Lohnsteuerklassen
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Lohnsteuerklassen
- Für jeden etwas dabei: -
Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Vergünstigungen vorgesehen, die ausschließlich vom Familienstand abhängen. Dazu gehört bei verheirateten Ehegatten bei einer Zusammenveranlagung die - regelmäßig günstigere - Besteuerung nach der Splittingtabelle, während alle anderen Steuerpflichtigen mit wenigen Ausnahmen, z.B. Witwensplitting, nach der Grundtabelle besteuert werden. Eine weitere steuerliche Vergünstigung besteht darin, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten der Steuereingangsbetrag doppelt so hoch ist wie bei allein stehenden Steuerpflichtigen. Und „last, but not least“ können bestimmte Alleinstehende, bei denen ein minderjähriges Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gezahlt wird, einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ab 2004 gemäß § 24b EStG) geltend machen.
Aber Achtung! Damit das Finanzamt diese drei angeführten (und weitere) Vergünstigungen bereits während der laufenden monatlichen Lohnbesteuerung berücksichtigen kann, hat der Gesetzgeber die Steuerklassen geschaffen. Für die Steuerklasse VI gilt das nicht; diese Steuerklasse wird jedem Arbeitnehmer ohne Freibeträge bescheinigt, der gleichzeitig von einem weiteren Arbeitgeber Arbeitslohn bezieht.
Parallel zu den Steuerklassen wurden aus der Grund- bzw. aus der Splittingtabelle sogenannte Lohnsteuertabellen entwickelt, die u.a. - in verkürzter Darstellung - jeweils dieselben steuerlichen Vergünstigungen beinhalten, die auch bei der Bestimmung der Steuerklassen eine Rolle spielten. Dementsprechend bestehen, mit Ausnahme der Klasse VI, im Ergebnis genauso viele unterschiedliche Lohnsteuertabellen, wie es Steuerklassen gibt. Mit dieser Übereinstimmung wurden zwei Ziele erreicht:
- Bestimmte, ansonsten erst bei der Veranlagung zu berücksichtigende Vergünstigungen können bereits bei der laufenden Lohnbesteuerung angerechnet werden.
- Der Arbeitgeber kann anhand der jeweiligen Lohnsteuertabelle entsprechend der jeweiligen Steuerklasse unmittelbar die zutreffende Lohnsteuer ermitteln.
Lohnsteuertabellen
Sie haben (neben der Berücksichtigung von Vergünstigungen, die vom Familienstand abhängen) noch eine weitere Funktion. In die Lohnsteuertabellen für die Steuerklassen I bis IV sind bereits die Kinderfreibeträge eingearbeitet, die allerdings seit 1996 nur noch für die Höhe des Solidaritätszuschlags und die Kirchensteuer von Bedeutung sind. Und darüber hinaus wurden Pauschbeträge für Werbungskosten und für Sonderausgaben bzw. die Vorsorgepauschale für Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt.
| In den Lohnsteuertabellen berücksichtigte Freibeträge/Pauschalen für Alleinerziehende | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Lohnsteuerklassen | Grundfreibetrag | Arbeitnehmer | Sonderausgaben | Kinderfreibeträge ¹ | Entlastungsbetrag ² | Vorsorgepauschale |
| Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
| I | 7.664 | 920 | 36 | 2.904 | — | Individuell |
| II | 7.664 | 920 | 36 | 2.904 | 1.308 | Individuell |
| III | 15.328 | 920 | 72 | 5.808 | — | Individuell |
| IV | 7.664 | 920 | 36 | 2.904 | — | Individuell |
| V | — | 920 | — | — | — | Individuell |
| VI | — | — | — | — | — | — |
¹ Nur zur Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
² Entlastungsbetrag für Alleinstehende (§ 24b EStG)
Kinderfreibeträge
Die Kinderfreibeträge haben auf die Höhe der Lohnsteuer keinen Einfluss. Aber bitte beachten Sie: Diese Beträge wirken sich im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und die Kirchensteuer aus.
Sechsklassengesellschaft:
Wo Sie stehen, was Sie zahlen - § 38b EStG
Steuerklasse I
Die Steuerklasse I gilt für folgende Arbeitnehmer:
- Ledige,
- Geschiedene,
- Verheiratete, die aber von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen im Inland lebenden Ehegatten dauernd getrennt leben, oder für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt,
- beschränkt Einkommensteuerpflichtige (§ 39d EStG).
Verwitwete Arbeitnehmer gehören für das Jahr 2008 dann in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2007 (allgemein: wenn der Ehegatte in dem zweiten oder einem früheren Jahr vor dem jeweiligen Steuerjahr) verstorben ist.
Steuerklasse II
Die Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) abgezogen werden darf. Das ist dann der Fall, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führen.
| Beispiel: |
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Frau Schmidt, allein erziehende Mutter, lebt in ihrer Wohnung mit ihrer einzigen 17-jährigen Tochter zusammen, die hier mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Für die Tochter erhält Frau Schmidt einen Kinder- und einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. |
Steuerklasse III
Sie gilt grundsätzlich nur für Verheiratete, die beide im Inland ansässig sind und nicht dauernd getrennt leben. Entscheidungsfälle:
- Bezieht nur einer der beiden Ehegatten Arbeitslohn, wird bei ihm die Steuerklasse III bescheinigt.
- Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, so haben die Ehegatten ein Wahlrecht:
der eine Ehegatte erhält die Steuerklasse III, wenn der andere Ehegatte die Steuerklasse V erhält oder
beide Ehegatten erhalten jeweils die Steuerklasse IV
Besonderheit bei verwitweten Arbeitnehmern
Sind Sie verwitweter Arbeitnehmer, kann für Sie die Steuerklasse III in Betracht kommen, wenn Sie folgende Kriterien erfüllen:
- Ihr Ehegatte ist in dem jeweiligen Vorjahr aus Sicht des Steuerjahres verstorben,
und - im Zeitpunkt des Todes Ihres Partners waren sie beide unbeschränkt steuerpflichtig und lebten nicht dauernd getrennt.
| Wichtig: |
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Wenn Ehepaare die einmal bescheinigte Steuerklassenkombination ändern lassen wollen, ist dies bei der zuständigen Gemeinde jederzeit möglich, allerdings für gewöhnlich nur einmal. Es gibt aber Ausnahmen, z.B. bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten. |
Steuerklasse IV
Sie gilt für Verheiratete, wenn
- sie im Inland nicht dauernd getrennt leben, unbeschränkt steuerpflichtig sind
und - beide Ehepartner je eine Lohnsteuerkarte besitzen, da beide Arbeitslohn beziehen.
Steuerklasse V
Wiederum Verheiratete fallen in diese Klasse, wenn
- beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
- nicht dauernd getrennt leben, der andere Ehegatte Arbeitslohn bezieht und bei ihm die Steuerklasse III eingetragen wurde.
Achtung! In der Steuerklasse V gibt es keine Freibeträge für Kinder!
Die Steuerklasse VI
Sie wird Arbeitnehmern bescheinigt, die gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind und für jeden Job eine Lohnsteuerkarte führen.
| Tipp: |
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Als behinderter Arbeitnehmer können Sie auf Antrag einen Pauschbetrag für Behinderte auch auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI eintragen lassen! |
