Haushaltshilfe Aufwendungen

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Zu Hilfe: Aufwendungen für eine Haushaltshilfe

Kosten für eine Person, die für Sie typische hauswirtschaftliche Arbeiten (wie z.B. Kochen, Putzen, Waschen) übernimmt, können Sie nach § 33a Abs. 3 EStG ebenfalls abziehen. Der Abzug ist natürlich auch hier wieder nur begrenzt möglich. Es gelten die folgenden Höchstbeträge pro Kalenderjahr:

Voraussetzungen Abzugsbetrag (Euro)
a) Wenn Sie oder Ihr nicht dauernd von Ihnen getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet haben oder wenn Sie oder eine andere zum Haushalt gehörige Person krank waren und infolge der Erkrankung die Beschäftigung einer Haushaltshilfe notwendig war. 624
b) Wenn eine unter a) genannte Person oder Sie selbst hilflos oder aber zu 50% oder mehr behindert sind und Sie deshalb eine Hilfe im Haushalt benötigen. 924


Tipp:

Den Freibetrag für eine Haushaltshilfe, die Sie wegen Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung benötigen, erhalten Sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag!
Wenn Sie ein Unternehmen mit der Verrichtung der häuslichen Arbeiten beauftragen, können diese Kosten ebenfalls anerkannt werden (BFH vom 19.1.1979; BStBl 1979 II, S. 326). Kosten für eine Wäscherei sind davon aber ausgenommen!

Angaben zur Haushaltshilfe

Geben Sie den Namen der Haushaltshilfe, den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe der von Ihnen geleisteten Aufwendungen an.

Tipp:

Als Haushaltshilfe kann auch eine Person gelten, die in der Hauswirtschaft ausgebildet wird. Sie kann auch nur stundenweise beschäftigt werden. Bitte geben Sie im Steuerformular den Namen Ihrer Haushaltshilfe, den Beschäftigungszeitraum und die Höhe der von Ihnen geleisteten Zahlungen an.

Auch die Oma darf!

Durch die Änderung des Familienlastenausgleichs können seit 1996 nun auch Groß- und Stiefeltern Kosten für eine Haushaltshilfe wegen Krankheit des zum Haushalt gehörenden Kindes abziehen. Das setzt aber voraus, dass der Kinderfreibetrag auf diese Personen übertragen wurde.

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