Heimunterbringungskosten

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Inhaltsverzeichnis

Heimunterbringung

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten, die durch eine Heimunterbringung verursacht sind, muss zunächst danach unterschieden werden, ob eine eigene oder die Unterbringung eines nahen Angehörigen gegeben ist. Darüber hinaus ist steuerlich wichtig, ob eine lediglich altersbedingte oder eine durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit verursachte Heimunterbringung vorliegt (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000; BStBl II 2000, S. 294). Dazu folgender Überblick:

Heimunterbringung Der Steuerpflichtige trägt die eigenen Heimkosten Nahe Angehörige tragen die Heimkosten
altersbedingt
  • keine außergewöhnliche Belastung!
  • Aber: Freibetrag nach § 33a EStG für hauswirtschaftliche Dienstleistung (624 Euro)
  • Unterhaltsfreibetrag nach § 33a EStG bis zu 7.680 Euro
    krankheits- oder behinderungsbedingt Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; abzuziehen sind: Heimkosten abzüglich
  • Kostenerstattungen/Zuschüsse
  • Haushaltsersparnis bei Haushaltsauflösung (bis zu 7.680 Euro)
  • Freibetrag bei Pflegebedürftigkeit (s.u.)
  • zumutbare Belastung
    zusätzlich ansetzbar:Freibetrag nach § 33a Abs. 3 EStG bei Pflegebedürftigkeit: 924 Euro (s.o.)
  • Unterhaltsfreibetrag nach § 33a EStG bis zu 7.680 Euro zusätzlich ansetzbar Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG; abzuziehen sind Heimkosten abzüglich
  • Kostenerstattungen bzw. Zuschüsse
  • Haushaltsersparnis bei Haushaltsauflösung (bis zu 7.680 Euro)
  • zumutbare Belastung

  • Altersbedingte Heimunterbringung des Steuerpflichtigen/Ehepartners

    Aufwendungen für die eigene altersbedingte Unterbringung, z.B. in einem Altenheim oder Altenwohnheim, stellen aus steuerlicher Sicht keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Gleiches gilt für die altersbedingte Heimunterbringung Ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners. Diese Aufwendungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können grundsätzlich steuerlich nicht geltend gemacht werden.
    Aber! Eine Ausnahme von dieser Regel ist nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG möglich. Danach sind von den Aufwendungen einer Heimunterbringung Kosten abzugsfähig, soweit sie auf Dienstleistungen entfallen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dieses dürfte regelmäßig der Fall sein, sodass ein Betrag von 624 Euro nach § 33a Abs. 3 EStG abgezogen werden kann.

    Wichtig:

    Dieser Höchstbetrag darf auch bei der Veranlagung von Ehegatten nur einmal abgezogen werden, es sei denn, wegen Pflegedürftigkeit eines Ehepartners konnte kein gemeinsamer Haushalt geführt werden.

    Achtung: Haushaltsnahe Leistungen im Heim - § 35a EStG -

    Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen gibt es ab 2006 eine Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen. Das gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt und eine eigene Wirtschaftsführung nachweist (BMF vom 03. November 2006; BStBl I 2006, S. 711); lesen Sie bitte dazu auch nach im Kapital Sonstige Abzüge und Angaben -Steuerermäßigungen-.

    Heimunterbringung von Familienangehörigen - Unterhaltsleistungen

    Übernehmen Sie als Steuerpflichtiger die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Altenheim oder Altenwohnheim, so gehören diese Kosten zu den abzugsfähigen Aufwendungen für Unterhalt (R 33a.1 EStR 2005). Diese Kosten können Sie bis zu einer Höhe von 7.680 Euro als ag. Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Bei dieser Einschränkung bleibt es aber nicht: Eine steuerliche Berücksichtigung bis zum Höchstbetrag kommt hier nur dann in Frage, wenn die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, keine bzw. nur geringe eigene Einkünfte oder Bezüge hat. In Zahlen gesprochen heißt das: Wenn die Einkünfte und Bezüge Ihrer Verwandtschaft mehr als 624 Euro (= Anrechnungsfreibetrag) im Jahr betragen, wird dieser überschießende Betrag auf den abzugsfähigen Betrag - höchstens aber auf 7.680 Euro - angerechnet.
    Weiterhin darf die unterhaltene Person nur über ein geringes Vermögen (15.500 Euro nach R 33a.1 Abs. 2 EStR 2005) verfügen.
    Aber! Ein Hausgrundstück, das von der unterstützten Person allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt bzw. nach deren Tod bewohnt werden soll, bleibt dabei außer Betracht (H 33a.1 Abs. 2 EStH 2005: Schonvermögen!).

    Krankheits- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. auch BStBl II 1981, S. 25) dürfen Sie Aufwendungen für die eigene durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim stets als ag. Belastungen geltend machen. Im Ergebnis gilt das auch für Personen, die die Heimkosten von nahen Angehörigen tragen. Eine krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung liegt nur dann vor, wenn mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI besteht (R 33.3 Abs. 1 EStR 2005, d.h. Pflegestufen I, II und III).

    Eigene Heimkosten

    Zu den steuerlich zu berücksichtigenden eigenen Heimkosten gehören zunächst sämtliche berechneten Heimkosten. Da als ag. Belastungen aber nur die „Mehrkosten“ abgezogen werden können, müssen die Gesamtkosten zunächst um Leistungen der Pflegekasse bzw. um Zuschüsse u.Ä. und weiterhin - nach erfolgter Auflösung des eigenen Haushalts - um die so genannte Haushaltsersparnis in Höhe bis zu 7.680 Euro pro Jahr (21,33 Euro/Tag, 640 Euro/Monat) gekürzt werden. Der danach verbleibende Betrag kann nach § 33 EStG, vermindert um die zumutbare Belastung, als ag. Belastung allgemeiner Art abgezogen werden. Zuvor sind aber für in den Heimkosten enthaltene hauswirtschaftliche Dienstleistungen 924 Euro (bei Pflegebedürftigkeit) abzuziehen, und in dieser Höhe darf nach § 33a Abs. 3 EStG ohne Abzug der zumutbaren Belastung ein zusätzlicher Freibetrag abgezogen werden.

    Die Angehörigen tragen die krankheitspflegebedingten Heimkosten

    Tragen Angehörige die krankheits- oder behinderungsbedingten Kosten einer Heimunterbringung, so gehören dazu ebenso wie bei der eigenen Unterbringung die Kosten der Unterbringung, des Lebensunterhalts, der medizinischen Betreuung und die Pflegekosten. Soweit es sich um eine Person handelt, der gegenüber die Angehörigen unterhaltsverpflichtet sind (z.B. Eltern oder Kinder), für die keine Person einen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat, die nur ein geringes Vermögen hat sowie bedürftig ist, können die Angehörigen wie bei einer altersbedingten Heimunterbringung (s.o.) einen Betrag für Unterhalt bis zu 7.680 Euro nach § 33a EStG abziehen.
    Achtung: Ein weiterer Abzug ist möglich! Von den danach verbleibenden Heimkosten, die natürlich um Leistungen Dritter und gegebenenfalls bei eigenen Einkünften/Bezügen um einen eigenen Anteil der untergebrachten Person zu kürzen sind, kann nach Abzug der Haushaltsersparnis (nach vorangegangener Haushaltsauflösung) ein Abzug nach § 33 EStG (= ag. Belastung allgemeiner Art) vorgenommen werden; dabei ist wiederum eine Kürzung um die zumutbare Belastung vorzunehmen.

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