Lebensversicherungen
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Lebensversicherungen: 2009 Besteuerung erneut verschärft
Die Auszahlungen von Lebensversicherungen und fondsgebundenen Lebensversicherungen werden am Laufzeitende normalerweise nur zu 50% mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Dabei stehen Sie sich günstiger als bei der Besteuerung des Gesamtbetrags mit 25% Abgeltungssteuer. Allerdings wurden jetzt auch die Voraussetzungen für diese vorteilhaftere Besteuerung verschärft. Die Verschärfungen gelten für Lebensversicherungen, die Sie nach dem 31. März 2009 abgeschlossen haben oder für die Sie erst 2010 den ersten Beitrag zahlen. Ob die vorteilhaftere hälftige Versteuerung vorgenommen wird, ist dann vom Todesfallschutz der Versicherung abhängig.
Bei einer Kapitallebensversicherung mit laufenden Beitragszahlungen muss dieser Schutz mindestens 50% betragen. Handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung oder eine Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung, muss der Todesfallschutz spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss entweder das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung um mindestens 10% überschreiten. Wurde diese Vorgabe innerhalb der fünf Jahre einmal erreicht, darf der Prozentsatz wieder in jährlich gleichbleibenden Schritten sinken. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Lebensversicherungen, die eine individuelle Vermögensverwaltung beinhalten, unterliegen allerdings dem normalen Abgeltungssteuersatz von 25%.
Die Erträge aus einer Kapitallebensversicherung sind nur noch steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag
- vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden ist.
Die Begünstigung der Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung neigt sich dem Ende zu! Im Zusammenhang mit dem Alterseinkünftegesetz ist zunächst der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Bedeutung.
Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005
Für Leistungen aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und bei denen ein Beitrag vor diesem Stichtag geleistet wurde, gilt das bisherige Recht: Wird in einem derartigen Fall das Kapital in einer Summe ausgezahlt, so ist diese Einnahme - wie auch bisher - steuerfrei. Und das gilt für die Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (Rentenversicherungen ohne Wahlrecht, Rentenversicherungen mit Wahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden kann, und bei Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) cc) dd) EStG 2004 i. V. m. § 52 Abs. 34b EStG).
Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004
Leistungen aus Versicherungsverträgen nach dem 31. Dezember 2004 sind steuerpflichtig. Die Höhe des zu versteuernden Betrags ist wie folgt geregelt:
- Grundsätzlich ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags mit Kapitalwahlrecht als Einnahme aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Es handelt sich um eine Art Lebensversicherungsgewinn (Versicherungssumme abzüglich eingezahlter Versicherungsbeiträge), der besteuert wird.
- Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss gezahlt, so ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig.
- Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss gezahlt, so ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig.
Nach § 52 Abs. 36 Satz 5 und BMF in BStBl I 2002, S. 827 gilt für die Altverträge weiterhin folgende Regelung:
Lebensversicherung und Darlehenssicherung: Es droht Steuerpflicht!
Setzen Sie Ansprüche aus Ihrer Lebensversicherung während der Dauer der Versicherung zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen ein (Policedarlehen), deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, gilt Folgendes: Einerseits ist ein Abzug als Sonderausgabe nicht möglich, andererseits müssen Sie diese Leistungen (= Zinsen) der Lebensversicherung versteuern (BMF-Schreiben vom 15. Juni 2000; BStBl I 2000, S. 1118).
Und hier sollten Sie Ihren Steuerberater fragen. Natürlich gibt es hier wieder einmal eine Ausnahme: Ein steuerunschädlicher Einsatz von Policedarlehen liegt vor, wenn Ihr Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauerhaft zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist.
Gebrauchte Versicherungen: Es droht Steuerpflicht!
Für die so genannten gebrauchten Versicherungen gilt, dass die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen ab 1997 steuerpflichtig sind.
Gebrauchte Versicherungen sind Versicherungsverträge, die von einer (anderen) Person abgeschlossen wurden und danach, d.h. nach dem 31.12.1996, entgeltlich veräußert bzw. erworben wurden. Versicherte Person bleibt der Veräußerer und bei Eintritt des Versicherungsfalles erhält der Erwerber die Versicherungsleistung. Und dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers keine Altersvorsorge, sondern eine (fast) normale Geldanlage, die nicht steuerlich begünstigt werden muss (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Und schon wieder eine Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn hiermit arbeitsrechtliche und familienrechtliche Abfindungsansprüche durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen übertragen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 EStG) werden.
