Kapitalertraege Investmentanteile
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Kapitalerträge aus Investmentanteilen
Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003
-BStBl I 2004, S. 5-
Dieses ab 2004 anzuwendende Gesetz, das sich im Wesentlichen aus dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz (InvStG) zusammensetzt und damit das bisherige Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und das Auslandinvestmentgesetz ersetzt, ist insbesondere auf inländische Investmentfonds und Anteile an inländischen Investmentfonds anzuwenden.
Breit gestreut aus einem Topf: Investmentfonds
Gäbe es sie noch nicht, so müssten sie unbedingt heute noch erfunden werden. Gemeint sind Gesellschaften, die das Kapital vieler kleiner Anleger sammeln und deren Fachpersonal dieses Geld z.B. in Wertpapieren unterschiedlicher Branchen kundig und damit fachmännisch anlegt, um einerseits die Rendite zu steigern und andererseits natürlich auch das Risiko zu mindern. Natürlich wissen Sie, dass höchste Sicherheit und hohe Rendite sich fast ausschließen, aber Investmentfonds, die das angesammelte Geld für die Anleger gewinnbringend investieren, gibt es natürlich schon lange. Gehören Sie bereits zu diesen Anlegern, so haben Sie in Höhe des hingegebenen Kapitals einen Anteilschein erhalten und dieser wird als Investmentanteil bezeichnet. Sie haben damit einen Anteil an einem Investmentfonds oder Fonds erworben. Je nach Art der Anlage gibt es Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen. Und wenn Ihr Fonds gut gewirtschaftet hat, so werden Sie daran partizipieren, also Erträge aus Investmentanteilen erzielen. Und damit sind wir mittendrin im Thema: Kapitalerträge aus Investmentanteilen.
Kapitalerträge aus Investmentanteilen
Zu diesen Erträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören nach § 1 Abs. 3 InvStG:
- Ausschüttungen auf Investmentanteile,
- ausschüttungsgleiche Erträge (= nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendete Einnahmen - im Fachjargon als „thesaurierte” Erträge bezeichnet),
- der Zwischengewinn.
Weitere steuerpflichtige Erträge im Zusammenhang mit Investmentanteilen können dann vorliegen, wenn Sie als Anleger Ihre Anteilscheine am Fonds innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn veräußern oder zurückgeben (= private Veräußerungsgeschäfte im Rahmen der Sonstigen Einkünfte); dazu mehr weiter unten.
Na, brummt der Kopf schon bei so vielen seltsamen Begriffen? Wir erklären sie Ihnen.
Besteuerung der Kapitalerträge
Wie Sie aus der obigen Aufstellung gesehen haben, besteht die Besonderheit zunächst darin, dass nicht nur die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen grundsätzlich steuerpflichtig sind, sondern auch die Einnahmen, die nicht zur Kostendeckung oder zur Ausschüttung verwendet wurden. In beiden Fällen handelt es sich um Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus hat sich die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens entscheidend auf die Besteuerung ausgewirkt, soweit vom Fonds vereinnahmte Dividenden ausgeschüttet werden, und last, but not least können auch Veräußerungsgewinne vom Fonds ausgeschüttet werden, die steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Zur Besteuerung der Erträge, soweit sich die Anteile im Privatvermögen befinden, folgender Überblick:
| Erträge aus Investmentanteilen | Ausschüttungen | Ausschüttungsgleiche Erträge |
|---|---|---|
| grundsätzliche Steuerpflicht | Zinsen, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sonstige Erträge und – mit Ausnahmen (s.u.) – Gewinne aus Veräußerungsgeschäften | Zinsen, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, so weit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt |
| Halbeinkünfteverfahren: Gewinnanteile aus Aktien und Genussrechten von Aktiengesellschaften (Dividenden) und GmbH-Anteilen § 20 Abs.1 Nr. 1. EStG | Anzuwenden ist das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) | Anzuwenden ist das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) |
| steuerfreie Erträge: | ||
| Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften | steuerfrei | steuerfrei |
| Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten | steuerfrei bei Haltefrist von mehr als 10 Jahren | steuerfrei bei Haltefrist von mehr als 10 Jahren |
Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften und aus Termingeschäften, die in den Ausschüttungen enthalten sind, sind für Privatanleger steuerfrei (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG); das gilt auch dann, wenn der Fonds die Veräußerungsgewinne innerhalb der Einjahresfrist veräußert hat.
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind sowohl im Fall der Ausschüttung als auch der Thesaurierung nur steuerfrei, wenn die 10-jährige Haltefrist eingehalten worden ist.
Dividenden und ähnliche Erträge
Die von dem Fonds vereinnahmten inländischen und ausländischen Erträge aus Dividenden, die entweder ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind grundsätzlich steuerpflichtig mit der folgenden Besonderheit: Werden die Anteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten, so unterliegen diese Erträge nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte der Besteuerung. Das ist Ihnen bereits bekannt.
Sind in dem steuerpflichtigen Bruttobetrag auch ausländische Erträge enthalten, von denen in dem jeweiligen Herkunftsland eine Quellensteuer einbehalten wurde, so kann diese entweder auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden oder aber wie Werbungskosten abgezogen werden; dies geschieht dann mithilfe der ANLAGE AUS; lesen Sie bitte dort nach.
Über die in der ANLAGE KAP anzugebenden Beträge und dazu gehört gegebenenfalls auch die Kapitalertragsteuer, die bei Dividenden mit 20% der vollen Erträge ermittelt wird (ansonsten beträgt der Zinsabschlag auch hier 30% der Erträge), stellt der Fonds oder die Depotbank Ihnen als Empfänger eine Steuerbescheinigung aus, deren Einzelbeträge Sie gesondert in Zeile 8 (ohne Dividenden und ähnliche Erträge) bzw. in Zeile 19 (Dividenden) jeweils der ANLAGE KAP Ihrer Steuererklärung eintragen.
Zwischengewinne
- Da sind sie wieder -
Als Zwischengewinn werden im Ergebnis Erträge des Fonds verstanden, die während der Haltedauer des Anteilscheins entstanden (angewachsen) sind und die (zunächst) dem Inhaber des Anteilscheins bisher noch nicht ausgeschüttet, d.h., zugeflossen sind und auch nicht als zugeflossen gelten. Sie werden sich erinnern: Bei Verkauf von Investmentanteilen eingenommene Zwischengewinne sind steuerpflichtige Einnahmen, bei Kauf gezahlte Zwischengewinne sind negative Einnahmen. Diese Regelung gilt also ab 2005 bei der Veräußerung oder Rückgabe (und umgekehrt) von inländischen und ausländischen Anteilen wieder. Hat das Kreditinstitut in der Abrechnung die positiven Einnahmen (Zinsen, vereinnahmte Zwischengewinne) bereits mit negativen Einnahmen (z.B. eingenommene Zwischengewinne, Investmenterträge) verrechnet, so brauchen Sie nur den Unterschiedsbetrag im Steuerformular einzutragen.
Rückgabe und Veräußerung von Anteilscheinen:
private Veräußerungsgewinne
Wenn Sie Ihren Anteilschein veräußern oder zurückgeben, so kann darin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG gesehen werden. Ein solches Geschäft liegt dann vor, wenn Sie den Anteilschein innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft haben. Steuerfrei bleiben Gewinne nur dann, wenn sie unter 512 Euro liegen. Oder: Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn der Fondsanteil mehr als ein Jahr gehalten worden ist.
| Hinweis: |
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In besonders gelagerten Fällen (Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft) kann in der Veräußerung dieser Anteile ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG vorliegen; das sind dann aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb. |
Offener Immobilienfonds
Ein offener Immobilienfond legt die von Ihnen gezahlten Kapitalbeträge in verschiedenen Objekten an. Die Anteilsscheine, die Sie als Anleger für das hingegebene Kapital erhalten, werden an der Börse gehandelt. Die von den Immobilienfonds erzielten Gewinne stammen entsprechend der Anlage in Immobilien im Wesentlichen aus Mieterträgen, aus Zinsen, aus der Anlage liquider Mittel und aus Veräußerungsgewinnen von Grundstücksgeschäften. Veräußerungsgewinne sind nur dann steuerfrei, wenn sie außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist anfallen.
Die ausgeschütteten Erträge gehören zu den Kapitaleinkünften und unterliegen regelmäßig dem Zinsabschlag von 30%. Die anzugebenden Beträge entnehmen Sie der Steuerbescheinigung des ausschüttenden Immobilienfonds. Diese reichen Sie bitte auch dem Finanzamt ein.
Geschlossene Immobilienfonds
Gegenüber den offenen legen die geschlossenen Immobilienfonds Ihr Anlagekapital gezielt in einem oder mehreren konkreten Immobilienvorhaben an. Da insoweit der benötigte Kapitalbetrag planbar ist, ist der Kreis der Anleger begrenzt, also geschlossen.
Mit anderen Worten: Nach Ablauf der Zeichnungspflicht können Sie ein Anteilspapier nur dann erwerben, wenn ein bisheriger Anleger seinen Anteil veräußert.
Bei den Erträgen aus geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich - im Gegensatz zu offenen Immobilienfonds - um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei spielen in der Praxis die so genannten „Verlustzuweisungen“ eine besondere Rolle. Diese Verluste, die steuerlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können, entstehen insbesondere durch die Vornahme von Sonderabschreibungen auf die erstellten Bauvorhaben. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass bei der häufig anzutreffenden Gesellschaftskonstruktion in Form einer Kommanditgesellschaft nach § 15a EStG die Verlustzuweisung auf die Höhe der Hafteinlage begrenzt ist. Einfluss auf die Höhe der Erträge hat auch die Aufnahme von Fremdkapital, das durch den damit verbundenen Kapitaldienst das Ausschüttungspotenzial begrenzt bzw. die Verluste erhöht. Bei Ausschüttungen auf Anteile, die im Betriebsvermögen gehalten werden, liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor.
