Kapitalvermögen
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Inhaltsverzeichnis |
Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Lassen Sie Ihr Kapital arbeiten -
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Wer sein Geld oder Kapital einsetzt und zwar gegen Entgelt, der erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen. Es geht also darum, dass mit dem hingegebenen Kapital „Früchte“ erzielt werden. Das Schicksal der Kapitalanlage selbst ist bei dieser Einkunftsart ohne Bedeutung. Wertminderungen, Abwertungen oder Kapitalverluste betreffen den Kapitalstamm und nicht die Früchte des Kapitals! Sie werden - ebenso wie die Geldentwertung - nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Wertsteigerungen am Geldvermögen: Ausnahme sind bestimmte Veräußerungsgewinne (Wertpapiere), insbesondere die, bei denen zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Früchte des Kapitals sind im Wesentlichen Zinsen aus Bankguthaben, Spareinlagen, Wertpapieren, Darlehen sowie Gewinnanteile (Dividenden) und Ausbeuten von Kapitalgesellschaften und ab 2005 grundsätzlich auch bestimmte Leistungen aus Lebensversicherungen. Besteuert wird nur der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und auch nur dann, wenn der Sparerfreibetrag überschritten wird. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu dem Halbeinkünfteverfahren, das bei Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften anzuwenden ist, lesen Sie auf den folgenden Seiten. Und wenn Sie Ihr Kapital im Ausland arbeiten lassen, dann sollten Sie auch in dem Kapitel „Ausländische Einkünfte“ (ANLAGE AUS) nachlesen. Einzutragen sind Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in der ANLAGE KAP bzw. in der ANLAGE AUS. |
Die „Früchte“ des Kapitals:
Sofern Sie Ihr Geld nicht unter dem Kopfkissen, sondern auf einem Sparbuch oder an ähnlicher Stelle angelegt haben, beziehen Sie Einnahmen aus Kapitalvermögen. Es sind also in der Regel Einnahmen wie Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge, die Ihnen als Gegenleistung für die zeitlich befristete Überlassung von Vermögen oder Kapital zufließen. Und so werden künftig grundsätzlich auch Leistungen aus neu abgeschlossenen Lebensversicherungen behandelt, dazu mehr weiter unten.
Aber: Nach § 20 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, diesen Einkünften zuzurechnen.
| Beispiel: |
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Sie haben als Gewerbetreibender einen momentanen Liquiditätsüberschuss kurzfristig als Festgeld angelegt und dabei Zinserträge von 1.000 Euro erzielt. Diese Zinseinnahmen gehören natürlich zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb. |
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zu den so genannten Überschusseinkünften und werden wie folgt ermittelt:
Ermittlung der Einkünfte:
Einnahmen aus Kapitalvermögen
abzüglich
- Werbungskosten, mindestens Pauschbetrag von 51 Euro/102 Euro (Ledige/Verheiratete)
- = Zwischensumme
- Sparer-Freibetrag: Im Jahr 2008: 750 Euro/1.500 Euro (bis 2006: 1.370 Euro/2.740 Euro )(Ledige/Verheiratete)
- = Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Werbungskosten, mindestens Pauschbetrag von 51 Euro/102 Euro (Ledige/Verheiratete)
Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen Sie zwischen dem Kapital - das ist in der Regel das hingegebene bzw. zeitlich befristet überlassene Geldvermögen - und dem Entgelt für dieses Kapital - das sind die Früchte des Kapitals - unterscheiden.
Steuerpflichtige Einnahmen sind grundsätzlich nur das Entgelt für die Überlassung des Kapitals, regelmäßig der Zins bzw. bei Aktien und ähnlichen Anlagen der Gewinnanteil beispielsweise in Form der Dividende. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie die Einnahmen erst angeben, wenn sie Ihnen zugeflossen sind bzw. wenn Sie darüber verfügen können.
Wertänderung des Kapitals
- Steuerfrei trotz Kursanstieg -
Im Gegensatz zu den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wertänderungen von Wirtschaftsgütern, die Sie zur Erzielung dieser Einkünfte einsetzen, steuerlich uninteressant (BFH vom 27. Juni 1989; BStBl II 1989, S. 934).
Daraus ergibt sich für Sie ein handfester Vorteil: Soweit Zins und Dividenden bringende Wertpapiere in ihrem Kurs steigen, ist das nämlich nicht steuerpflichtig. Und Sie dürfen sowohl Wertsteigerungen am ruhenden Vermögen als auch Gewinne, die bei der Verwertung des Kapitals erzielt werden, zumindest in den gesetzlichen Grenzen - Achtung: Spekulationsgewinne! - in vollen Zügen genießen. Im Umkehrschluss bleiben aber auch Ihre Verluste, die bei Untergang des Kapitals entstehen, steuerlich außen vor.
Aus der Trennung zwischen Kapital und Kapitaleinkünften ergibt sich für Sie Folgendes: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kapitals, beispielsweise Maklergebühren, Kauf von Wertpapieren, Spesen, Provisionen usw. müssen Sie dem Kapital zuordnen. Sie sind also nicht als Werbungskosten abziehbar.
Veräußerungsgeschäfte: mit oder ohne Spekulationsabsicht
Kommt es bei Ihnen dagegen durch den Verkauf von Wertpapieren zu einer Realisierung der - bisher nur am ruhenden Vermögen eingetretenen - Wertsteigerung, so sind diese Wertsteigerungen, gemeint ist der Veräußerungsgewinn, steuerpflichtig - insbesondere dann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf der Wertpapiere nicht mehr als ein Jahr beträgt. Diese Gewinne werden als private Veräußerungsgeschäfte (das sind die früheren „Spekulationsgeschäfte“) bezeichnet. Diese müssen Sie bei der Veranlagung in der ANLAGE SO (Sonstige Einkünfte) angeben. Weitere Einzelheiten finden Sie dazu im Abschnitt „Sonstige Einkünfte“. Und wenn Sie Anteile von mehr als 1% am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft verkaufen, so ist das auch steuerpflichtig; lesen Sie bitte dazu nach im Abschnitt „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.
Sparer-Freibetrag
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein sogenannter „Sparer-Freibetrag“ abzuziehen, er beträgt ab 2007:
- 750 Euro für Alleinstehende ;
- 1.500 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.
Vorteil für Verheiratete
Nehmen wir an, durch bezogene Kapitaleinkünfte ist Ihr anteiliger Sparer-Freibetrag nicht ausgefüllt. Da er Ihnen aber zusteht, berücksichtigen Sie ihn im Fall der Zusammenveranlagung einfach bei Ihrem Ehepartner. Der Freibetrag darf aber bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu negativen Einkünften führen.
Der gemeinsame Sparer-Freibetrag von 1.500 Euro wird Ihnen auch dann gewährt, wenn nur einer von den Ehepartnern positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erzielt hat, Sie aber insgesamt einen Verlust aus Kapitalvermögen erlitten haben (R 20.3 EStR 2005).
Steuerabzug während des Jahres: alles nur Vorauszahlungen
In der Praxis fließen Ihnen als Anleger die Kapitalerträge nicht in voller Höhe zu, sondern gekürzt um bestimmte Steuern. In diesen Fällen muss nach § 43 EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (= Kapitalertragsteuer) erhoben werden. Die Kapitalertragsteuer wird unmittelbar bei Auszahlung von den Kapitalerträgen abgezogen - entweder von der Kapitalgesellschaft, die die Gewinne ausschüttet, oder von der auszahlenden Bank. Dieses Verfahren der Steuererhebung bezeichnet man als „Steuerabzug an der Quelle bzw. vom Kapitalertrag“. Sie kennen dieses Verfahren von dem monatlichen Steuerabzug bei der Lohn- und Gehaltsauszahlung, dort spricht man vom Steuerabzug vom Arbeitslohn (= Lohnsteuer). Je nach Art der Kapitalerträge ist die Höhe der Kapitalertragsteuer unterschiedlich. Bei Zinsen beträgt sie grundsätzlich 30 Prozent (Zinsabschlag oder Zinsabschlagsteuer), bei Dividenden ab 2002 beträgt sie 20 Prozent und bei anderen Kapitalerträgen 25 Prozent.
| Wichtig: |
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Wie auch bei der Lohnsteuer handelt es sich bei diesem Steuerabzug immer um Steuervorauszahlungen, die aber im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer verrechnet werden, wenn Sie die Ihnen zugeschickte Steuerbescheinigung, auf der diese Vorauszahlungen vermerkt sind, dem Finanzamt einreichen. Wir kommen weiter unten noch einmal darauf zu sprechen. |
Jahressteuerbescheinigung / Jahresbescheinigung
Bisher mussten Kreditinstitute und ähnliche Einrichtungen - auf Verlangen - dem Empfänger der Zinsen u.Ä. eine Jahressteuerbescheinigung über die erhaltenen Kapitalerträge ausstellen (§ 45a Abs. 2 und 3 EStG). Diese Regelung bleibt zwar auch künftig bestehen, daneben tritt aber ab 2004 nach Gesetzesänderung der neue § 24c EStG. Die neue Regelung sieht vor, dass inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken ihren Kunden jährlich eine zusammenfassende Bescheinigung ausstellen, in der die Daten aus allen bei ihnen unterhaltenen Wertpapierdepots und Konten zusammengeführt werden. In dieser Bescheinigung werden nicht nur die Einnahmen aus Kapitalvermögen, also z.B. Zinsen und Dividenden, aufgelistet sind, sondern auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren und aus Termingeschäften (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG). Diese Jahresbescheinigung nach § 24 c EStG - auch Erträgnisaufstellung genannt -, darf aber nicht mit der Jahressteuerbescheinigung verwechselt werden.
Nach offizieller Begründung (BT Drucksache 15/1798, S. 2) soll die neue Jahresbescheinigung das Ausfüllen der amtlichen Vordrucke erleichtern! Und es soll sich nicht um ein Kontrollsystem handeln, wie die Bankverbände befürchten, so die Begründung. Na ja.
ACHTUNG! Damit Sie eine Anrechnung der von dem Kreditinstitut einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer erreichen, müssen Sie die Steuerbescheinigung oder die Jahressteuerbescheinigung im Original dem Finanzamt einreichen. Die Jahresbescheinigung oder Erträgnisaufstellung reicht für die Anrechnung von Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer nicht aus!
- Zinsinformationsverordnung
- Zinsen aus Guthaben und Einlagen
- Zinsen aus Bausparguthaben
- Festverzinsliche und verzinsliche Wertpapiere
- Tafelgeschäfte
- Kapitalerträge aus Investmentanteilen
- Wandelanleihen und Schuldverschreibungen
- Lebensversicherungen: neu ab 2005
- Stille Gesellschaften und partiarische Darlehen
- Übrige Zinsen mit und ohne Zinsabschlag
- Dividenden und ähnliche Erträge
- Erträge aus Beteiligungen/Gemeinschaften
- Das Halbeinkünfteverfahren
- Anzurechnende Steuern
- Ausländische Kapitalerträge
- Werbungskosten
- Freistellungsauftrag
