Härteausgleich

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Härteausgleich und Veranlagungsfreigrenze

- Etwas exotisch -

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmereinkommen) z.B. dann veranlagt, wenn Sie noch andere Einkünfte erzielt haben, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde und diese „Nebeneinkünfte“ mehr als 410 Euro betrugen. Das ist die Veranlagungsfreigrenze.

Beispiel: 1

Herr Meier verdient neben seinem Arbeitseinkommen noch einiges mehr, nämlich Einkünfte als Hobby-Schriftsteller von 230 Euro. Und er hat Zinseinnahmen von 932,00 Euro bzw. nach Abzug des Sparerfreibetrags (750,00 Euro) und der Werbungskosten (51 Euro) Einkünfte aus Kapitalvermögen von 131 Euro.
Die positiven Einkünfte, für die Herr Meier keine Lohnsteuer gezahlt hat, betragen also 361 Euro. Und da diese Einkünfte unter der Grenze von 410 Euro liegen, wird er auch nicht veranlagt.


Beispiel: 2

Herr Schmidt hat auf seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag wegen der Grundförderung nach § 10e EStG eintragen lassen. Ansonsten wirtschaftet Schmidt genau so wie Meier aus Beispiel 1.
Die „Nebeneinkünfte“ von 361 Euro liegen also auch unter der Grenze, sodass - zunächst - keine Veranlagung erfolgt. Da aber auf Schmidts Lohnsteuerkarte ein Freibetrag steht, fällt er unter die Veranlagungspflicht, eben wegen des eingetragenen Freibetrags.

Aber: Nach § 46 Abs. 3 EStG (Härteausgleich) kann er den Betrag von 361 Euro vom Einkommen abziehen, sodass im Ergebnis die Nebeneinkünfte dann doch nicht besteuert werden. Glück für Schmidt.

Manchmal können diese „Nebeneinkünfte“ auch höher ausfallen. Zum Beispiel dürfen Sie von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusätzlich einen Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG (670/1.340 Euro) abziehen. Sie sind 65 oder älter? Dann können Sie den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG abziehen.

Frau Müller, geb. am 18.08.1941, hat auf Ihrer Lohnsteuerkarte den Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG eintragen lassen. Neben ihrem Ruhegehalt hat sie folgende Einkünfte bezogen:


Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG
  Euro Euro
Gewinn aus Landwirtschaft   2.000
Verlust aus Vermietung   – 300
Positive Summe der Einkünfte   1.700
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG 670  
Altersentlastungsbetrag 38,4% von 1.700 680 – 1.350
Vom Einkommen abzuziehender Betrag   350


Da diese Einkünfte nicht mehr als 410 Euro betragen, müsste Frau Müller eigentlich nicht veranlagt werden. Wenn der Freibetrag nicht wäre: So kommt eben doch die Veranlagung auf sie zu. Es wird dabei (zunächst) der Gesamtbetrag der Einkünfte von 377 Euro einbezogen. Den wiederum kann Frau Müller aber wegen der Härteausgleichsregelung wieder abziehen.</ol>

Der erweiterte Härteausgleich

Er bedeutet lediglich eine Erweiterung der steuerlichen Vergünstigung über den Betrag von 410 Euro hinaus.
Dadurch soll erreicht werden, dass die außerhalb des Arbeitseinkommens anfallenden Nebeneinkünfte, die über 410 Euro hinausgehen, stufenweise besteuert werden. Für volle 50-Euro-Beträge sieht die Staffelung wie folgt aus:


Erweiterter Härteausgleich: § 46 Abs. 5 EStG
Einkommensteuerpflichtige Nebeneinkünfte (Euro) Von den Nebeneinkünften abzuziehender Härteausgleich (Euro) danach werden von den Nebeneinkünften tatsächlich besteuert (Euro)
410 410 0
460 360 100
510 310 200
560 260 300
610 210 400
660 160 500
710 110 600
820 0 820
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