Leistungen
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Einkünfte aus Leistungen - § 22 Nr. 3 EStG -
- Lückenbüßer -
Die Einkünfte aus Leistungen unterliegen nur dann als Sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.
Entgelt für Nichtstun, Dirnenlohn und andere sonstige Entgelte
Eine Einnahme kann grundsätzlich nur dann als sonstige steuerliche Leistung angesehen werden, wenn ein Entgelt für eine irgendwie geartete wirtschaftliche Gegenleistung gezahlt wurde, sei es mit oder ohne Erfolgsversprechen (BFH-Urteil vom 21. September 1982; BStBl II 1983, S. 201). Dabei kann es sich sowohl um einmalige Leistungen als auch um Leistungen handeln, die auf Wiederholung angelegt sind. So sind danach z.B. der Finderlohn, der ausgelobte Betrag für die Ergreifung eines Straftäters und insbesondere das Entgelt für eine Vermögensübertragung keine sonstigen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. Und ob der Dirnenlohn für gewerbsmäßige Unzucht hierunter fällt, wie die Richter des BFH entschieden haben (BFH-Urteil vom 23. Juni 1964; BStBl II 1964, S. 500), soll hier nicht weiter untersucht werden; zumindest erzielt die Anbieterin von Telefonsex Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 23. Februar 2000; BStBl II 2000, S. 610).
Nun zurück in den grauen steuerlichen Alltag: Sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG liegen vor bei der gelegentlichen Vermittlung einer Wohnung und bei Vermietung von beweglichen Gegenständen, soweit keine Sachgesamtheit vorliegt; das liegt vor bei der Vermietung des privaten Wohnmobils, dem Pkw oder anderen privaten Gegenständen. Und das Entgelt für die gelegentliche Mitnahme des Kollegen zur Firma zählt der BFH ebenfalls hierzu (BStBl II 1994; S. 516).
Freigrenze
Einkünfte aus Leistungen sind aber nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn sie mindestens 256 Euro betragen, dann aber in vollem Umfang.
Ehegatten
Haben beide zusammenveranlagte Ehegatten Einkünfte im Sinne des § 22 Abs. 3 EStG bezogen, so ist diese Freigrenze bei jedem Ehegatten zu berücksichtigen (R 22.6 EStR 2005).
Vermeidbar oder nicht: Verluste
Übersteigen Ihre Werbungskosten Ihre Einnahmen aus Leistungen, dürfen Sie den Verlust bei der Ermittlung Ihres Einkommens weder ausgleichen noch nach § 10d EStG als Verlustabzug geltend machen.
Aber: Immerhin Verluste, die Sie in einem Jahr nicht mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichen haben, gehen Ihnen nicht verloren. Sie können sie nach Maßgabe des § 10d EStG
- entweder von den Gewinnen aus Leistungen des Vorjahres oder
- von den Gewinnen aus Leistungen in den folgenden Jahren abziehen.
Begrenzung des Verlustrücktrags
Sind bei Ihnen im Jahr 2008 Verluste aus bestimmten Leistungen angefallen, können Sie den Verlustrücktrag begrenzen. Geben Sie in diesem Fall den gewünschten Betrag an - und zwar in Zeile 13 der ANLAGE SO. Das Finanzamt berücksichtigt einen gegebenenfalls aus 2007 stammenden Verlustvortrag automatisch. Die bisherige ANLAGE VA ist ab 2004 entfallen.
