Progressionsvorbehalt

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- der besondere Steuersatz -

Leistungen des Arbeitsamtes (z.B. Arbeitslosengeld) und bestimmte andere vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen (z.B. Winterausfallgeld) sind steuerfrei. Das ist bekannt und gewollt. Es hat aber in der Praxis Fälle gegeben, bei denen Empfänger derartiger steuerfreier Lohn- und Einkommensersatzleistungen nahezu über das gleiche, zum Teil sogar über ein höheres Nettoeinkommen verfügten als ihre arbeitenden Kollegen. Das haben viele Steuerzahler verständlicherweise als ungerecht empfunden. Vor diesem Hintergrund wurde das Instrumentarium des Progressionsvorbehaltes eingerichtet. Dazu vorweg eine Anmerkung: Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG kommt auch bei bestimmten ausländischen Einkommen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom Lohnsteuerabzug freigestellt wurden, zur Anwendung.

Unter dem Begriff „Progressionsvorbehalt“ versteht das Gesetz ein Verfahren, um im Falle bestimmter steuerfreier Leistungen einen individuellen Steuersatz - entweder nach der Grund- oder der Splittingtabelle - zu ermitteln, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen besteuert wird, aber ohne die unter den Progressionsvorbehalt fallenden Beträge. So wird sichergestellt, dass die steuerfreien Einnahmen, die unter den Progressionsvorbehalt fallen, auch tatsächlich steuerfrei bleiben. Das übrige Einkommen wird aber mit einem höheren Steuersatz belastet.

steuerfreie Leistungen

Die wichtigsten Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden, sind:

  1. Lohnersatzleistungen und steuerfreier Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit, die vom Arbeitgeber gezahlt werden und die auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind:
    • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach dem Bundesbesoldungsgesetz, <li< Kurzarbeitergeld,
    • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt <li< Winterausfallgeld,
    • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz,
    • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
    • steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass.


  2. Andere Leistungen (= Lohnersatzleistungen und bestimmte steuerfreie ausländische Einkünfte);
Achtung!
Diese Leistungen sind nicht auf der Lohnsteuer-Karte vermerkt! Sie müssen diese
Beträge durch Bescheinigungen nachweisen: 
    • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Achtung: hierzu zählt nicht das Arbeitslosengeld II nach § 3 Nr. 2b EStG!
    • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (Fünftes, Sechstes oder Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),
    • die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Landesregelungen,
    • Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
    • Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    • Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
    • Vorruhestandsgeld im Beitrittsgebiet,
    • Elterngeld nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz,
    • aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld und aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds,
    • steuerfreie ausländische Einkünfte nach DBA, die einer natürlichen Person im Wege der Organschaft zugerechnet werden.
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