Pauschbetrag Pflege

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Inhaltsverzeichnis

Pflege-Pauschbetrag

- Kleiner Lohn für große Mühen-

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person entstehen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann die pflegende Person anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG (Wahlrecht) einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen.

Voraussetzung

Die gepflegte Person muss hilflos sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die gepflegte Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Das gilt auch, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, aber trotzdem eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Als Pflegeperson müssen Sie die Hilfe persönlich und im Inland, entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson, unentgeltlich erbringen.

Geteilte Arbeit, geteilter Betrag

Wird ein Pflegebedürftiger im Veranlagungszeitraum von mehreren Personen gepflegt, muss der Pauschbetrag entsprechend der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden.

Immer Jahresbetrag und auch mehrfach

Den jährlichen Pauschbetrag bekommen Sie auch dann, wenn Sie die Pflege nicht während des ganzen Jahres geleistet haben. So haben Sie beispielsweise auch dann einen Anspruch auf den vollen Pauschbetrag, wenn Sie den Pflegebedürftigen nur während des Urlaubs der eigentlichen Pflegeperson versorgt haben.
Und bitte beachten Sie noch Folgendes: Wenn Sie mehrere Pflegebedürftige unter den gegebenen Voraussetzungen pflegen, steht Ihnen der Pauschbetrag mehrfach zu!

Pflegende Ehegatten und Eltern

Wenn Sie beispielsweise Ihren Ehepartner pflegen, erhalten Sie den Pflege-Pauschbetrag auch dann, wenn Ihr Ehepartner nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro (s.o.) beanspruchen kann. Auch Eltern können für die persönliche Pflege ihres Kindes den Pflege-Pauschbetrag erhalten; das gilt auch, wenn der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes auf die Eltern übertragen wurde (R 33b Abs. 6 EStR 2005).

Pflege-Pauschbetrag bei stationärer Heimunterbringung

Entstehen Eltern von erwachsenen Behinderten bei vollstationärer Heimunterbringung ihrer Kinder zwangsläufig Aufwendungen, können sie dafür ebenfalls den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Bitte lesen Sie Näheres dazu am Ende dieses Kapitels.

Pflegegeld

Wie wir weiter oben schon gesagt haben, gibt es den Pflege-Pauschbetrag grundsätzlich nur für unentgeltlich geleistete Pflege. Diese Regel gilt natürlich auch für das Pflegegeld: Das Weiterleiten von Pflegegeld an die Pflegeperson schließt die Gewährung des Pauschbetrags aus - unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege gezahlt wird. Achtung: Das gilt nur, wenn Sie als Pflegeperson das Pflegegeld zu Ihrer persönlichen Verfügung erhalten.

Wichtig:

Wenn Sie dagegen gesetzlicher Vertreter eines nicht geschäftsfähigen Kindes oder Elternteils sind und das Pflegegeld direkt von der Pflegekasse bekommen, um es zur Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen zu verwenden, sieht die Sache schon wieder ganz anders aus. Dann liegen bei Ihnen nämlich keine „steuerschädlichen“ Einnahmen vor, das heißt: Die Pflegeperson muss die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen (BFH -Urteil vom 21. März 2002; BStBl II 2002, S. 417), und dann erhalten Sie auch den Pflege-Pauschbetrag.

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