Kinder UE 18

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Inhaltsverzeichnis

Kinder über 18 Jahre

- Bist du aber groß geworden-

Die Förderung von Kindern ist grundsätzlich an das Lebensalter der Kinder gekoppelt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt eine generelle Förderung entweder in Form des Kindergeldes oder aber in Höhe der steuerlichen Freibeträge. Mit der Volljährigkeit des Kindes (Vollendung des 18. Lebensjahres) werden Kindergeld oder steuerliche Freibeträge nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt (z.B. Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit u.A.). Aber auch diese Förderung erfolgte bis zum Jahr 2006 grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Achtung:
Steueränderungsgesetz 2007 (BStBl I 2006, S. 432): Im Rahmen dieser ab 2007 geltenden Neuregelung 
wurde die Altersgrenze für die Berücksichtigung volljähriger Kinder von 27 Jahren auf 25 Jahre 
herabgesetzt. Dies erfolgt nicht abrupt sondern mittels einer Übergangsregelung.

Übergangsregelung!
Im Übergangszeitraum gelten folgende Grenzen: Die Altersgrenze beträgt

27 Jahre für Geburtsjahrgänge bis 1981
26 Jahre für Geburtsjahrgänge bis 1982 und
25 Jahre für Geburtsjahrgänge ab 1983.

Mit anderen Worten: Für Kinder, die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981) gilt weiterhin die Altersgrenze von 27 Jahren. Kinder, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), werden bis zum 26. Lebensjahr berücksichtigt(§ 52 Abs. 40 EStG). Dazu der Überblick:


Veranlagungszeitraum Geburtsjahr/Geburtstag
  vom 2.1.1980 bis 1.1.1981 vom 2.1.1981 bis 1.1.1982 vom 2.1.1982 bis 1.1.1983 ab 2.1.1983
2006 Vollendung des 26. Lebensjahres Vollendung des 25. Lebensjahres Vollendung des 24. Lebens-jahres Vollendung des 23. Lebens-jahres
2008 Kein Anspruch, da das 27. Lebensjahr vollendet* Anspruch bis zum 27. Lebensjahr Anspruch bis zum 26. Lebensjahr Anspruch bis zum 25. Lebensjahr


-Neuregelung ab 2012-

Kinderfreibeträge oder das Kindergeld kamen bislang nur für Eltern in Betracht, deren volljähriges Kind nicht mehr als 8.004 Euro bezog. Dies ändert sich nun schlagartig mit Beginn 2012!

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben, nur noch berücksichtigt werden können, wenn sie eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium abgeschlossen haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das heißt im Klartext, dass Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis von wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden für den Kindergeld- bzw. Freibetragsbezug unschädlich sind. Ganz egal, wie viel auf dem Gehaltszettel steht.

bisherige Regelung- Zurück zum 18. Lebensjahr -

Achtung: 
Steueränderungsgesetz 2007! Nach entsprechender Änderung des Gesetzes gilt insbesondere für die 
Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ab 2007 das Höchstalter des Kindes von 25 Jahren
(anstelle von bisher 27 Jahren).

Übergangsregel 2008

Ein Kind, das zu Beginn des Jahres 2008 älter als 18 Jahre alt ist, wurde am 01. Januar 1990 oder früher geboren. Abgesehen von behinderten Kindern, berücksichtigt Vater Staat dieses Kind grundsätzlich nur, wenn

  • die im Gesetz geregelten Einkommensgrenzen des Kindes nicht überschritten werden und
  • besondere Antragsgründe - z.B. Berufsausbildung - (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG) vorliegen.

Wenn keine Verlängerungstatbestände vorliegen, werden Kinder nur bis zur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.

Achtung: 
Steueränderungsgesetz 2007! Nach entsprechender Änderung des Gesetzes gilt insbesondere für die 
Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ab 2007 das Höchstalter des Kindes von 25 Jahren
(anstelle von bisher 27 Jahren).


Für Kinder, die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, bleibt alles beim Alten, d.h., es gilt das 27. Lebensjahr. Für Kinder, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben, gilt als Höchstalter das 26. Lebensjahr (§ 52 Abs. 40 EStG).
Kinder, die zu Beginn des Jahres 2008 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind alle Kinder, die am 2. Januar 1981 oder später geboren sind.
Für den monatlich zu gewährenden Kinderfreibetrag ist diese Voraussetzung zumindest für den Monat Januar 2008 erfüllt. Für das "kritische" Geburtsjahr 1981 kommen z.B. folgende begünstigte Monate in Betracht:

Freibeträge
Geboren am Begünstigte Monate 2008 Sächliches Existenzminimum (Euro) Betreuung, Erziehung, Ausbildung (Euro)
2. Januar 1981 1 304 180
1. August 1981 7 2.128 1.260
2. Dezember 1981 12 3.648 2.160


Mit anderen Worten: Alle Kinder, die am 1. Januar 1981 oder früher geboren sind, erfüllen die Voraussetzung für Kinder bis 27 Jahre in 2008 nicht.

Verheiratete Kinder

Der Staat berücksichtigt volljährige Kinder bezüglich des Kindergeldes - grundsätzlich - bis zum Monat der Eheschließung (BFH-Urteil vom 2. März 2000; BStBl II 2000, S. 522). Für die Monate nach der Eheschließung verlieren die Eltern ihren Kindergeldanspruch, da mit der Heirat die Eltern vorrangig nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind.

Wichtig:

Der Kindergeldanspruch für den Monat der Eheschließung und die vorangegangenen Monate wird durch die Heirat demgegenüber nicht berührt; er ist insbesondere nicht wegen der Unterhaltsleistungen des Ehegatten an das Kind rückwirkend zu versagen. Doch die Eltern können auch noch nach der Heirat des Kindes berechtigt sein, wenn der Ehepartner zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund niedrigen Einkommens nicht in der Lage ist und das Kind ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfügt.

Für Kinder über 18 Jahre, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hängt die Förderung, also Kinderfreibetrag oder Kindergeld, von weiteren Voraussetzungen ab (§ 32 Abs.4 EStG); das sind:

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