Kinder Geld und Grundgesetz
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
Kindergeld und Grundgesetz
Die Steuer und die lieben Kleinen
Sie wissen vielleicht aus eigener Erfahrung: Kinder sind nicht nur mit das Schönste, was es im Leben einer Familie gibt; sie stellen auch eine finanzielle Belastung dar. Eltern nehmen diese Belastung zwar gerne in Kauf, doch eine steuerliche Entlastung ist hier nicht mehr als gerecht. Das hat auch der Staat erkannt und eine ganze Reihe von kinderbezogenen Steuervergünstigungen eingeführt, die wir Ihnen hier zunächst im Überblick vorstellen.
Kindergeld
Voraussetzungen
- Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen
- Zusätzliche Voraussetzungen für volljährige Kinder:
18 - 21 Jahre: arbeitsuchend
18 - 25 Jahre: Ausbildung, freiwilliger, sozialer, ökologischer Dienst, Dienst im Programm „Jugend“ der EU oder Freiwilligendienst aller Generationen oder fehlender Ausbildungsplatz
ohne zeitliche Begrenzung: behindert und außerstande sich selbst zu unterhalten Zusätzliche Einkommensgrenze für volljährige Kinder: bis zu 640 Euro monatlich
Höhe für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte und vierte Kind jeweils 190 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 215 Euro
Kinderfreibetrag
Voraussetzung: wie Kindergeld
Zweck: Sicherung des sächlichen Existenzminimums des Kindes
Höhe
voller Kinderfreibetrag 2.184 Euro
Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Voraussetzungen wie Kinderfreibetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Voraussetzungen
- Im Haushalt lebt mindestens ein Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat.
- Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf den Splittingtarif haben.
- Im Haushalt darf keine weitere volljährige Person leben. Personen zählen nicht, wenn der Steuerpflichtige für sie Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag hat, das Kind seinen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet oder Entwicklungshelfer ist und der Steuerpflichtige mit dieser Person keine Haushaltsgemeinschaft bildet.
Höhe
1.308 Euro stehen einem alleinerziehenden Steuerpflichtigen gemäß § 24 b EStG pro Kalenderjahr zu.
Ausbildungsfreibetrag
Voraussetzungen
- Kind ist volljährig
- Kind befindet sich in einer Berufsausbildung
- Kind ist auswärts untergebracht
- Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
- Aufwendungen für die Berufsausbildung sind entstanden
Höhe 924 Euro jährlich pro Kind sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Betrag ist zu kürzen um die Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1.848 Euro übersteigen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012
Ab 2012 können noch mehr Eltern profitieren. Denn: Grundsätzlich können nun alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und höchstens 4.000 EUR als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Mit dem "Steuervereinfachungsgesetz 2011" vom 4.11.2011 wird die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2012 deutlich vereinfacht. Es gelten künftig folgende Regelungen:
*
Die Kosten sind einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar.
*
Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand wird aufgegeben.
*
Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr.
*
Betreuungskosten werden unterschiedslos für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr berücksichtigt.
Kinderbetreuungskosten werden künftig anerkannt, ohne dass es auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ankommt, wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung. So können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. Grundsätzlich können nun alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und höchstens 4.000 EUR als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Aufgrund der Vereinfachung wird die "Anlage Kind" um eine ganze Seite schlanker.
Bisherige steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten (Typ I) für erwerbstätige Eltern / Alleinerziehende
Voraussetzungen
- Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen
- Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
- Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und außerstande sich selbst zu unterhalten
- Steuerpflichtige(r) ist erwerbstätig. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide erwerbstätig sein.
2/3 der Ausgaben für betreuende und behütende Dienstleistungen sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, höchstens bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
Aufwendungen müssen auf Verlangen durch die Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden; Zahlung muss unbar auf Konto des Leistungserbringers erfolgen und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Kinderbetreuungskosten (Typ II) für Mischfälle (erwerbstätig + krank / behindert / Ausbildung)
Voraussetzungen
- Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen
- Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
- Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und außerstande sich selbst zu unterhalten
- Steuerpflichtige(r) ist in Ausbildung, behindert oder krank. Bei zusammenlebenden Elternteilen müssen die Voraussetzungen bei beiden vorliegen oder ein Elternteil ist erwerbstätig und der andere Elternteil ist in Ausbildung, behindert oder krank.
Höhe
2/3 der Ausgaben für betreuende und behütende Dienstleistungen sind als Sonderausgaben abziehbar, höchstens bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
Aufwendungen müssen auf Verlangen durch die Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden; Zahlung muss unbar auf Konto des Leistungserbringers erfolgen und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Kinderbetreuungskosten (Typ III) Alleinverdiener-Eltern, Kinder zwischen 3 und 6 Jahren -Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen
Voraussetzungen
- Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
- Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr
- Keine Anerkennung der Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten Typ I oder Typ II
Höhe
2/3 der Ausgaben für betreuende und behütende Dienstleistungen sind als Sonderausgaben abziehbar, höchstens bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
Aufwendungen müssen auf Verlangen durch die Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden; Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Kinderbetreuungskosten (Typ IV) Alleinverdiener-Eltern, Kinder zwischen 0 und 3 Jahren sowie zwischen 6 und 14 Jahren - Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen
Voraussetzungen
- Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
- Kinder vom 0. bis 3 oder vom 6 bis 14. Lebensjahr
- Keine Anerkennung der Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten Typ I II oder III
Höhe
20% der Arbeitskraftkosten, maximal 600 Euro können als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen auf Verlangen durch die Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden; Zahlung muss unbar auf Konto des Leistungserbringers erfolgen und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Steuerermäßigung für Kirchensteuer
Voraussetzungen
Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
Höhe
Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer wird um die Kinderfreibeträge gekürzt.
Steuerermäßigung für Solidaritätszuschlag
Voraussetzungen
Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
Höhe
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag wird um die Kinderfreibeträge gekürzt.
Altersvorsorge (Riesterverträge)
Voraussetzungen
Dem Steuerpflichtigen wurde für das Kind Kindergeld ausbezahlt.
Höhe
Kinderzulage pro Kind jährlich ab dem Jahr 2008: 185 Euro, für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder: 300 Euro
Schulgeld
Voraussetzungen
- Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
- Die Schule ist eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule.
- Schule liegt in einem EU-Staat oder EWR-Staat oder es handelt sich um eine deutsche Schule im Ausland.
- Schule führt zu einem anerkannten oder einem vergleichbaren inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule bzw. zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss.
Höhe
30% der Aufwendungen, höchstens 5.000 Euro pro Jahr und Elternpaar sind als Sonderausgaben abziehbar.
Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes
Voraussetzungen - Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
- Kind erhält einen Behindertenpauschbetrag
- Antrag auf Übertragung Der Pauschbetrag des Kindes kann auf den Steuerpflichtigen übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt.
Übertragung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags des Kindes
Voraussetzungen
Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag - Kind erhält einen Hinterbliebenen- Pauschbetrag
- Antrag auf Übertragung Der Pauschbetrag des Kindes kann auf den Steuerpflichtigen übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt.
Eigenheimzulage
Voraussetzungen
- Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
- Kind gehört zum Haushalt
Höhe
1. Erhöhung der Einkommensgrenzen
2. zusätzliche Kinderzulage
Unterhaltsleistungen
Voraussetzungen
- kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
- Vermögen des Kindes übersteigt nicht 15.500 Euro.
- Einkünfte und Bezüge des Kindes übersteigen nicht 52 Euro monatlich
- Antrag des Steuerpflichtigen
Höhe
Maximal 640 Euro monatlich sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, Höchstbetrag von 640 Euro monatlich wird um Einkünfte abzgl. 52 Euro gekürzt.
Zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen
Voraussetzung: Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
Höhe: Verminderung der zumutbaren Belastung für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
| Hinweis: |
|
siehe hierzu auch Kindergeld, Kinderfreibeträge |
Für Kinder, die zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewährt der Staat ohne weitere Bedingungen entweder das Kindergeld oder aber die steuerlichen Freibeträge. Das wissen Sie natürlich. Es müssen aber noch weitere Voraussetzungen, insbesondere wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, vorliegen. Darauf gehen wir im Folgenden näher ein:
