Laufende Ergebnisse aus Gewerbetrieb
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Laufende Ergebnisse aus Gewerbebetrieb
- Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb -
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich - genau wie bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit - um so genannte Gewinneinkünfte (im Gegensatz zu den so genannten Überschusseinkünften). Und wie wird dieser Gewinn (im Zweifel natürlich auch der Verlust) nun ermittelt? Ihren Gewinn können Sie grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Wegen ermitteln:
- indem Sie einen so genannten Betriebsvermögens- oder Bestandsvergleich durchführen, also eine Bilanz und eine Gewinn- und- Verlust-Rechnung aufstellen,
- durch die Einnahmenüberschussrechnung.
Betriebsvermögens-/Bestandsvergleich
-Kaufmännische doppelte Buchführung-
Diese Ermittlungsart setzt die kaufmännische doppelte Buchführung voraus. Denn § 140 AO besagt, dass derjenige, der nach anderen als den Steuergesetzen, z.B. nach dem Handelsgesetzbuch, Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, diese auch für die Besteuerung führen muss.
Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung
-Steuerliche originäre Buchführungspflicht -
Nach § 141 AO sind Sie als Steuerpflichtiger zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet, wenn Ihr Betrieb eine der folgenden Grenzen ab 2008 überschreitet:
| Grenzen nach AO | Euro |
|---|---|
| Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze (ohne Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) | 500.000 |
| Wirtschaftswert für selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen | 25.000 |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 50.000 |
| Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft | 50.000 |
Umgekehrt bedeutet das:
Diejenigen Steuerpflichtigen, deren Umsätze/Einkünfte die genannten Höchstbeträge nicht übersteigen, dürfen ihre Einkünfte mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, falls sie nicht bspw. nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind. In der Praxis fallen unter die Einnahmenüberschussrechnung vor allem Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Denn einerseits sind sie nach dem Handelsrecht nicht zur kaufmännischen doppelten Buchführung verpflichtet (= außersteuerliches Gesetz), weil der Betrieb ihres Gewerbes einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, und andererseits überschreiten diese Gewerbetreibende auch nicht die oben angeführten steuerlichen Grenzen. Dazu ein Beispiel.
| Beispiel: |
|
Herr Meier betreibt einen Handwerksbetrieb und erzielt Umsätze von 200.000 Euro und einen Gewinn von 20.000 Euro. |
Die Einnahmenüberschussrechnung
Plus und Minus: die Einnahmenüberschussrechnung
Bei der Einnahmeüberschussrechnung ziehen Sie einfach von Ihren Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben ab. Was übrig bleibt, also der Gewinn oder auch der Verlust, setzten Sie dann nach § 4 Abs. 3 EStG steuerlich an. Im Kapitel "Einkünfte aus selbständiger Arbeit finden Sie Details zur Einnahmeüberschussrechnung.
| Wichtig: |
|
Nach entsprechender Änderung (§ 60 Abs. 4 EStDV) muss der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlichen Formular (ANLAGE EÜR - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) beigefügt werden, und zwar erstmals für 2005. Ausführliche Informationen zu den Besonderheiten der Einnahmeüberschussrechnung und der ANLAGE EÜR finden Sie im WISO Rechnungsbuch. |
Vor dem Anfang
Betriebsausgaben vor Eröffnung des Gewerbebetreibes
Firmenwagen, Maschinen oder Computer fallen nicht vom Himmel - der Gewerbetreibende muss also zuerst planen, Konzepte erstellen, organisieren und dann natürlich auch investieren, bevor es überhaupt losgehen kann. soweit es sich hierbei um sofort abziehbare Ausgaben handelt, dürfen sie als sogenannte "vorweggenommene Betriebsausgaben" auch mit steuerlicher Wirkung abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01. Juli 1991; BStBl II 1991, S. 840) ist unter der Eröffnung ein Vorgang zu verstehen, der erst dann abgeschlossen ist, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind. Noch genauer: Eröffnung ist der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992; BStBl II 1993, S. 538).
Aufwendungen vor Betriebseröffnung
Hatten Sie bereits vor der Eröffnung Ausgaben, so können Sie diese als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehen, wenn ein vom Finanzamt akzeptierter Zusammenhang zwischen Ihren Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Solche Aufwendungen können selbst dann berücksichtigt werden, wenn es entgegen Ihren Planungen dann doch nicht zu den erstrebten Einnahmen kommt. Der Abzug von vorab entstandenen Betriebsausgaben setzt allerdings voraus, dass Sie Nachweise für deren Entstehung und die betriebliche Veranlassung erbringen (BFH-Urteil vom 15. April 1992; BStBl II 1992, S. 819).
Nach dem Ende
Verkauf oder Aufgabe
Nach dem betrieblichen Ende können Einkünfte aus der ehemaligen Tätigkeit vorliegen, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser ehemaligen Tätigkeit stehen (§ 24 Nr. 2 EStG). Dabei handelt es sich nicht um eine neue selbständige Einkunftsart: Haben Sie nach Aufgabe Ihrer bisherigen Tätigkeit nachträgliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, so gehören diese Zahlungen zu der Einkunftsart, die Sie aufgegeben haben. Fließen diese Zahlungen dem Rechtsnachfolger zu, so werden sie diesem zugerechnet (§ 24 Nr. 2 EStG).
Fazit: Auch nach einer Veräußerung, z.B. eines Gewerbebetriebs oder einer Betriebsaufgabe können noch nachträgliche Zahlungen anfallen, sodass Sie noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Von praktischer Bedeutung ist diese Regelung, wenn Sie Ihren Betrieb nicht gegen eine Einmalzahlung, sondern gegen wiederkehrende Bezüge - gemeint ist eine lebenslange Rente - veräußern. Etwas genauer: Sie haben in einem derartigen Fall zumindest ein Wahlrecht, diese Renten als nachträgliche Betriebseinnahmen zu behandeln, wobei ein Gewinn erst dann entsteht, wenn die Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto übersteigen (R 16.10 Abs. 11 EStR 2005). Mehr zu diesem Thema finden Sie unter "Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG.
Zunächst müssen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt werden.
- Betriebseinnahmen
- Nutzungswert und privater genutzter Firmenwagen [wiki kapitel i3c]
- Betriebsausgaben [wiki kapitel i 3 b ]
- Sonstige Einkünfte aus Gewerbebetrieb [wiki kapitel i 5]