Private Wertpapiergeschäfte
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Private Wertpapiergeschäfte
Wertpapiere
Zu den Wertpapieren, deren Verkauf zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 23 EStG führen kann, gehören zunächst nur Wertpapiere, die sich im Privatvermögen befinden. Im Einzelnen sind das hauptsächlich Aktien und Anteile an einer GmbH sowie Genussscheine und Anteile an Aktienfonds. Für die Abgrenzung gegenüber Veräußerungsgeschäften, die nach § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert werden, ist außerdem noch die Höhe der Beteiligung von Bedeutung. Dazu der folgende Überblick:
| Veräußerung von Wertpapieren/ Anteilen an Kapitalgesellschaften: | |
|---|---|
| die Zeit zwischen Kauf und Verkauf beträgt nicht mehr als 1 Jahr | |
| Veräußerungsgewinn gemäß § 23 EStG | |
| Ausnahme: Veräußerungsgewinn ist nicht größer als 600 Euro | |
| die Zeit zwischen Kauf und Verkauf beträgt mehr als 1 Jahr | |
| Anteil mindestens 1% des Nennkapitals innerhalb der letzten 5 Jahre: § 17 EStG | |
| Anteil weniger als 1%</ | |
Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte
Nach § 23 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf eines Wertpapiers ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt. Damit ist - unter Vernachlässigung der Freigrenze von 600 Euro - für die steuerliche Erfassung allein die Frist von einem Jahr und weniger entscheidend. Oder: Auf die Höhe des Anteils bzw. der Beteiligung kommt es innerhalb dieser Frist nicht an.
Achtung: Nachdem der Staat die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG ab 2001 von mindestens 10% auf mindestens 1% gesenkt hat, wachsen also zahlreiche Beteiligungen, die bisher nicht steuerpflichtig waren, in die Steuerverstrickung nach § 17 EStG hinein, d.h., es kommt insoweit bei Verkauf zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Haltefrist - Spekulationsfrist
Altes Wort, neuer Name: Die früher auch als Spekulationsfrist bezeichnete Haltefrist ermitteln Sie grundsätzlich auf Basis des Vertragsdatums, also des obligatorischen Vertrags.
| Beispiel: |
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Herr Meier hat am 26. Februar 2007 Aktien der Schulz-AG gekauft. Wenn er die Aktien frühestens am 27. Februar 2008 verkauft, ist die Spekulationsfrist von einem Jahr eingehalten worden. Sowohl ein Veräußerungsgewinn als auch ein Veräußerungsverlust wären dann steuerlich unbeachtlich. |
Gewinn und/oder Verlust
aus dem Verkauf von privaten Wertpapieren wird grundsätzlich wie folgt ermittelt:
Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus der Werbungskosten (also Veräußerungskosten) =
Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust.
Ab 2005 gilt FIFO
Es geht um Wertpapiere, die Sie einem Verwahrer in einem Sammeldepot anvertraut haben. Sie kennen bereits die Probleme, die bei ständigem oder wiederholtem An- und Verkauf gleichartiger Wertpapiere auftreten können. Wie hoch sind die Anschaffungskosten der jeweils verkauften Papiere und welche der zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauften Papiere sind (wegen der Behaltefrist von einem Jahr!) zum Verkauf aus dem Depot genommen worden? Das Problem ist ab 2005 im geänderten § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 EStG gelöst worden. Nach der
- FIFO-Methode (first in, first out),
das ist eine Methode, die eine ganz bestimmte Reihenfolge des Verbrauchs oder der Entnahme einer Sache bestimmt, gelten die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst verkauft. FIFO ist einfacher als andere Bewertungsmethoden und wirkt sich sowohl wertmäßig als auch mengenmäßig auf Ihre Wertpapierverkäufe aus. In welcher Höhe, das entnehmen Sie der Jahresbescheinigung Ihrer Bank.
Das Jahr, in dem der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, ist das Jahr, in dem der Veräußerungspreis tatsächlich fließt, d.h., gezahlt worden ist. In der Steuersprache spricht man vom Zufluss- bzw. Abflussprinzip (§ 11 EStG).
Aber: Durch ein privates Verkaufsgeschäft veranlasste Werbungskosten können Sie (nach § 23 Abs. 3 EStG und abweichend vom Abflussprinzip) in dem Kalenderjahr berücksichtigen, in dem Ihnen der Verkaufserlös zufließt (BFH-Urteil vom 17. Juli 1991; BStBl II 1991, S. 916).
| Wichtig: |
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Besteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren: Nach diesem Verfahren wird von ausgeschütteten Dividenden nur 60 % erfasst, die übrig gebliebenen 40 % sind steuerfrei. Das Teileinkünfteverfahren bedeutet aber auch, dass bei einem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, z.B. Aktien, ebenfalls nur 60 % anzusetzen ist. Aber quasi als Kehrseite der Medaille ist auch nur 60 % der Werbungskosten, das können z.B. Zinsen sein, abzuziehen. |
| Beispiel: |
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Herr Müller hat im Januar 2009 Aktien in Höhe von 10.000 Euro gekauft, die er im Juni 2009 für 12.000 Euro verkauft; an Verkaufskosten sind 400 Euro angefallen. |
Freigrenze
Veräußerungsgewinne, gegebenenfalls nach Verrechnung mit Verlusten, bleiben bis zu 600 Euro (§ 23 Abs. 3 satz 6 EStG)steuerfrei. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, wird der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Bleiben nach der Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen unterm Strich Verluste übrig, dürfen Sie diese nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen! Vielmehr dürfen deratige Verluste nur mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Die nicht mit Gewinnen ausgeglichenen Verluste werden vom Finanzamt automatisch in das (nur eines!) Vorjahr zurückgetragen, der dann noch verbleibende Verlust wird in die Zukunft vorgetragen (§ 10d EStG). Sinnvoll kann es sein, den Rücktrag zu begrenzen, siehe dazu unten.
Verluste vor- oder zurücktragen
Wenn Ihnen nach dem Ausgleich sämtlicher privater Veräußerungsgeschäfte untereinander aus VZ 2008 ein Verlust bleibt, verrechnet das Finanzamt diesen automatisch. Es geht damit zunächst ins Jahr 2007 zurück. Was dann noch immer nicht ausgeglichen ist, wird ins Jahr 2009 und so weiter vorgetragen. Da aber die Verlustverrechnung die Einnahmen verringert, bevor die Sonderausgaben und außergwöhnlichen Belastungen greifen, empfiehlt es sich, den Verlustrücktrag ins Jahr 2007 so zu begrenzen, daß man noch von allfälligen Sonderausgaben usw. profitiert. Den verbleibenden Verlust kann man dann immer noch in der Zukunft "verwerten".
