Freistellungsmethode

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Freistellungsmethode

Progressionsvorbehalt - § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG-

Wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, so sind diese Einkünfte im Inland grundsätzlich steuerfrei. Die mögliche Doppelbesteuerung wird nach den DBA vermieden durch

  1. Anrechnung der ausländischen Steuer oder
  2. durch die Freistellung. Diese Freistellung wird u.a. bei Einkünften aus ausländischen Grundvermögen und aus ausländischen Betriebsstätten vereinbart bzw. angewendet.

Neu ab 2007: Bei Bestehen eines DBA gilt der Progressionsvorbehalt bereits dann, wenn das jeweilige DBA die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Aber! Handelt es sich um Einkünfte aus einem Staat, mit dem ein sonstiges zwischenstaatliches Abkommen (also kein DBA) abgeschlossen worden ist, so werden diese Einkünfte nur dann in den Progressionsvorbehalt einbezogen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.
Mit anderen Worten: Die ausländischen Einkünfte werden einerseits einerseits im Ausland besteuert (das Ausland hat das Besteuerungsrecht), im Inland also freigestellt, aber mit der Nebenbedingung, dass diese Einkünfte zur Ermittlung eines besonderen - in der Regel höheren - Einkommensteuersatzes herangezogen werden dürfen. Das versteht man unter dem Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet aber auch: Obwohl die ausländischen Einkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, wird ein Einkommensteuersatz - zunächst - so berechnet, als ob die freigestellten Einkünfte steuerpflichtig wären. Soweit es sich um positive Einkünfte (= Gewinne) handelt, die bei der Berechnung des Steuersatzes steuererhöhend wirken, spricht man vom „positiven Progressionsvorbehalt“.

Das Ganze läuft kurz skizziert so: Bezieht man im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch die - an sich - steuerfreien ausländischen Einkünfte mit ein, so ergibt das - bei einer progressiven Besteuerung - natürlich einen höheren Steuersatz als ohne diese ausländischen Einkünfte. Klar. Und dieser höhere Einkommensteuersatz wird dann zur Ermittlung der Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen, aber ohne den ausländischen steuerfereien Anteil, berücksichtigt.

Manchmal auch negativer Progressionsvorbehalt

Liegen dagegen negative Einkünfte (= Verluste) vor, die nach einem DBA steuerfrei sind, so können sie sich bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes steuermindernd auswirken; man spricht in diesem Fall von einem „negativen Progressionsvorbehalt“. Sollten z.B. die zu berücksichtigenden ausländischen Verluste ihrer Höhe nach den inländischen Einkünften entsprechen, sinkt der besonders zu ermittelnde Steuersatz sogar auf null. Dementsprechend ist auf die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte keine Steuer zu erheben. Die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts ist nur dann uneingeschränkt möglich, wenn die Verluste aus „aktiven“ ausländischen gewerblichen Betriebsstätten herrühren (§ 2a Abs. 2 EStG); mehr dazu unter „Ausländische Verluste“.

Im Ergebnis heißt das, dass Sie in den Zeilen 35 bis 42 der ANLAGE AUS zunächst einmal die folgenden laut DBA freigestellten Einkünfte eintragen müssen:

  • positive Einkünfte (= Gewinne) und
  • negative Einkünfte (= Verluste), die aus „aktiven“ Betätigungen stammen (Aktivitätsklausel).


Kein negativer Progressionsvorbehalt: § 2a Abs. 1 EStG

Negative Einkünfte im Sinn von § 2a Abs. 1 EStG (z.B. Verluste aus der Vermietung eines Mietwohngrundstücks), die Sie nicht abziehen können, müssen Sie dagegen in den Zeilen 43 bis 46 eintragen. Anstelle des negativen Progressionsvorbehalts dürfen grundsätzlich diese Verluste nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden (§ 2a Abs. 1 EStG). Es kommt damit also entweder zu einem Verlustrücktrag oder aber Verlustvortrag.

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