Kindschaftsverhaeltnis
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Inhaltsverzeichnis |
Kindschaftsverhältnis
Ein hässliches Wort. Darunter versteht der Gesetzgeber, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Kind
- ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades (also leibliche/r oder Adoptiv-Mutter/Vater) oder
- ein Pflegekindschaftsverhältnis
besteht.
Im 1. Grad verwandte Kinder
Das sind alle leiblichen Kinder der Berechtigten, also Mutter und Vater, und angenommene Kinder. Dabei ist nach der Neuregelung des Kindschaftsrechts die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern mit dem 1. Juli 1998 grundsätzlich entfallen. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB), und Vater, wer zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Dazu gehören auch angenommene Kinder.
Adoptivkinder
Das sind Kinder, die ein Steuerpflichtiger angenommen hat. Die Annahme regelt das Vormundschaftsgericht. Sie wird durch Zustellung des Annahmebeschlusses an den Annehmenden rechtswirksam. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern (§ 1755 BGB). Nimmt ein Ehegatte ein minderjähriges, nichteheliches Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen leiblichen Elternteil des Kindes ein. Bei volljährigen Kindern bleibt demgegenüber das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 BGB).
Für Ihre Steuererklärung bedeutet das: Ist das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Kind vor dem 1. Januar 2008 durch Adoption erloschen, so dürfen Sie dieses Kind auch nicht mehr angeben. Ist Ihr leibliches, erwachsenes Kind adoptiert worden, so gilt es nur bei dem Annehmenden als Adoptivkind und bleibt weiterhin Ihr leibliches.
Pflegekindschaftsverhältnis
Es setzt nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen (R 32.2 Abs. 1 EStR 2005).
Geändert hat sich durch das Steueränderungsgesetz 2003 die Definition des Begriffs „Pflegekind“: Es darf nicht zu Erwerbszwecken im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sein.
| Wichtig: |
|
Kostkinder sind keine Pflegekinder! Sollten Sie mehr als sechs Kinder in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, so liegt die Vermutung nahe, dass es sich um Kostkinder handelt. |
Weitere Voraussetzung: Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht nicht mehr, d.h., die familiären Bindungen zu diesen wurden dauerhaft aufgegeben. Die Voraussetzung, dass Sie als Pflegeperson das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhalten müssen, wurde (ab 2003) gestrichen. Diese Voraussetzung galt im Regelfall als erfüllt, wenn der eigene Kostenbeitrag des Steuerpflichtigen (neben dem Pflegegeld) im Jahresdurchschnitt mindestens 125 Euro monatlich betrug.
Denken Sie bitte dran: Ist Ihr leibliches Kind bei einer anderen steuerpflichtigen Person ein Pflegekind, so ist es bei dieser zu berücksichtigen und nicht mehr bei Ihnen. Liegt bei Ihnen ein Pflegekindschaftsverhältnis vor, so können Sie Pflegegelder und andere Mittel in der ANLAGE KIND Ihrer Steuererklärung angeben.
Kindschaftsverhältnis zu Enkel- oder Stiefkindern
Auch Stief- und Großeltern können Kinderfreibeträge in Anspruch nehmen. Voraussetzungen dafür: Das Kind wird in deren Haushalt aufgenommen und die Kinderfreibeträge werden mit Zustimmung von Vater oder Mutter übertragen. Diese Regelung gilt auch für das Kindergeld. Verwenden Sie in diesem Fall bitte zusätzlich die gesonderte ANLAGE K bei Ihrer Steuererklärung.
