Lineare Abschreibung

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Lineare Abschreibungen: Bewegliche Wirtschaftsgüter

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei

- gleichmäßiger Verteilung der Kosten
- auf die Gesamtdauer der Nutzung/Verwendung
- auf ein Jahr

entfällt (§7 Abs. 1 EStG).

Dementsprechend ist die lineare AfA-Methode dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Jahres-Abschreibungsbeträge immer gleich bleibend hoch sind. Ausschlaggebend für die Höhe der einzelnen Jahresbeträge ist – neben der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts – die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG bemisst sich die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags nach der betrieblichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Eine gesetzliche Festlegung der Nutzungsdauer kennt das Einkommensteuergesetz nicht. Aber. Die Bemessung/Bestimmung der Nutzungsdauer für nahezu jedes Wirtschaftsgut ist in den vom Bundesminister der Finanzen herausgegebenen Tabellen festgeschrieben, den so genannten - AfA- Tabellen [wiki kapitel f6h]

Abschreibungssatz bei linearer AfA

Der bei der linearen Abschreibung immer gleich bleibende AfA-Satz ergibt sich wie folgt:

Jährlicher AfA-Satz in % = Anschaffungs- oder Herstellungskosten (in Euro)

Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

Beispiel: Der Unternehmer Sparsam erwirbt zum 1. Januar 2006 einen Personenkraftwagen zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro. Die Nutzungsdauer nach den AfA-Tabellen beträgt 6 Jahre.

Lösung: Es ergibt sich der folgende Abschreibungsverlauf:

Lineare Abschreibung: PKW (1)
Jahr AfA linear Jahres - AfA aufgelaufene AfA Restwert
in % Euro Euro Euro
2006 17 5000 5000 25000
2007 17 5000 10000 20000
2008 17 5000 15000 15000
2009 17 5000 20000 10000
2010 17 5000 25000 5000
2011 17 5000 30000 0
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