

    • Einnahmen aus wiederkehrenden Leistungen, insbesondere Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen (vorweggenommene Erbfolge),
    • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber nach § 10 Abs. 1 EStG abgezogen werden können (Realsplitting),
    • Einkünfte aus Leistungen,
    • Abgeordnetenbezüge,
    • private Veräußerungsgeschäfte.

Soweit der grobe Überblick. Zu den (übrigen) Sonstigen Einkünften lesen Sie bitte nach im Abschnitt "Sonstige Einkünfte".
In diesem Abschnitt beschäftigen wir uns nur mit den Renten, die in der ANLAGE R anzugeben sind.