Lohnsteuerkarte und Bescheinigung

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Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigung:

Bisher:
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Kalenderjahres hatte der Arbeitgeber das Lohnkonto abzuschließen und die Lohnsteuerbescheinigung, fest verbunden mit der Lohnsteuerkarte, dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Diese Lohnsteuerkarte musste der Arbeitnehmer entweder dem neuen Arbeitgeber vorlegen oder im Rahmen seiner Veranlagung zusammen mit der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt einreichen.



Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen (§ 41 EStG). Die in das Lohnkonto aufzunehmenden Daten sind in § 4 LSTDV verzeichnet. Bei Abschluss des Lohnkontos/Gehaltskontos hat der Arbeitgeber die Daten des einzelnen Arbeitnehmers in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen. Das muss einmal bei einem Wechsel des Arbeitnehmers (Beendigung des Dienstverhältnisses) oder aber am Jahresende erfolgen. Die Lohnsteuerbescheinigung, die früher fest mit der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers verbunden war, wird ab dem Kalenderjahr 2004

  • spätestens bis zum 28 Februar des Folgejahres

nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Stelle, das Betriebsstättenfinanzamt, übermittelt (§ 41b EStG). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres kann die Datenübermittlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

Elektronisch, aber mit eTIN

Die elektronische Übermittlung der Daten des Arbeitnehmers an die Finanzverwaltung ist ein weiterer Schritt zur vollelektronischen Steuererklärung. Damit verfügt die Finanzverwaltung über alle Lohndaten des Arbeitnehmers und kann sie automatisch für die Durchführung der Veranlagung des Arbeitnehmers beisteuern. Eine Mitwirkung des Arbeitnehmers ist damit grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Die durch den Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen werden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen zugeordnet. Diese Zuordnung und die Übernahme aufgrund einer Steuererklärung erfolgen bundesweit - unabhängig von der Steuernummer über die so genannte

  • eTIN (electronic Taxpayer Identification Number).

Die eTIN, die der Arbeitgeber an die Finanzverwaltung zu übermitteln hat, wird nach amtlicher Regel aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers gebildet; später einmal soll diese eTIN durch die in § 139b AO vorgesehene Identifikationsnummer ersetzt werden.
Der Arbeitgeber hat die eTIN mit den an die Finanzverwaltung übermittelten Daten dem Arbeitnehmer auf einem Papierausdruck nach amtlich bestimmtem Muster mitzuteilen oder elektronisch vorzuhalten. Die so mitgeteilten Daten sind Grundlage für die Eintragung des Arbeitnehmers in der Anlage N der Einkommensteuererklärung.

Steuerliche Beurteilung

Auch in 2008 hat der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt einzureichen. Aber!
Im Fall der ab 2005 zugelassenen vereinfachten Einkommensteuererklärung

  • Formular ESt 1V - Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer -

kann damit eine Angabe bestimmter Daten, z.B. des Bruttolohns, in dieser Steuererklärung entfallen. Oder: Das Finanzamt übernimmt die in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt hat, enthaltenen Daten; der Steuerpflichtige muss sie nicht in die vereinfachte Einkommensteuererklärung eintragen. Das gilt auch für die erhaltenen Lohnersatzleistungen, die bisher ebenfalls auf der Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung vermerkt waren. In den anderen Fällen bilden - wie bisher - die in der elektronischen Steuererklärung vermerkten Daten die Grundlage für die Eintragungen in die ANLAGE N der Einkommensteuererklärung.

Ausnahme: Bestimmte Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung --neu ab 2006--

Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigt und der keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 41b Abs. 3 EStG).
Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vor, hat er die besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Muster zu erteilen.

Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten werden den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern wie bisher bis auf Weiteres von der Gemeinde ausgestellt. Der Arbeitnehmer muss seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegen, der sie während des laufenden Kalenderjahres aufzubewahren hat. Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Dabei ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer nicht mehr mit der Lohnsteuerkarte zu verbinden (§ 41b Abs. 1 Satz 4 EStG).

Folge: Der Arbeitnehmer wird damit wie bisher informiert, muss aber dem nachfolgenden Arbeitgeber diese Lohnsteuerbescheinigung nicht aushändigen.

Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird (§ 41b Abs. 1 Satz 5 EStG).

Lohnsteuerkarten sind den Arbeitnehmern auszuhändigen, wenn sie ausnahmsweise eine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, d.h., wenn der Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung hat und eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte zu erteilen ist (§ 41b Abs. 3 EStG).

Gleich, ob Sie einen oder mehrere Jobs haben - im Normalfall müssen Sie jeden durch eine Lohnsteuerbescheinigung nachweisen. Die Arbeitsverhältnisse können zeitlich nacheinander bestehen, beispielsweise nach einem Arbeitgeberwechsel. Eine andere Möglichkeit: Sie haben zeitlich nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern. Dementsprechend viele Lohnsteuerbescheinigungen liegen dann vor. Es gibt aber auch Arbeitsverhältnisse ohne Lohnsteuerkarte. Darauf gehen wir weiter unten ein.

Zu Beginn eines jeden Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen. Das schreibt das Gesetz so vor. Ihren Arbeitslohn, den ein oder mehrere Arbeitgeber auf der einen oder auf mehreren Lohnsteuerbescheinigungen bestätigt haben, müssen Sie in der ANLAGE N angeben. Darüber hinaus muss Ihr Arbeitgeber die von ihm abgeführten Steuern und Sozialabgaben auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerken; die Sozialabgaben werden dabei unterschieden nach Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung (RV) in Zeile 22, Arbeitnehmeranteilen zur RV in Zeile 23 und dem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Anteil an der RV) in der Zeile 25. Hierauf gehen wir weiter unten noch näher ein. Die jeweiligen Fenster des WISO-Programms erleichtern Ihnen die Übernahme der Daten von der Lohnsteuerbescheinigung. Das Programm fragt die Beträge in derselben Reihenfolge wie auf der Lohnsteuerbescheinigung ab. Haben Sie mehrere Lohnsteuerbescheinigungen, so rufen Sie bitte die Fenster zu „Weitere Lohnsteuerbescheinigungen“ auf. Das Programm sammelt und speichert diese Beträge. Es weist die Beträge mit der Steuerklasse 1 bis 5 in einer Summe sowie sämtliche anderen Beträge aller übrigen Bescheinigungen (StKl 6) in einer zweiten Summe bzw. Spalte aus.

Beschäftigungsdauer

Die Dauer des Dienstverhältnisses bescheinigt Ihnen der jeweilige Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung. Diese Daten müssen Sie übernehmen. Das Finanzamt verlangt auch eine Angabe über die Phasen der Nichtbeschäftigung, z.B. Schulausbildung, Arbeitslosigkeit u.Ä. Tragen Sie bitte - soweit gegeben - diese Zeiten ein, um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden (Zeile 28 der ANLAGE N). Entsprechende Nachweise (Schul- oder Studienbescheinigung usw.) sind dem Finanzamt natürlich vorzulegen.

Persönliche Werkzeuge