Lohnersatzleistungen

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Lohnersatzleistungen

Bestimmte Einnahmen, die an sich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, hat der Gesetzgeber aus unterschiedlichen Gründen (nach § 3 EStG) steuerfrei gestellt. Und einige dieser steuerfreien Einnahmen und aus Gründen der Gleichbehandlung auch noch andere nicht der Besteuerung unterliegende Einnahmen, die vollständig in § 32b EStG aufgelistet sind, werden als so genannte Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

Auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragene Lohnersatzleistungen

Die vom Arbeitgeber gezahlten Lohnersatzleistungen lt. Lohnsteuerbescheinigung sind

    • das Kurzarbeitergeld,
    • Winterausfallgeld,
    • der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
    • die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
    • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz und
    • Altersteilzeitzuschläge nach Besoldungsgesetzen.

Tipp:

Diese Beträge aus Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung übertragen Sie bitte in die ANLAGE N (Zeile 25) oder lassen das vom WISO Sparbuchs besorgen.

Andere Lohnersatzleistungen

Das sind Lohnersatzleistungen, die nicht Ihr Arbeitgeber zahlt. Deshalb sind sie auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Aber auch diese Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Insolvenzgeld, Krankengeld) und ab 2007 auch das Elterngeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dem Finanzamt müssen Sie entsprechende Nachweise (Bescheinigung der Agentur für Arbeit u.Ä.) vorlegen; anzugeben sind diese anderen Lohnersatzleistungen in den Zeilen 26 und 27 der ANLAGE N oder lassen das vom WISO Sparbuch besorgen.

Zu den sonstigen Lohnersatzleistungen geben wir den folgenden Überblick:

Achtung!
Diese Leistungen sind nicht auf der Lohnsteuer-Karte vermerkt! Sie müssen diese Beträge durch 
Bescheinigungen nachweisen:

    • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
    • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (Fünftes, Sechstes oder Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),
    • die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Landesregelungen,
    • Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
    • Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    • nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge (Altersteilzeit),
    • Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
    • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz,
    • aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld und aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds,
    • steuerfreie ausländische Einkünfte nach DBA, die einer natürlichen Person im Wege der Organschaft zugerechnet werden.

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