Private Veräußerungsgeschäfte

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Inhaltsverzeichnis

Private Veräußerungsgeschäfte

Mit oder ohne Spekulationsabsicht ist gleich

Der Gesetzgeber hatte schon mit seinem Steuerentlastungsgesetz die Besteuerung dieser früher auch als „Spekulationsgeschäfte“ bezeichneten Veräußerungsgeschäfte erheblich ausgeweitet; mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat er sie noch verschärft.

Definition

Private Veräußerungsgeschäfte sind insbesondere

  1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten (Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (davor zwei Jahre) sowie
  2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr (davor sechs Monate) beträgt.

Außerdem gehören dazu Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb, sowie bestimmte Termingeschäfte.
Private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG sind einkommensteuerpflichtig, Veräußerungsgewinne bis zu einer Freigrenze von 512 Euro und bestimmte Grundstücksgeschäfte allerdings steuerfrei. Und auf Ihre Spekulationsabsicht kommt es nicht an!

Ausblick: Unternehmensteuerreformgestz 2008 - UntStRefG 2008

Mit dem UntStRefG 2008 wurde für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich ab 2009 die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% eingeführt. Weiterhin wurden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, und Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen aus dem bisherigen Regelungsbereich des § 23 EStG herausgenommen und werden künftig den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 2 EStG n.F.) zugerechnet. Insoweit gelten die folgenden Ausführungen, soweit es sich um Wertpapiergeschäfte handelt, grundsätzlich letztmals im Jahr 2008.
Achtung: Im Rahmen dieser Neuregelung sind ab 2009 Gewinne aus Wertpapiergeschäften, die der Abgeltungssteuer unterliegen, ohne Berücksichtigung der bisherigen Haltefrist von einem Jahr in vollem Umfang steuerpflichtig.
Ausnahme: Bei Wertpapieren, die vor dem 01. Januar 2009 erworben wurden, gilt die bisherige Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. weiter (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG).

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