Land und Forstwirtschaft

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Inhaltsverzeichnis

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Land- und Forstwirte gelten als bodenständig, müssen steuerlich aber zusätzlich auch noch selbständig sein und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht teilnehmen. Und gerade wenn diese Absicht oder Möglichkeit zur Gewinnerzielung z.B. bei Ihren beiden Reitpferden, die zum Zwecke der Züchtung gekauft wurden, nicht gegeben ist, dann liegt eine steuerliche „Liebhaberei“ vor; und die Dauerverluste aus dieser Zucht sind dann steuerlich unbeachtlich. Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Die steuerliche Konkurrenz zu einer gewerblichen Tätigkeit kann gegeben sein bei der Tierzucht und Tierhaltung, beim Verkauf von Fremderzeugnissen, bei der Energiegewinnung und bei der Beherbergung von Feriengästen, um nur einige Beispiele zu nennen. Das Ergebnis dieser Tätigkeit, der Gewinn oder Verlust, kann durch Bestandsvergleich, bei kleineren Betrieben aber auch mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung oder aber nach Durchschnittssätzen ermittelt werden und wird in der ANLAGE L eingetragen.



Profis im Wald und auf dem Acker

In unserer urbanen, auf Industrie und Dienstleistung spezialisierten Gesellschaft spielen Land- und Forstwirtschaft (zumindest auf dem Arbeitsmarkt) eine untergeordnete Rolle. Und doch ernähren sie uns, haben sich viele Betriebe zu modernen, leistungsfähigen Produktionsstätten für Lebensmittel entwickelt. Die Betreiber sind in der Regel Selbständige, deren Einkünfte - genau wie bei anderen Berufsgruppen - ganz bestimmten steuerlichen Eigenheiten unterliegen. Doch zunächst mal wieder ein Häppchen Amtsdeutsch: Nach § 13 EStG zählen zu diesen Einkünften solche aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der „Naturkräfte“ gewinnen. Dazu zählen auch Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, der Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht, sowie von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden. Die Ähnlichkeit mit Gewerbebetrieben ist in vielen Fällen offensichtlich. Und es gibt feine, aber wichtige Unterschiede.

Immer schön auf dem Acker bleiben:

Abgrenzung zum Gewerbe

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft zählen vor allem die Einnahmen aus der Verwertung selbst angebauter oder gewonnener Erzeugnisse bzw. aus dem Verkauf von selbst aufgezogenen oder gezüchteten Tieren. Wichtig ist dabei die Abgrenzung von Betätigungen, die im Zusammenhang mit der Hauptbetätigung anfallen. Dazu gehören die gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung, die immer dann vorliegen können, wenn der Tierbestand im Verhältnis zur genutzten landwirtschaftlichen Fläche bestimmte Größenordnungen nachhaltig übersteigt (§ 13 Abs. 1 EStG).
Das Gleiche gilt, wenn nicht nur selbst gewonnene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern auch hinzu gekaufte Erzeugnisse verkauft werden (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1988, BStBl II, S. 284).
Wenn Sie Inhaber eines Gartenbaubetriebes sind und Grabpflegearbeiten anbieten, kann dies eine gewerbliche Betätigung sein, für die Sie dann natürlich Gewerbesteuer berappen müssen. Und genau hier liegt die Bedeutung dieser Abgrenzung: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unterliegen im Gegensatz zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer.

Unterm Strich: Gewinnermittlungsarten

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören zu den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wenn Ihnen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gehört, müssen Sie Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, wenn Sie nach den §§ 140, 141 AO verpflichtet sind, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen (R 4.1 Abs. 1 EStR 2005).
Wenn Sie dagegen nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind, können Sie nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Stichwort: Einnahmenüberschussrechnung).

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Sie können Ihren Gewinn aber auch - sofern Sie nicht der gesetzlichen Buchführungspflicht unterliegen - nach Durchschnittssätzen ermitteln (§ 13a EStG): Für die Ermittlung des Geltungsbereichs der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen kann unmittelbar auf die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen, die Tierbestände sowie auf den Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzung Bezug genommen werden.

Der Grundbetrag

Die Ermittlung des für den Durchschnittsgewinn maßgeblichen Grundbetrags (gemäß § 13a Abs. 4 EStG) erfolgt vereinfacht durch Einteilung in sechs Gruppen, die sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung richten. Da Unterlagen über den Hektarwert bei jedem landwirtschaftlichen Betrieb vorliegen, wird Ihnen die Zuordnung Ihres Betriebs zu einer der Hektarwertgruppen leicht fallen.
Nach § 13a Abs. 2 EStG haben Sie als Steuerpflichtiger ein Antragsrecht, den Gewinn dennoch durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. An diesen Antrag sind Sie dann vier Wirtschaftsjahre gebunden.
Ansonsten ermitteln Sie, wie gehabt, den Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis 6 EStG).

Frei - mit Wenn und Aber

Nach § 13 Abs. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, außerdem der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die - bei Betrieben gleicher Art - übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil ein Baudenkmal ist sowie die Produktionsaufgaberente. Die Produktionsaufgaberente ist die vorgezogene Altersversorgung nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) und setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Flächenzuschlag (§ 6 Abs. 1 FELEG) zusammen. Mit ihrem Grundbetrag ist diese Rente bis zu einem Betrag von 18.407 Euro nach § 3 Nr. 27 EStG steuerfrei. Im Ergebnis heißt das, dass die Summe aller laufenden Rentenzahlungen bis zum Erreichen dieses Freibetrags kumuliert, also steuerfrei sind. Demgegenüber ist der Flächenzuschlag in vollem Umfang steuerpflichtig! Für Neuanträge ist das FELEG ausgelaufen; es gilt nur für Stilllegungen vor dem 1. Januar 1997.

Der Freibetrag

Er beläuft sich nach § 13 Abs. 3 EStG auf 670 Euro für Alleinstehende/1.340 Euro bei Verheirateten.
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Summe der Einkünfte den Betrag von 30.700 Euro für Alleinstehende, 61.400 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Wenn Sie diese Einkommensgrenzen überschreiten, entfällt der Freibetrag! Die Verdoppelung bei Verheirateten tritt auch ein, wenn der Ehepartner selbst keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.

Wirtschaftsjahr ist nicht gleich Kalenderjahr

Wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit weicht bei Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab. Es gelten je nach Art der Betätigung folgende Regelungen:

  1. Die gesetzliche Regelung: § 4a EStG. Grundsätzlich umfasst das Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
  2. Die Ausnahmen: § 8c EStDV 2000
    1. Für Betriebe mit einem Futterbauanteil von mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche gilt ein Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April.

    2. Für Betriebe mit reiner Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.
    3. Für Betriebe mit reinem Weinbau gilt ein Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

Zum Schluss noch eine weitere Ausnahme für Gartenbau- und reine Forstbetriebe: Sie können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.

Gewinne im abweichenden Wirtschaftsjahr

Als Land- und Forstwirt müssen Sie den Gewinn Ihres jeweiligen Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet - entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anteil - aufsplitten. Zu kompliziert?

Beispiel:

Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 erzielen Sie einen Gewinn von 100.000 Euro; im Folgejahr 2007/2008 beträgt Ihr Gewinn noch 10.000 Euro. Ihr Gewinn im Veranlagungszeitraum 2008 beträgt jeweils 50 Prozent des Gewinns aus 2007/2008 und 2008/2009, insgesamt also 55.000 Euro.

Tipp für WISO Sparbuch-Anwender: Geben Sie den Gewinn nach Kalenderjahren bitte
getrennt an. Das Programm ordnet den Gewinn automatisch dem Zeitraum des Wirtschaftsjahres zu.

Hier wohnen, dort ackern: gesonderte Feststellung

Mal angenommen, Sie sind Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft und haben Ihren Wohnsitz und Ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden. Dann schreibt die Abgabenordnung (§§ 18 in Verbindung mit 180 AO) für die einzelnen Steuerarten unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten vor.

Tipp für WISO Sparbuch-Anwender: Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für eine
gesonderte Feststellung vor, tragen Sie Ihren Gewinn, den Namen Ihres Finanzamtes und Ihre
Steuernummer laut Feststellungsbescheid in die entsprechende Eingabemaske des Programms ein.

Mehrere auf dem Acker: der Gewinn als Mitunternehmer

Für die Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz ist entscheidend, dass einer natürlichen Person Einkünfte zuzurechnen sind. Logisch. Für die einkommensteuerliche Zuordnung von Einkünften kann es auf das juristische Eigentum an dem Betrieb ankommen, das zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird. Allein entscheidend ist es jedoch nicht, da auch dem wirtschaftlichen Eigentümer (z.B. dem Pächter) Einkünfte, die er aus dem Betrieb erwirtschaftet, zugerechnet werden. Im Ergebnis wird derjenigen natürlichen Person das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung (= die Einkünfte) zugerechnet, die den Betrieb auf eigene Rechnung führt, das Risiko des zufälligen Untergangs trägt und in deren Reinvermögen sich die Einkünfte aus dieser wirtschaftlichen Betätigung niederschlagen.
Wenn sich mehrere Personen zwecks Erzielung von Einkünften zusammentun, können diese einzelnen (natürlichen) Personen Mitunternehmer sein. Als Mitunternehmer gilt aber grundsätzlich nur, wer sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann, als auch ein Mitunternehmerrisiko trägt.
Die Einkünfte der einzelnen Mitunternehmer und mit diesen Einkünften zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen stellt das Finanzamt gesondert fest. Dabei müssen Sie die Einkünfte auch in einem solchen Fall zunächst für das Wirtschaftsjahr ermitteln und dann in einem zweiten Schritt zeitanteilig dem jeweiligen Steuerjahr zuordnen.

 Tipp für WISO Sparbuch-Anwender: Wenn Sie Mitunternehmer sind, müssen Sie in Ihrer
Steuererklärung den Namen Ihres Finanzamtes sowie Ihre Steuernummer angeben. Bitte tragen Sie
dann noch Ihren Gewinn als Mitunternehmer - ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid - in das
entsprechende Feld ein.

Gemeinsamer Hof und Herd

Eine Mitunternehmerschaft kann beispielsweise vorliegen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Ehegatten gemeinsam gehört und wenn diese Ehegatten gemeinsam in der Landwirtschaft arbeiten. Das Gleiche gilt, wenn jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des Grundbesitzes (mehr als 20 Prozent des Einheitswerts des Betriebs) als Allein- oder Miteigentümer gehört (BFH-Urteil vom 14. August 1986; BStBl II 1987, S. 17).
Um eine Mitunternehmerschaft handelt es sich außerdem, wenn Nutzungsberechtigte und Eigentümer durch gemeinsame Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Verpachtung erzielen und vereinbarungsgemäß aufteilen.

Hof dicht, Trecker aus: Veräußerungsgewinne

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Gewinne, die bei der Veräußerung

  • eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
  • eines Teilbetriebs oder
  • eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

erzielt werden. Auch Land- und Forstwirte, die ihre Gewinne nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln, müssen den bei der gänzlichen oder teilweisen Veräußerung (oder Aufgabe) ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sich ergebenden Gewinn versteuern (R 14 Abs. 1 EStR 2005).

Die Unterscheidung von (ganzen) Betrieben und Teilbetrieben ist zunächst für die Feststellung wichtig, ob überhaupt ein Veräußerungsgewinn vorliegt. Denn für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gelten besondere steuerliche Vergünstigungen, nämlich Freibeträge und eine ermäßigte Besteuerung.

Alles raus: Betriebsveräußerung im Ganzen

Hier ist es so wie beim Gewerbetreibenden: Eine sogenannte Betriebsveräußerung im Ganzen liegt nur vor, wenn der Verkäufer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber überträgt. So endet auch die gewerbliche oder landwirtschaftliche Betätigung des Verkäufers mit dem bisherigen Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1986, BStBl 1986 II, S. 808). Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb dann auch tatsächlich fortführt (R 16 Abs. 1 EStR 2005). Veräußert ist der Betrieb in jedem Fall.

Häppchen zu verkaufen

Noch eine Ähnlichkeit zum „normalen“ Gewerbebetrieb: Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn der Veräußerer Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehält, um sie später bei Gelegenheit zu verkaufen. Das gilt auch, wenn einzelne, nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter im Rahmen der Veräußerung in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden.

Eile mit Weile

Die Entscheidung, ob denn nun eine Betriebsveräußerung vorliegt, hängt von dem Zeitraum ab, in dem das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird. Der Zeitraum für die Betriebsaufgabe endet mit der Veräußerung.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Veräußerungsgewinn bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Betrieb verkauft und ihn unmittelbar nach der Veräußerung zurückpachtet, ermäßigt besteuert werden kann (BFH-Urteil vom 28. März 1985, BStBl 1985 II, S. 508).

Betrieb im Betrieb

Als land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gilt jeder Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der organisatorisch mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist. Der veräußerte Teilbetrieb muss im Wesentlichen die Möglichkeit bieten, künftig als selbständiger Betrieb geführt werden zu können, auch wenn dies noch einzelne Ergänzungen oder Änderungen bedingen sollte, zum Beispiel Verkauf des Vorwerks eines Gutes, Veräußerung des Sägewerks eines Forstbetriebes usw. (R 14 Abs. 3 EStR 2005).

Teil eines Teils

Manchmal kann auch eine Summe von Wirtschaftsgütern einen Teilbetrieb darstellen. Es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs an: Die Wirtschaftsgüter als Teile eines Teilbetriebs müssen unverändert die Eigenschaft einer wesentlichen Betriebsgrundlage besitzen (BFH-Urteil vom 16. Juli 1970, BStBl 1970 II, S. 738).

Zweigniederlassungen und Filialen

Bei der Veräußerung von Zweigniederlassungen oder Filialen eines Betriebs kann es sich auch dann um eine Teilbetriebsveräußerung handeln, wenn das Unternehmen andernorts eine gleichartige gewerbliche Tätigkeit weiterführt; erforderlich für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung ist in diesem Fall aber, dass das Unternehmen mit der Veräußerung des entsprechenden Betriebsteils einen eigenständigen Kundenkreis aufgibt (BFH-Urteil vom 24. August 1989, BStBl 1990 II, S. 55).

Der Fiskus zeigt sich nobel: ermäßigte Besteuerung

Der Gesetzgeber hat in § 34 EStG festgelegt, dass Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte in einem besonderen Verfahren ermäßigt besteuert werden. Und er berücksichtigt grundsätzlich einen Freibetrag.

Zur Stelle, wenn Geld fließt

Seit 2001 können Sie von Ihrem Veräußerungsgewinn nach §§ 14 i. V. m. 16 Abs. 4 EStG einen Freibetrag von 45.000 Euro abziehen. Sie dürfen ihn aber nur in Anspruch nehmen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Veräußerung Ihres Betriebs das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sind.
Und jetzt kommt der unvermeidliche Wermutstropfen: Ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro wird der Freibetrag abgeschmolzen, also gekürzt, und ab 181.000 Euro (= 136.00 Euro + 45.000 Euro) ist der schöne Freibetrag auf jeden Fall futsch.

Ermäßigte Besteuerung

Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG werden nach § 34 EStG ermäßigt besteuert. Die einzelnen Varianten der ermäßigten Besteuerung haben sich im Laufe der vergangenen Jahre mehrfach geändert. Nach dem Haushaltsbegleitgesetz gilt ab 2004 Folgendes:

  1. Veräußerungsgewinne werden mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (bis 2003: mit 50% des durchschnittlichen Steuersatzes) besteuert (mindestens jedoch mit 15% (bis 2004: 16,0%), wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Diese ermäßigte Besteuerung erfolgt nur auf Antrag und auch nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen.
  2. Liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes nicht vor, so gilt die sogenannte Fünftelungsregelung. Danach wird ein Fünftel des Veräußerungsgewinns nach allgemeinen Grundsätzen versteuert, und anschließend wird dieser Steuerbetrag verfünffacht.

Was Sie noch über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (nach §§ 16 in Verbindung mit (i. V. m.) § 14 EStG) und die Besonderheiten des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) wissen müssen: Am Ende des Kapitels „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ steht’s; lesen Sie bitte dort nach.

Damit es keinen Streit gibt: Freibetrag für Erben

Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger noch vor dem 1. Januar 2006 Teile von einem Grund und Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, wird der bei Veräußerung oder Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur dann zur Einkommensteuer herangezogen, wenn er den Freibetrag von 61.800 Euro übersteigt (§ 14a Abs. 4 EStG). Der Staat ist bekanntermaßen nicht bedingungslos großzügig. Das zeigen zwei Sachverhalte, die Sie beachten sollten:

  1. Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten) oder Grund und Boden müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet werden.
  2. Das Einkommen des Steuerpflichtigen (ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrages) darf im vorangegangenen Kalenderjahr 18.000 Euro/36.000 Euro (für Alleinstehende/Verheiratete) nicht überstiegen haben.

Die Freude hat (Einkommens-)Grenzen!

Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von 18.000 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. 36.000 Euro (bei Verheirateten) übersteigt, vermindert sich der Freibetrag von 61.800 Euro pro angefangene 250 Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten vermindert sich der Betrag von 61.800 Euro je angefangene 500 Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro.

Ein weichender Erbe

Ein solcher Erbe ist im Sinne dieser Vorschrift (§ 14a Abs. 4 EStG), wer gesetzlicher Erbe eines Eigentümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebes berufen ist. Ist ein zur Übernahme des Betriebes berufener Miterbe noch minderjährig, beginnt eine zweijährige Frist mit Eintritt der Volljährigkeit dieses Miterben.

Vorgezogene Abfindungen

Damit die Steuervergünstigung auch für vorgezogene Abfindungen gilt, reicht es aus, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass der zu den gesetzlichen Erben gehörende Empfänger der Abfindung den Betrieb nicht übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche aus der Hoferbfolge oder Hofübertragung anrechnen lassen muss; dabei kann noch offen sein, wer einmal den Betrieb übernehmen soll. Wenn der Abgefundene später Erbe oder Übernehmer des Hofes wird oder der Betrieb nicht bestehen bleibt, muss der begünstigende Steuerbescheid, so schade das ist, wieder geändert werden (R 14a Abs. 1 Abs. 1 EStR 2005).

Mehrere Erben

Werden mehrere Personen wegen desselben land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag bis zu 61.800 Euro mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal für jeden weichenden Erben, geltend gemacht werden.

Heiliges Blechle: Kosten fürs Auto

Wenn Sie einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw auch privat nutzen, dann dürfen Sie diese Kosten nicht von den Betriebseinnahmen absetzen. Und wenn Sie mit diesem Pkw von der Wohnung zum Betrieb fahren, so können Sie den auf diese Fahrten entfallenden Anteil der Gesamtkosten des Pkw (nur) bis zur Höhe der Entfernungspauschale abziehen. Alles, was darüber hinausgeht, muss dem Gewinn wieder hinzugesetzt werden. Näheres zu diesem Thema finden Sie im Kapitel „Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Kfz-Kosten“.

Neu ab 2006: Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgabe abziehbar
Nach der Gesetzesänderung (§ 4f EStG) können erwerbstätige Steuerpflichtige (z.B. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) und zusammenlebende Eltern, die beide erwerbstätig sind, von den Kinderbetreuungskosten zwei Drittel, höchstens bis zu 4.000 Euro je Kind/Jahr, als Betriebsausgabe abziehen, und zwar für Kinder bis zum 14. Geburtstag. Lesen Sie dazu auch nach im Abschnitt „Kinder“.

Investitionsabzugsbetrag und Hinzurechnungsbetrag - § 7g EStG

Hierbei geht es um die besondere steuerliche Förderung von kleinen und mittleren Betrieben in Form der Sonderabschreibungen (20%) sowie des neuen Investitionsabzugsbetrags und des Hinzurechnungsbetrags; lesen Sie bitte dazu auch nach im Kapitel "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Hier die Kurzform:

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das gewinnmindernd ein Abzugsbetrag (= 40% der geplanten Investitionen) in einem Jahr von der Anschaffung/Herstellung außerbilanziell vorgenommen wurde, planmäßig angeschafft/hergestellt, so können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40% gewinnmindernd reduziert werden mit der Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen entsprechend gemindert wird. Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsbetrag wiederum außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen (= Hinzurechnungsbetrag).

Bearbeitungshinweis:

In der ANLAGE L sind diese beiden Beträge gesondert in den Zeilen 25 und 26 einzutragen.


Unterbleibt hingegen die geplante Investition, für die ein Investitionsbetrag in Anspruch genommen wurde, innerhalb des Investitionszeitraumes (bis zum dritten Jahr nach dem Abzugsbetrag) oder ist die tatsächlich durchgeführte Investition mit der beabsichtigten Investition nicht gleichartig, so muss die Berücksichtigung des Investitionsbetrags rückgängig gemacht werden, d.h., die Veranlagung des Abzugsjahres ist entsprechend zu korrigieren. Aus der Steuernachforderung kann es zu einer Verzinsung kommen! Die bisherige Verzinsung nach § 7g EStG a.F. entfällt jedoch.

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