Kapitalvermögen

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Inhaltsverzeichnis

Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen

Die meisten Kapitalerträge unterliegen ab dem Jahr 2009 dem festen Steuersatz von 25%. Die Steuer wird in der Regel durch einen Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die Kreditinstitute in gleicher Höhe erhoben.

Unterbleibt der Steuerabzug aufgrund eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung, gehören die Kapitalerträge weiterhin zu den Kapitalerträgen, "die dem Steuerabzug unterlegen haben". Dieser Terminus tauscht un der ANLAGE KAP Seite 1 auf.


Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen gehören insbesondere

  • Dividenden und ähnliche Erträge aus Aktien, wenn sich die auszahlende Stelle im inland befindet,
  • Zinsen aus Guthaben und Einlagen, wenn sie bei einer inländischen Bank unterhalten werden,
  • Zinsen aus Bausparguthaben,
  • Zinsen aus verzinslichen Wertpapieren, wenn sich die auszahlende Stelle im Inland befindet,
  • Zinsen und Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, wenn sich die auszahlende stelle im Inland befindet,
  • Erträge aus Lebensversicherungen, die nicht ermäßigt besteuert werden,
  • Gewinne aus einer unternehmerischen Beteiligung, wenn der Antrag auf Aufwendung des progressiven Steuersatzes nicht gestellt wurde,
  • Einnahmen aus einer stillen Beteiligung oder einem partiarischen Darlehen,
  • Gewinne aus der Veräußerung von Finanzinnovationenen (z.B. Garantiezertifikate)
  • Gewinne aus Aktienveräußerungen, wenn die Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder verwaltet werden oder die Veräußerung von einem inländischen Kreditinstitut abgewickelt wurde,
  • Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Wertpapieren, wenn die Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder verwaltet werden oder die Veräußerung von einem inländischen Kreditinstitut abgewickelt wurde. Zu den sonstigen Kapitalanlagen gehören z.B. Investmentanteile, festverzinsöiche Wertpapiere (Anleihen), Wandelanleihen oder Gewinnobligationen,
  • Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften.


Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder sonstigen Wertpapieren gehören nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die veräußerten Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben wurden.


Bei einem Kauf vor dem 01.01.2009 gelten die Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte.

Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterliegen

Befindet sich die auszahlende Stelle bzw. der Schuldner der Kapitalerträge im Ausland, wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Wenn diese Erträge nach § 32 d EStG abgeltungsteuerpflichtig sind, müssen sie in der Einkommensteuererklärung, Anlage KAP 2010, Zeilen 15 bis 21 erklärt werden. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn Ihre gesamten in- und ausländischen Kapitalerträge den steuerfreien Sparer- Pauschbetrag nciht überschreiten.

Vom Finanzamt gezahlte Zinsen auf erstattete Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sind steuerfrei (BFH vom 15.06.2010, VIII R 33/07, DStR 2010 S. 1829). Die Zinsen sind daher nicht in die Zeile 21 der Anlage KAP 2010 einzutragen.


Erstattungszinsen bleiben jedoch steuerpflichtig, wenn umgekehrt auch die vom Steuerpflichtigen gezahlten Nachzahlungszinsen absetzbar sind (z.B. Abzug von Zinsen auf zu spät gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben).

Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

Die Anwendung des festen Steuersatzes von 25% führt unter Umständen zu von der Finanzverwaltung nciht gewollten Ergebnissen. Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass in den nachfolgenden Ausnahmefällen die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz, also gemäß Grund- bzw. Splittingtarif erfolgt.

Auch wenn von diesen Erträgen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, gehören sie nicht zu den Kapitalerträgen, die dem steuerabzug unterlegen haben. Sie sind deshalb nicht in den Zeilen 7 bis 13 der Anlage KAP 2010 zu erfassen.

Die nachfolgend aufgezählten Erträge müssen auf jeden Fall in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP 2010, zeilen 22 bis 25, abgegeben werden.


  • Schuldner und Gläubiger sind wirtschaftlich nahestehende Personen

Die Einführung der Abgeltungsteuer würde in bestimmten Fällen dazu führen, dass der Steuerpflichtige Erträge mit dem Steuersatz von 25% versteuern könnte, auf der anderen Seite seine Ausgaben jedoch mit dem höheren progressiven Tarif steuermindernd geltend machen könnte. Dem hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben und festgelegt, dass bei einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der Kapitalerträge die laufenden Einnahmen als auch Veräußerungsergebnisse genauso wie die Ausgaben dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.

Von einer engen wirtschaftlichen Beziehung ist auszugehen bei Back- to- Back- Finanzierungen oder wenn eine Person ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkunftserzielung der anderen Person hat (z.B. bei Ehegatten) oder sie die andere Person beherrscht (wie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) oder bei einer Beteiligung des Darlehensgebers an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft von mindestens 10% (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG).


  • Erträge aus steuerlich begünstigten Lebensversicherungen

Erträge aus Lebensversicherungen, die nur zu 50% der Besteuerung unterliegen, sollen nciht noch zusätzlich begünstigt werden. Die Anwendung des Steuersatzes von 25% würde zu einem endgültigen Steuersatz von nur 12,5% führen, der niedriger als der tarifliche Eingangsteuersatz von derzeit 14% ist. Dies wollte der Gesetzgeber nicht und legte fest, dass alle begünstigten Erträge aus Lebensversicherungen dem progressiven Tarif zu unterwerfen sind.

Da Voraussetzungen für die hälftige Steuerfreiheit ein Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 und eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren ist, kommt diese Regelung jedoch erst ab 2017 zum Tragen.


  • Laufende Erträge aus einer wesentlichen Beteiligung

Auf Antrag werden laufende Erträge aus einer wesenltichen Beteiligung (z.B. Gewinnausschüttungen aufgrund einer GmbH- Beteiligung) dem tariflichen Steuersatz unterworfen. Voraussetzung ist jedoch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25% im Jahr dewr Antragsstellung.

Eine wesentliche Beteiligung liegt auch bei einer Beteiligungsquote von mindendestens 1% vor, wenn der Gläubiger der kapitalerträge für den Schuldner beruflich tätig ist, d.h., einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübern kann.

Der Antrag kann formlos, muss jedoch spätestens in der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Er gilt für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume- auch wenn die Beteiligungsquote unter 25% bzw. 1% sinkt. Der Antrag kann widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens in der Steuererklärung gestellt werden, für den die Besteuerung zum progressiven Steuersatz nicht mehr gelten soll. Nach dem Widerruf ist jedoch ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung nicht mehr möglich.


  • Teileinkünfteverfahren, aber kein Sparer- Pauschbetrag

Kommt der progressive Steuertarif zur Anwendung, gibt es keine Verlustabzugsbeschränkung. Ein Sparer- Pauschbetrag wird- außer für steuerbegünstigte Kapitallebensversicherungen- nicht gewährt. Dafür können ausgaben auch im Jahr 2009 grundsätzöich voll abgesetzt werden.

Erträge aus Ausschüttungen oder Veräußerungen von Kapitalbeteiligungen unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. Die Einnahmen sind in diesen Fällen nur zu 60% steuerpflichtig; Ausgaben können allerdings auch nur zu 60% abgezogen werden.

Erträge aus Beteiligungen an Gemeinschaften

Kapitalerträge, die von einer Gemienschaft erzielt werden (z.B. Erbengemeinschaft, Investment- oder Katienclub), werden den Steuerpflichtigen im Rahem einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zugeordnet.

Die innerhalb der gesonderten und einheitlichen Feststellung für den einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Beträge sind in der Anlage KAP 2010 unter der Rubrik "Beteiligungen" zu erfassen, und zwar getrennt nach

  • Kapitalerträgen, die dem Steuerabzug unterliegen, in den Zeilen 32 bis 38,
  • Kapitalerträgen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, in den Zeilen 39 bis 46,
  • Kapitalerträgen, die der tariflichen Einkommensteuer untelriegen, in den Zeilen 47 und 48.

Ablauf des Besteuerungsverfahrens

Erträge aus Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten werden, werden seit 2009 in der Regel mit einem festen Steuersatz von 25% besteuert. Das ist die sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer verringert sich bei einer Kirchensteuerpflicht, da die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nicht als Sonderausgaben absetzbar ist, und bei anrechenbaren ausländischen Steuern.


Die Berechnungsformel für die Abgeltungsteuer lautet wie folgt (§ 32 d (1) S.4 EStG): a = (e./.4xq) / (4+k)


  • a= Abgeltungsteuer
  • e= Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge minus Psarer- Pauschbetrag)
  • q= anrechnenbare ausländische Quellensteuer
  • k= Kirchensteuersatz
  • ./.= Minuszeichen
  • x= Multiplikationszeichen
  • /= Divisionszeichen

Beispiel Frau Hartmann hat bei ihrer Sparkasse 1.000 Euro Zinsen aufs Sparbuch erhalten. Ist Ihr Sparer- Pauschbetrag bereits mit anderen Kapitalerträgen ausgeschöpft, werden 25% 'Abgeltungsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von annahmegemäß 9% fällig. Die Abgeltungsteuer beträgt gemäß der Formel: 1.000/ (4+0,09)= 244,50 Euro. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 13,44 (244,50*0,055)und die Kirchensteuer von 22,00 (244,50*0,09). Netto übrig bleiben 720,06 Euro.


Die Kapitalerträge bleiben in der Einkünfteermittlung im Steuerbescheid grundsätzlich außer Betracht.

Ausnahme: Die Erträge werden jedoch vom Finanzamt berücksichtigt

  • zur Ermittlung der zumutbaren Belastung für außergewöhnliche Belastungen,
  • wahlweise bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages,
  • falls ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wurde.


Der Kapitalertragsteuerabzug

Von den Kapitalerträgen behält die auszahlende Stelle (z.B. Bank, Fondgesellschaft, Versicherungsgesellschaft) bzw. der Schuldner (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH) grundsätzlich 25% Abgeltungsteuer ein. Diesen Steuerabzug an der Quelle bezeichnet man als Abzug von Kapitalertragsteuer.

Die Abgeltungsteuer wird also bereits bei Auszahlung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen in Form der gleich hohen Kapitalertragsteuer anhand der gesetzlichen Berechnungsformel (siehe oben).

Der Kapitalertragsteuerabzug ist bei im Privatvermögen gehaltene Kapitalanlagen seit dem Jahr 2009 in der Regel steuerabgeltend (Abgeltungsteuer), sodass die Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Kapitalerträge dem progressiven Steuertarif unterliegen (z.B. Auszahlung an einer steuerbegünstigten Kapitallebensversicherung). Dann ist die Kapitalertragsteuer nur eine Steuervorauszahlung auf die Eikommensteuer.

Befindet sich der Schuldner bzw. die ausländische Zahlstelle im Ausland, wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall sind die steuerpflichtigen Kapitalerträge unbedingt in der Steuererklärung anzugeben.

Der Kapitalertragsteuerabzug unterbleibt auch, wenn dem Kreditinstitut bis zur Auszahlung der Erträge eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt oder ein Freistellungsauftrag erteilt wird.

Kirchensteuer

Wird mit dem Steuerabzug auch die Kirchensteuer einbehalten (Kirchenkapitalertragsteuer), ermäßigt sich der Abgeltungsteuersatz um ein Viertel der auf die Kaoitalerträge entfallenden Kirchensteuern. Diese Kirchensteuer- Ermäßigung ist in der Berechnungsformel für die Abgeltungsteuer bereits eingebaut.


ausländische Quellensteuer

Diesem Steuerabzug untelriegen die vollen Kapitalerträge nach Abzug der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern.

Die Quellensteuer muss die Bank bereits beim Einbehalt der Kapitalertragsteuer von dieser abziehen. Das ist ebenfalls wie die Kirchensteuerermäßigung bereits in der Berechnungsformel mit eingebaut uber das Kürzel "q" im Zähler.


Bemessungsgrundlage

Die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) bemisst sich nach den Bruttoerträgen ohne jede Kürzung (Bruttozinsen, Bruttodividenen). Bei Veräußerungen wird die Differenz zwischen Veräußerungserlös (Verkaufspreis bzw. Bruttodividenden) und Transaktionskosten (Marklercourtage usw.) sowie Anschaffungskosten (Kaufpreis inkl. Nebenkosten wie Marklercourtage usw.) besteuert.

Sind der Bank bei Wertpapierveräußerungen die Anschaffungskosten nicht bekannt, muss eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen werden. Diese beträgt 30% des Verkaufserlöses und führ damit in der Regel zu einem überhöhtem Einbehalt von Kapitalertragsteuer.


Verlustverrechnung

Verluste im Rahmen von Kapitalerträgen werden bereits beim Steuerabzug verrechnet soweit die Banken sie kennen. Wegen bestimmter Abzugsbeschränkungen bilden die Banken hierbei verschiedene Verlustverrechnungstöpfe, da Verluste aus Aktien und solche aus anderen Wertpapieren getrennt voneinander verrechnet werden müssen.


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