Lohnsteuerbescheinigung

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Inhaltsverzeichnis

Die Lohnsteuerbescheinigung

BMF - Schreiben

Hinweis:

BMF-Schreiben vom 29. August 2006; BStBl I 2006, S. 520 - gültig für das Kalenderjahr 2007 -
BMF-Schreiben vom 30. August 2007; BStBl I 2007, S. 683 - gültig für das Kalenderjahr 2008 -
BMF-Schreiben vom 22. August 2008; BStBl I 2008, S. 872 - gültig für das Kalenderjahr 2009 -

Abschluss des Lohn- und Gehaltskontos

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen (§ 41 EStG). Die in das Lohnkonto aufzunehmenden Daten sind in § 4 LSTDV verzeichnet. Bei Abschluss des Lohnkontos/Gehaltskontos hat der Arbeitgeber die Daten des einzelnen Arbeitnehmers in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen. Das muss einmal bei einem Wechsel des Arbeitnehmers (Beendigung des Dienstverhältnisses) oder aber am Jahresende erfolgen. Die Lohnsteuerbescheinigung, die bisher fest mit der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers verbunden war, wird seit dem Kalenderjahr 2004

  • spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres

nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz von dem Arbeitgeber durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Stelle, das Betriebsstättenfinanzamt, übermittelt (§ 41 b EStG). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres kann die Datenübermittlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Die elektronische Übermittlung der Daten des Arbeitnehmers an die Finanzverwaltung ist ein weiterer Schritt zur vollelektronischen Steuererklärung. Aufgrund der automatischen Übermittlung verfügt die Finanzverwaltung über alle Lohndaten des Arbeitnehmers und kann sie automatisch für die Durchführung der Veranlagung des Arbeitnehmers beisteuern. Eine Mitwirkung des Arbeitnehmers ist damit grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Die durch den Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen werden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen zugeordnet. Diese Zuordnung und die Übernahme aufgrund einer Steuererklärung erfolgt bundesweit - unabhängig von der Steuernummer über die so genannte

  • eTIN (electronic Taxpayer Identification Number).

Die eTIN, die der Arbeitgeber an die Finanzverwaltung zu übermitteln hat, wird nach amtlicher Regel aus Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers gebildet; später einmal soll diese eTIN durch die in § 139b AO vorgesehene Identifikationsnummer ersetzt werden.
Ein Vordruckmuster für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 hat der BMF am 25. April 2008 veröffentlicht (BStBl 2008 I, S. 573).
Der Arbeitgeber hat die eTIN mit den an die Finanzverwaltung übermittelten Daten dem Arbeitnehmer auf einen Papierausdruck nach amtlich bestimmtem Muster mitzuteilen oder elektronisch vorzuhalten. Die so mitgeteilten Daten sind Grundlage für die Eintragung des Arbeitnehmers in der ANLAGE N der Einkommensteuererklärung.

Steuerliche Beurteilung

Auch ab 2005 hat der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt einzureichen. Aber!
Im Fall der ab 2005 zugelassenen vereinfachten Einkommensteuererklärung

    • Formular ESt 1V - vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer - kann damit eine Angabe bestimmter Daten, z.B. des Bruttolohns, in der Steuererklärung ESt 1V entfallen. Oder: Das Finanzamt übernimmt die in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen Daten. Der Steuerpflichtige muss sie nicht in die vereinfachte Einkommensteuererklärung eintragen. Das gilt auch für die erhaltenen Lohnersatzleistungen, die bisher ebenfalls auf der Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung vermerkt waren.

In den anderen Fällen bilden - wie bisher - die in der elektronischen Steuererklärung vermerkten Daten die Grundlage für die Eintragungen in die ANLAGE N der Einkommensteuererklärung.

Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung

Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung i.S. von § 8a SGB IV in ihrem Privathaushalt beschäftigen und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausstellen können, haben eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 41b Abs. 3 EStG).
Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung (nur bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt) haben die so genannte Besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Muster zu erteilen, wenn eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt worden ist (BStBl 2005 I, S. 934).

Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten werden den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern wie bisher bis auf Weiteres von der Gemeinde ausgestellt. Der Arbeitnehmer muss wie bisher seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegen, der sie während des laufenden Kalenderjahres aufzubewahren hat. Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Dabei ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer nicht mehr mit der Lohnsteuerkarte zu verbinden (§ 41b Abs. 1 Satz 4 EStG).

Folge: Der Arbeitnehmer wird damit wie bisher informiert, muss aber dem nachfolgenden Arbeitgeber diese Lohnsteuerbescheinigung nicht aushändigen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird (§ 41 b Abs. 1 Satz 5 EStG).

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