Religion (Kirchensteuer)
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Kirchensteuer, Kirchgeld und die Kappung
- Kirchensteuer: Zuschlagsteuer oder Annexsteuer -
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Die Kirchensteuer hat ihren historischen Ursprung in der Säkularisierung des Kirchenguts nach der Reformationszeit und auch noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts, als der Staat das Kirchenvermögen in großem Umfang an sich gezogen hatte. Die Kirche konnte immer weniger ihre Aufgaben und auch die Kosten ihrer Verwaltung aus dem Ertrag des eigenen Vermögens decken. Im Zuge der allgemeinen Säkularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ging den Kirchen neben ihren Gütern endgültig auch das so genannte „Zehntrecht“ verloren. Gleichzeitig wurden die begünstigten Landesfürsten zu finanziellen Ausgleichsleistungen an die Kirchen verpflichtet. Durch Artikel 137 Abs. 6 Weimarer Verfassung wurde das Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, reichrechtlich garantiert und gemäß Artikel 140 Grundgesetz übernommen. Dementsprechend können Religionsgemeinschaften Abgaben aus eigenem Recht erheben. |
Die Kirchensteuer ist eine Annexsteuer oder auch Zuschlagsteuer genannt, die nach der Einkommensteuer bemessen wird (§ 51a EStG). Dementsprechend wird die Höhe der Kirchensteuer von der Einkommensteuer bestimmt: Ändert sich die Einkommensteuer, so erhöht bzw. vermindert sich auch die Kirchensteuer. Für die Höhe der Kirchensteuer kommt es weiterhin darauf an, in welchem Bundesland Sie wohnen. Denn es gelten durchaus unterschiedliche Kirchensteuersätze, und es wird auch unterschiedlich „gekappt“. Hier zunächst ein Überblick:
| Kirchensteuer-Übersicht 2008 | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Bundesland | KiSt-Satz (%) | Kappung des zu versteuernden Einkommens ¹ (%) | KiSt-Satz bei pauschaler Lohnsteuer (%) | Aufteilung ev:kath (%) | Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Euro) |
| Baden-Württemberg | 8 | 2,75/3,5 (auf Antrag) | 6,5 | 50:50 ² | 96 - 3.600 ³ |
| Bayern | 8 | — | 7 | 30:70 | 96 - 3.600 ³ |
| Berlin | 9 | 3 | 5 | 70:30 | 96 - 3.600 |
| Brandenburg | 9 | 3 | 5 | 70:30 | 96 - 3.600 |
| Bremen | 9 | 3,5 | 7 | 80:20 | 96 - 3.600 |
| Bremerhaven | 9 | 3,5 | 7 | 90:10 | 96 - 3.600 |
| Hamburg | 9 | 3 | 4 | 70:29,5 4 | 96 - 3.600 |
| Hessen | 9 | 3,5/4,0 (auf Antrag) | 7 | 50:50 ² | 96 - 3.600 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 9 | 3 | 5 | 90:10 | 96 - 3.600 |
| Niedersachsen | 9 | 3,5 | 6 | 73:27 | 96 - 3.600 |
| Nordrhein-Westfalen | 9 | 3,5/3,75/4,0 (auf Antrag) | 7 | 50:50 ² | 96 - 3.600 ³ |
| Rheinland-Pfalz | 9 | 3,5/4,0 (auf Antrag) | 7 | 50:50 ² | 96 - 3.600 |
| Saarland | 9 | 3,5/4,0 (auf Antrag) | 7 | 25:75 | 96 - 3.600 |
| Sachsen | 9 | 3,5 | 5 | 85:15 | 96 - 3.600 |
| Sachsen-Anhalt | 9 | 3,5 | 5 | 73:27 | 96 - 3.600 |
| Schleswig-Holstein | 9 | 3 | 6 | 85:15 | 96 - 3.600 |
| Thüringen | 9 | 3,5 | 5 | 73:27 | 96 - 3.600 |
¹ Ev. Kirchen in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland Kappung bei 3.5%; Ev. Kirche Württemberg: 3% ab 2003; 2,75% ab 2005; in Mecklenburg-Vorpommern 3% für das Erzbistum Hamburg; die Pommersche Ev. Kirche ermäßigt die Kirchensteuer auf 3,5% auf Antrag aus Billigkeitsgründen; Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg keine Kappung; bei einem ESt-Spitzensteuersatz von 42% greifen die bisherigen Kappungssätze der Ev. Kirche Baden und der kath. Diözesen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen in Höhe von 3.5% bzw. 4% nicht mehr.
Mit Einführung der sogenannten Reichensteuer und dem Spitzensteuersatz von 45% ab dem Jahr 2007 finden diese Kappungssätze wieder Anwendung.
² Örtlich verschieden, im Zweifel 50:50.
³ Nur Ev. Kirche
4 Ab 1.1.2006; jüdische Gemeinde 0,5%
Lassen Sie den Taschenrechner in der Schublade. Das Programm errechnet entsprechend dem angekreuzten Bundesland Ihre Kirchensteuer.
Natürlich können Sie Kirchensteuer nur abziehen, wenn sie tatsächlich gezahlt und sie von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhoben wurde. Dies müssen Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen befugt sind, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben. Achtung: Zahlungen an ausländische Religionsgemeinschaften können Sie nicht abziehen.
| Tipp: |
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Freiwillige Zahlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft können Sie als Spenden abziehen. Bitte beachten Sie aber diese Besonderheit: Ihre Beiträge an eine Religionsgemeinschaft, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, können wie Kirchensteuern abgezogen werden, auch wenn die Religionsgemeinschaft das ganze Jahr über keine Kirchensteuer erhoben hat. |
Sind Sie das ganze Jahr über Mitglied in einer Religionsgemeinschaft, zahlen Sie Kirchensteuer in voller Höhe. Falls Sie während des Jahres in die Kirche ein- oder austreten, berechnet sich die Kirchensteuer anteilig auf Basis der vollen Jahres-Einkommensteuer, mit einem Zwölftel pro Kalendermonat.
Schnipp: die Kappung
Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine so genannte Annexsteuer. Das heißt, sie ist direkt mit einer anderen Steuer verbunden, und zwar mit der Einkommensteuer. Das bedeutet: Ändert sich die Einkommensteuer, steigt oder sinkt auch die Kirchensteuer. Die Erhöhung proportional zur Einkommensteuer erfolgt aber nur bis zu einem gewissen Punkt, dann ist Schluss - die Kirchensteuer wird gekappt. In einigen Bundesländern geschieht dies automatisch, in anderen nicht. Einzelheiten zur Höhe der Kappung lesen Sie bitte in der vorangegangenen Übersicht nach. Die Prozentsätze bis zu maximal 3,5% bzw. 4,0% in einigen katholischen Diozesen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist - grundsätzlich - die Einkommensteuer, aber wieder einmal mit einigen Besonderheiten. Für Zwecke der Ermittlung der Kirchensteuer muss die Einkommensteuer neu berechnet werden: Dabei werden (1) die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und (2) die Einnahmen und Ausgaben, die nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG) unberücksichtigt bleiben, abgezogen bzw. hinzugerechnet. Von dieser gesondert ermittelten Einkommensteuer darf die gewerbesteuerliche Ermäßigung nach § 35 EStG nicht abgezogen werden (§ 51a EStG).
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Ehegatten leben in glaubensverschiedener Ehe, wenn nur einer von ihnen einer steuerberechtigten Kirche angehört. Mit der Erhebung des besonderen Kirchgelds kann die Kirche von dem kirchenangehörigen Ehegatten auch dann ein Kirchgeld erheben, wenn dieser selbst über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt. Aber auch hier gibt es Höchstbeträge; dazu folgende Übersicht:
| Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) |
jährliches besonderes Kirchgeld | |
|---|---|---|
| Stufe | Euro | Euro |
| 1 | 30.000 - 37.499 | 96 |
| 2 | 37.500 - 49.999 | 156 |
| 3 | 50.000 - 62.499 | 276 |
| 4 | 62.500 - 74.999 | 396 |
| 5 | 75.000 - 87.499 | 540 |
| 6 | 87.500 - 99.999 | 696 |
| 7 | 100.000 - 124.999 | 840 |
| 8 | 125.000 - 149.999 | 1.200 |
| 9 | 150.000 - 174.999 | 1.560 |
| 10 | 175.000 - 199.999 | 1.860 |
| 11 | 200.000 - 249.999 | 2.220 |
| 12 | 250.000 - 299.999 | 2.940 |
| 13 | 300.000 und mehr | 3.600 |
