Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung
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Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung
Vorbemerkung
Neben den bereits angeführten begünstigten Altersvorsorgeleistungen gibt es auch noch die betriebliche Altersversorgung. Sie liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Versorgungsleistungen zur Absicherung der Altersversorgung, der Invalidität oder der Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Die zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung benötigten Mittel sind entweder nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (= arbeitgeberfinanzierte Beitragsleistung) oder können bei dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden bzw. werden durch eine Altersvorsorgezulage begünstigt. Kurz: Die Beiträge zum Aufbau dieser Altersversorgung werden steuerlich begünstigt.
Folge: Liegen Altersversorgungsleistungen aus einer begünstigten betrieblichen Altersversorgung vor (= Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse), so sind die späteren Leistungen hieraus steuerpflichtig und werden nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG).
Besteuerung der Leistungen
aus der betrieblichen Altersversorgung
Auch diese Leistungen werden künftig nachgelagert besteuert. Zum Nachweis dieser Zahlungen hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im Kalenderjahr gezahlten Leistungen mitzuteilen.
| Bearbeitungshinweis: |
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Dieser Vordruck (BMF-Schreiben vom 08. April 2005; IV C3 - S 257b - 13/05) ist dem Finanzamt einzureichen und ermöglicht eine problemlose Übertragung der Beträge in Zeilen 31 bis 46 in der ANLAGE R. |
