Kapitalertrage auslaendisch
Aus WISO Sparbuch Steuerwiki
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Ausländische Kapitalerträge
Im Rahmen des so genannten Welteinkommensprinzips haben Sie als unbeschränkt Steuerpflichtiger Ihre gesamten Kapitaleinkünfte im Inland zu versteuern. Hierzu gehören z.B.:
- Dividenden von Aktien ausländischer Unternehmen, deren Aktien im Inland gehandelt werden und deren Dividenden inländische Kreditinstitute auszahlen;
- Zinserträge jeder Art im Ausland, wenn der Schuldner der Zinserträge nicht im Inland ansässig ist;
- Erträge aus Guthaben in Euro bei ausländischen Kreditinstituten (z.B. Festgeldkonto in Luxemburg);
- Erträge aus Guthaben in ausländischer Währung, deren Verwaltung bei einer ausländischen Bank erfolgt, deren Zinserträge jedoch über eine inländische Zahlstelle gutgeschrieben werden;
- Erträge aus Anleihen ausländischer Schuldner in Euro, die bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;
- Erträge aus Kapitalvermögen, wenn das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.
Tragen Sie bitte Ihre ausländischen Kapitalerträge unabhängig davon, ob ausländische Quellensteuer einbehalten worden ist oder nicht, in die entsprechenden Zeilen 31 bis 35 der ANLAGE KAP ein. Den auf die ausländischen Erträge entfallenden anzurechnenden Zinsabschlag tragen Sie jeweils in Spalte 3 ein im entsprechenden Bearbeitungsfenster des WISO-Programms bzw. in der ANLAGE KAP ein.
| Hinweis: |
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Die ausländische Quellensteuer auf Zinsen nach der Zinsinformationsverordnung tragen Sie in Zeile 43 der ANLAGE KAP ein. |
Ausländische Quellensteuer
Deutschland hat mit den meisten ausländischen Staaten ein „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“, kurz: Doppelbesteuerungsabkommen „DBA“, abgeschlossen, das den Quellensteuerabzug allerdings auf einen Höchstsatz begrenzt. Sofern der ausländische Staat eine höhere als nach dem jeweiligen DBA zulässige Quellensteuer einbehalten hat, wird diese entweder bereits bei Gutschrift der Erträge ermäßigt oder die zu viel einbehaltene Quellensteuer auf Antrag erstattet.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Zur Vermeidung oder Verminderung der Doppelbesteuerung können Sie als Kapitalanleger die nicht erstattungsfähige ausländische Quellensteuer auf Ihre eigene Einkommensteuer, die auf die ausländischen Erträge entfällt, anrechnen lassen (= Anrechnungsmethode). Anstelle der Anrechnung der tatsächlich im Ausland einbehaltenen Quellensteuer besteht auch die Möglichkeit, die ausländische Quellensteuer im Rahmen der Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen (Abzugsmethode).
Ausländische Einkünfte und damit auch Zinserträge und ähnliche Kapitalerträge, die - unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht - im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Je nach der von Ihnen vorgenommenen Wahl - Anrechnung oder Abzug der ausländischen Quellensteuer - sind in der ANLAGE AUS entsprechende Eintragungen zu machen.
Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz
Nehmen wir mal an, Sie sind als unbeschränkt Steuerpflichtiger an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu mehr als der Hälfte beteiligt. Diese Körperschaften oder Personenvereinigungen, die wir hier meinen, dürfen weder Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Geltungsbereich des Außensteuergesetzes nach § 10 haben und nicht gemäß § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen sein. Dann sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei Ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die Ihnen zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.
Dafür müssen Sie allerdings einige Voraussetzungen erfüllen. Eine Hinzurechnung nach §§ 7 bis 14 AStG kommt hauptsächlich in Betracht, wenn
- Sie zu mehr als 50 Prozent an einer ausländischen Körperschaft beteiligt sind,
- die ausländische Gesellschaft einer niedrigen Besteuerung, d.h. weniger als 25 Prozent, unterliegt,
- die ausländische Gesellschaft eine so genannte passive Tätigkeit ausübt.
Die Bestimmungen des AStG (Hinzurechnungsbetrag) bewirken, dass der nicht ausgeschüttete Gewinn einer Zwischengesellschaft (= Gesellschaft, bei der die o.a. Voraussetzungen vorliegen) in Deutschland besteuert wird.
Wenn Sie mehr dazu wissen wollen: Im Abschnitt „Ausländische Einkünfte“ sind wir ausführlich auf die Hinzurechnungsbesteuerung eingegangen. Wir verweisen auch auf BMF vom 14. Mai 2004; BStBl I 2004 Sondernummer 1/2004.
