Kirchensteuer
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Kirchensteuer und Kirchgeld
-Kirchensteuer-
Wenn Sie einer steuererhebungsberechtigten Kirche angehören, müssen Sie Kirchensteuer zahlen. Die Kirchensteuer bestimmt sich nach den Kirchensteuergesetzen der Länder. Je nach Konfession und Wohnort gelten unterschiedliche Regelungen. Die folgenden Grundsätze gelten aber für die großen Amtskirchen in fast allen Fällen.
Kirchensteuersatz richtet sich nach Bundesland
Sie müssen für die Kirchensteuer keine eigenständige Steuererklärung abgeben. Bemessungsgrundlage ist hier die Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem Bundesland und der Konfession.
Beispiel: Die festzusetzende Einkommensteuer für einen ledigen Katholiken in Bayern wird mit 10.000 Euro festgesetzt. Die Kirchensteuer beträgt in diesem Bundesland 8% der Einkommensteuer, also 800 Euro.
Aufteilung bei glaubensverschiedenen Ehen
Nehmen wir einmal an, Sie wären Mitglied der römisch-katholischen Kirche, Ihr Partner wäre aber konfessionslos. Dann spricht der Fiskus von einer „glaubensverschiedenen Ehe“, in der der eine Partner einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, und der andere nicht.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten darf dann die Kirchensteuer nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten erhoben werden. Die Kirchensteuer ist daher nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- oder Lohnsteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt.
Hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte keine Einkünfte oder nur Einkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, wird auch keine Kirchensteuer erhoben. Allerdings wird in einigen Bundesländern bei glaubensverschiedener Ehe von dem der Kirche angehörenden gering- oder nicht verdienenden Ehegatten ein besonderes Kirchgeld erhoben. Die Höhe dieses Kirchgelds ist je nach Bundesland und Konfession unterschiedlich.
Aufteilung bei konfessionsverschiedenen Ehen
Sollten Sie und Ihr Partner aber Mitglied unterschiedlicher Amtskirchen sein, Sie z. B. der römisch-katholischen und Ihr Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, so führen Sie für das Finanzamt eine konfessionsverschiedene Ehe. Auch dann wäre eine Aufteilung der Kirchensteuer auf die verschiedenen steuerberechtigten Kirchen notwendig. Werden die Ehegatten bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird in den meisten Fällen die Kirchensteuer hälftig auf die beiden Religionsgemeinschaften aufgeteilt. Bei getrennter oder bei der besonderen Veranlagung wird die für jeden Ehegatten gesondert berechnete Einkommen- bzw. Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die individuelle Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt.
Wollen Ehegatten in konfessionsverschiedenen Ehen die hälftige Aufteilung vermeiden und eine individuelle Besteuerung bei der Kirchensteuer erreichen, müssen sie die getrennte Veranlagung bei der Einkommensteuer wählen und dabei eventuelle Nachteile gegenüber der Zusammenveranlagung in Kauf nehmen.
Kirchenlohnsteuer
Als Arbeitnehmer müssen Sie sich nicht sonderlich um die Kirchensteuer kümmern. Ihr Arbeitgeber berechnet sie und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Dabei richtet er sich nach dem auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Schlüssel für die Religionszugehörigkeit. Die häufigsten Abkürzungen sind:
- ev = evangelisch (protestantisch),
- rk = römisch-katholisch,
- ak = alt-katholisch,
- rf = evangelisch-reformierte Kirche
- is = jüdische Gemeinden /
- israelitische Kultusgemeinden.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer den monatlichen Kirchensteuerabzug mit dem Kirchensteuersatz abrechnen, der für den Ort der Betriebsstätte gilt. Der Arbeitgeber braucht also nicht darauf zu achten, wo Sie wohnen. Bei der Einkommensteuerveranlagung legt das Finanzamt dann den richtigen Kirchensteuersatz zugrunde, der sich nach Ihrem Wohnort richtet.
'WISO Tipp'
Ist der Kirchensteuersatz des Bundeslandes Ihres Arbeitgebers höher als der Satz Ihres Wohnsitzbundeslandes, kann sich die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung schon wegen der Rückerstattung der zu viel gezahlten Kirchensteuer lohnen.
Kirchenkapitalertragsteuer
Ab dem Jahr 2009 wird im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs auch eine Kirchenkapitalertragsteuer einbehalten. Die Bank behält dann die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ein. Diese Kirchensteuer ist dann abgeltend: Sie kann im Rahmen einer Steuerveranlagung nicht mehr als Kirchensteuer-Vorauszahlung berücksichtigt werden.
Für die Jahre 2009 und 2010 müssen Sie als Steuerpflichtiger gegenüber Ihrer Bank erklären, dass die Kirchensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt werden soll. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie von Ihrer Bank. Ab 2011 ist kein Antrag mehr erforderlich.
Der Antrag kann bei jedem Kreditinstitut gestellt werden. Hier müssen Sie insbesondere die Religionsgemeinschaft und das Datum angeben, ab wann der Antrag gelten soll. Er gilt einheitlich für alle auf den Namen des Antragstellers geführten Konten und Depots. Ausgenommen sind Konten und Depots mit Gläubigervorbehalt, z. B. Treuhandkonten, Mietkautionskonten, Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie betriebliche Konten.
Besonderheiten bestehen bei Konten und Depots von Ehegatten oder bei Depots, an denen mehrere Personen beteiligt sind. Jeder Ehegatte hat grundsätzlich einen Einzelantrag für die auf seinen Namen geführten Einzelkonten zu stellen. Sie können jedoch alternativ auch einen gemeinschaftlichen Antrag stellen. Dieser gilt dann sowohl für Ihre und die Einzelkonten Ihres Partners als auch für Gemeinschaftskonten. Bei einem gemeinschaftlichen Antrag muss man angeben, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge der Gemeinschaftskonten auf die Ehegatten aufgeteilt werden sollen. Ohne Angabe des Verhältnisses gilt eine hälftige Aufteilung. Gehören die Konten oder Depots einer anderen Personengruppe, wie z. B. Investmentklubs, kann die Kirchensteuer nur einbehalten werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören und derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist.
Bei thesaurierenden Fonds findet kein Geldzufluss beim Anleger statt (die Erträge werden dem Fonds ja wieder zugeschlagen). Deshalb ist hier kein gesetzlicher Kirchensteuereinbehalt vorgesehen. Ändern sich die Verhältnisse während eines Jahres, z. B. durch Wechsel der Religionsgemeinschaft, Änderung des Kirchensteuersatzes, Änderung des Aufteilungsverhältnisses zwischen den Ehegatten, muss der bisherige Antrag schriftlich widerrufen und ein neuer Antrag gestellt werden.
Ein Widerruf und auch die erstmalige Antragstellung werden von vielen Kreditinstituten erst ab dem Folgejahr berücksichtigt. Dann wird die Kirchensteuer durch das Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt. Zu viel einbehaltene Kirchensteuer wird auf diesem Wege erstattet.
Besondere Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Wird von Kapitalerträgen zwar die Kapitalertragsteuer einbehalten, nicht aber die Kirchenkapitalertragsteuer, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres entweder eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgeben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn
- kein Antrag auf Abzug der Kirchensteuer gestellt wurde,
- es sich um Einkünfte aus thesaurierenden Investmentfonds oder
- es sich um Zinsen aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Die Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge kommt eigentlich nur in Betracht, wenn
- keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht und
- eine Einkommensteuererklärung auch nicht freiwillig abgegeben wird.
Im Gegensatz zur Einkommensteuererklärung müssen Sie in der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer keine Einkünfte, sondern nur die Kapitalertragsteuerbeträge angeben, von denen keine Kirchenkapitalertragsteuern durch die Bank einbehalten wurden. Beantragen Sie in diesem Fall bei Ihrer Bank eine entsprechende Bescheinigung, und legen Sie diese Bescheinigung der Erklärung bei.
Antrag auf Überprüfung des Kirchensteuerabzugs
Wird von den Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehalten, können Sie zur Prüfung des Einbehalts eine Kirchensteuerveranlagung beantragen. Das sollten Sie immer dann tun, wenn Sie den Verdacht haben, dass zu viel Kirchenkapitalertragsteuer einbehalten wurde. Wenn Sie aber nach Stellung eines Antrags auf Kirchensteuerveranlagung z. B. aus beruflichen Gründen von einem Bundesland in ein anderes - mit einem niedrigeren Kirchensteuersatz - ziehen und den Antrag bei der Bank nicht geändert haben, bezahlen Sie nach dem Umzug weiterhin den höheren Satz Ihres ehemaligen Landes, also zu viel Kirchensteuer. In solchen Fällen sollten Sie eine besondere Kirchensteuerveranlagung beantragen. Das Finanzamt erstattet Ihnen dann auf diesem Wege die zu viel gezahlte Kirchensteuer.
Kappung der Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt grundsätzlich 8% oder 9% der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In einigen Bundesländern ist sie jedoch auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Dies wird als Kirchensteuer-Kappung bezeichnet. Die Kappungsgrenzen liegen je nach Kirche zwischen 2,75% und 4% des zu versteuernden Einkommens, was sich allerdings nur bei einem kleinen Kreis von Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen auswirkt.
In den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wird die Kappung von den Finanzämtern bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt. In den übrigen Ländern wird sie nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist - zusammen mit einer Kopie des Einkommen- und Kirchensteuerbescheides - an die zuständige Kirchenbehörde zu richten. In Bayern ist eine Kirchensteuer-Kappung nicht möglich.
Umzug in anderes Bundesland
Ist bei einem Umzug die Kirchensteuer am alten und neuen Wohnsitz unterschiedlich hoch, wird die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer gezwölftelt. Dann wird auf die jeweiligen Monate der gültige Kirchensteuersatz angewendet. Entsprechendes gilt auch beim besonderen Kirchgeld, wenn dieses beim Umzug wegfällt oder hinzukommt.
