Lineare Abschreibung von Wohngebäuden

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Lineare Abschreibung bei Wohngebäuden

Linear heißt hier: Die jährlichen Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG sind immer gleich hoch.
Der Abschreibungssatz ist bei Häusern, die Wohnzwecken dienen, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes abhängig; für Wohngebäude gelten grundsätzlich zwei Prozentsätze:

    • 2% jährliche Abschreibung bei Fertigstellung des Gebäudes nach dem 31.12.1924,
    • 2,5% jährliche Abschreibung bei Fertigstellung des Gebäudes vor dem 01.01.1925.

Die einmal gewählte oder vorgeschriebene Abschreibungsmethode müssen Sie während der gesamten Nutzungsdauer des Gebäudes beibehalten; ein Wechsel ist nicht zulässig.
Das bedeutet: Die lineare Abschreibung kann in jedem Fall auf vermietete Wohn- und andere Gebäude, die nicht Wirtschaftsgebäude sind, angewendet werden; vor allem aber immer dann, wenn die Voraussetzungen für die - steuerlich interessanteren - anderen Abschreibungsmethoden nicht erfüllt sind.
Eine besondere Art der linearen Abschreibung ist die Restwertabschreibung in Höhe von 2,5% nach § 7b EStG. Die Höhe dieser Abschreibung wird - wie der Name schon nahe legt - nach dem Restwert des Gebäudes ermittelt.

Zur Bemessungsgrundlage der AfA siehe Anschaffungskosten eines Gebäudes.

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