Firmenwagen
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Nutzungswert und privat genutzter Firmenwagen
Allgemeines
Haben Sie als Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den Sie auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte benutzen dürfen? Dann müssen Sie für die privaten Vorteile aus dieser Fahrzeugnutzung einen Nutzungswert besteuern. Zur Berechnung des Nutzungswertes können zwei unterschiedliche Methoden angewandt werden. Zum einen die 1-%- und zum anderen die Nachweismethode.
Seit dem 1.1.2006 kann die 1-%-Methode nicht mehr angewandt werden, wenn
- das Fahrzeug zu 50% oder mehr privat genutzt wird und
- der Dienstwagen von keinem Arbeitnehmer genutzt wird (also beispielsweise vom Firmeninhaber).
TIPP
Die Nachweismethode ist zwar aufwändiger, kann aber in einigen Fällen günstiger für Sie sein. Das gilt insbesondere dann, wenn mit dem Fahrzeug insgesamt wenig gefahren wird oder Sie den Wagen privat nur wenig nutzen. Auch wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist, lohnt sich meist die Nachweismethode.
In der Regel wird Ihr Arbeitgeber die Dienstwagenbenutzung pauschal nach der 1-%-Regelung versteuern. Das hindert Sie aber nicht daran, ein Fahrtenbuch zu führen und in der Einkommensteuererklärung die Anwendung der Nachweismethode zu beantragen.
1-%-Regelung
Führen Sie kein Fahrtenbuch, berechnet das Finanzamt den Nutzungswert automatisch nach der 1-%-Regelung.
Der jährliche Nutzungswert wird hier wie folgt berechnet: Pauschale für Privatfahrten 1% des Listenpreises x Anzahl der Nutzungsmonate
+ Fahrten zwischen Wohnung und Firma 0,03% des Listenpreises x einfache
Entfernung x Anzahl der Monate
+ Familienheimfahrten, die nicht im Rahmen der doppelten Haushalts-führung abzugsfähig sind 0,002% des Listenpreises x Einfach- entfernung x Anzahl der Fahrten
Doppelte Hauhaltsführung
Nutzen Sie Ihr Fahrzeug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung? Dann müssen Sie für die wöchentlichen Familienheimfahrten keinen Nutzungswert versteuern.
Listenpreis
Eigentlich ist der Begriff „Listenpreis“ in diesem Zusammenhang etwas ungenau. Einige zusätzliche Sonderausstattungen müssen dem eigentlichen Listenpreis zugerechnet werden, um den steuerlichen Listenpreis zu ermitteln. Ermittelt wird der Preis folgendermaßen: Listenpreis des Fahrzeugs + Umsatzsteuer + Sonderausstattungen, die nicht nur beruflich genutzt werden können. Extras wie Autoradio, Sonderlackierung, Klimaanlage usw. werden also dem Listenpreis zugeschlagen. Werden diese nachträglich eingebaut, führen sie erst ab dem Monat des Einbaus zu einer Erhöhung des Listenpreises und erhöhen dadurch den Nutzungswert.
WISO Tipp
Autotelefon
Die Kosten eines Autotelefons inklusive Freisprecheinrichtung und Montagekosten werden nicht zum Listenpreis hinzugerechnet. Auch ein zusätzlicher Satz Reifen inklusive Felgen wird nicht hinzuaddiert.
Navigationsgerät
Bisher war das Navigationsgerät immer ein Streitthema, wenn es um die Festlegung des Nutzungswertes ging. Das „Navi“ gilt zwar als Sonderausstattung, es ist aber gleichzeitig eine Telekommunikationsanlage, deren Überlassung durch den Arbeitgeber steuerfrei ist (§ 3 Nr. 45 EStG). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten eines werkseitig eingebauten Navigationsgerätes zu den Anschaffungskosten gehören und nicht herausgerechnet werden dürfen (Az. VI R 37/04 vom 16.02.2005).
