Hinterbliebenen Pauschbetrag

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Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Soweit Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, können Sie gemäß § 33b Abs. 4 EStG einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Hinterbliebenenbezüge

    1. nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung,
    3. nach beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines infolge eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
    4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes

geleistet werden.

Dieser Pauschbetrag wird Ihnen auch dann gewährt, wenn Sie statt der laufenden Bezüge eine Kapitalabfindung erhalten haben.

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