Festverzinsliche und verzinsliche Wertpapiere
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- und Tafelgeschäfte mit Wertpapieren -
Erwerben Sie ein festverzinsliches Wertpapier, so haben Sie Anspruch auf eine Zinszahlung, deren Zinssatz bei Ausgabe des Wertpapiers regelmäßig für die gesamte Laufzeit festgelegt ist und natürlich auch auf Rückzahlung des Kapitals am Schluss der unterschiedlich geregelten Laufzeiten. Derartige Wertpapiere bezeichnet man auch als Schuldverschreibung, Anleihen, Obligationen oder Bonds. Auf die wichtigsten festverzinslichen Wertpapiere gehen wir im Folgenden ein. Dass Wertpapiere nicht unbedingt börsenfähig sein müssen, das wussten Sie natürlich schon.
Sparbriefe
sind festverzinsliche Wertpapiere, die nicht börsenfähig sind. Bei Laufzeiten bis zu acht Jahren gibt es drei Varianten:
- Sparbriefe mit jährlicher Verzinsung
Die Zinsen werden jährlich ausgezahlt bzw. gutgeschrieben und sind jedes Jahr in der Steuererklärung anzugeben. Das hingegebene Anlagekapital wird zum vereinbarten Zeitpunkt in einer Summe zurückgezahlt. - Abgezinste Sparbriefe
Wenn Sie in diese Sparbriefe investieren, bekommen Sie nicht jeweils am Jahresende Zinsen gutgeschrieben, sondern den gesamten aufgelaufenen Zinsbetrag am Ende der Laufzeit ausgeschüttet - natürlich als Summe zusammen mit dem Einlagekapital.
| Beispiel: |
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Frau Müller hat mit Ihrer Bank bei einem festen Zinssatz einen Betrag von 21.000 Euro vereinbart, den sie nach einer festgelegten Laufzeit von sechs Jahren insgesamt zurück erhält. Dementsprechend ermittelt Frau Müllers Bank den abgezinsten Betrag von 12.000 Euro. In dieser Höhe kauft Frau Müller Sparbriefe. Im Jahr der Rückzahlung muss sie allerdings den Unterschiedsbetrag von 9.000 Euro versteuern. |
Aber was bitte bringen abgezinste Sparbriefe nun? Der Vorteil besteht darin, dass gemessen an normalen Sparguthaben eine bessere und vor allem sichere Verzinsung für die gesamte Laufzeit erreicht wird.
Leider hat die ganze Sache auch einen Nachteil. Nämlich: Durch die Ansammlung der Zinsen in einer Summe müssen Sie im Jahr der Zinszahlung eine höhere Versteuerung wegen der steuerlichen Progression in Kauf nehmen. Zu Ihrem Vorteil wäre es jedoch, wenn die Rückzahlung in eine Zeit fiele, in der bei Ihnen z.B. wegen des Bezugs von Rente ohnehin ein geringeres Einkommen zu versteuern ist.
Ein weiterer Haken ist auch: Den Sparer-Freibetrag können Sie nur im Jahr der Rückzahlung in Anspruch nehmen. Dies ist natürlich dann nicht von Nachteil, wenn Sie Ihren jährlichen Sparer-Freibetrag ohnehin von weiteren Zinsen und anderen Kapitalerträgen abziehen können.
- Aufgezinste Sparbriefe Hier legen Sie als Sparer z.B. einen Betrag von 30.000 Euro an. Ihnen wird entsprechend der Laufzeit und dem fest vereinbarten Zins ein Rückzahlungsbetrag von z.B. 40.000 Euro garantiert. In diesem Fall müssen Sie bei Rückzahlung am Ende der Laufzeit 10.000 Euro versteuern. Die Vor- und Nachteile in steuerlicher Sicht entsprechen denen bei abgezinsten Sparbriefen.
Bundeswertpapiere
spielen in der Praxis - neben anderen festverzinslichen Wertpapieren - eine bedeutende Rolle. Dazu ein Überblick:
| Bedingungen | Bundesschatzbriefe | Finanzierungsschätze | Bundesobligationen | Bundesanleihen |
|---|---|---|---|---|
| Laufzeit: | Typ A: 6 Jahre Typ B: 7 Jahre |
1 bis 2 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre bis zu 30 Jahren |
| Zinszahlungen: | Typ A: jährlich Typ B: bei Rückzahlung |
bei Rückzahlung | jährlich | jährlich |
| Zinsabschlag: | 30% | 30% | 30% | 30% |
| Solidaritätszuschlag: | 5,50% | 5,50% | 5,50% | 5,50% |
| Börsenhandel: | nein | nein | ja | ja |
Bundesschatzbriefe
Bundesschatzbriefe - auch „Bundesschätzchen“ genannt - sind mittelfristige Schuldverschreibungen, bei denen mit fortschreitender Laufzeit der Zinssatz steigt. Zwei Erscheinungsformen der Bundesschatzbriefe stehen sich gegenüber:
Bundesschatzbrief Typ A
Der Erwerbspreis und der Rückzahlungsbetrag erfolgen in Höhe des Nominalbetrages. Die mit einem jährlich steigenden Zinssatz ermittelten Zinsen werden jährlich ausgezahlt. Sie sind steuerpflichtig und unterliegen bereits bei Auszahlung der Zinsabschlagsteuer bzw. sie sind jährlich zu erklären.
Bundesschatzbrief Typ B
Die Zinsen werden Ihnen als Anleger erst bei Endfälligkeit (sieben Jahre) oder aber bei vorzeitiger Rückgabe in einem Betrag zusammen mit dem Kapital ausgezahlt.
Finanzierungsschätze des Bundes
Finanzierungsschätze haben kurze Laufzeiten von einem oder zwei Jahren und sind nicht börsenfähig. Die Zinsen ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigen Kauf- und dem höheren Rückgabebetrag. In steuerlicher Sicht werden die Zinsen hieraus wie bei abgezinsten Sparbriefen behandelt.
Pfandbriefe und Kommunalobligationen
sind ebenfalls festverzinsliche Wertpapiere mit Laufzeiten von bis zu 25 Jahren. Diese Wertpapiere werden von gesetzlich dazu ermächtigten Spezialbanken (deutsche Hypothekenbanken und öffentliche Banken) ausgegeben. Dabei wird das „Kommunalobligationen-Geld“ überwiegend in Form von Kommunaldarlehen an Bund und Länder, Gemeinden und andere öffentlich rechtliche Körperschaften weitergeleitet. Den Pfandbriefen und Kommunalobligationen verwandte Wertpapiere sind sonstige Inhaberschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Landesbodenbriefe und Rentenschuldverschreibungen, die ebenfalls von Realkreditinstituten ausgegeben werden.
Zero-Bonds
werden auch als Nullkuponanleihen bezeichnet, weil während der Laufzeit keine Zinsen gezahlt werden.
Grundsatz: Halten Sie derartige Papiere über die gesamte Laufzeit, so ergibt sich der steuerpflichtige Kapitalertrag aus dem Unterschied zwischen Ausgabebetrag und Einlösungsbetrag. Das ist eigentlich nichts Besonderes!
Probleme ergeben sich, wenn derartige Papiere nicht während der gesamten Laufzeit von einer Person gehalten werden, da diese Papiere regelmäßig feststehende, aber unterschiedlich hohe Kapitalerträge haben. Und dann geht es um die Emissionsrendite oder Marktrendite; hierauf gehen wir gleich näher ein.
Stückzinsen
Die Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren werden jährlich oder halbjährlich zur Zahlung an den Wertpapierinhaber fällig. Nehmen wir mal an, Sie sind Wertpapierinhaber, dann legen Sie für den jeweiligen Zinstermin den vorgefertigten Zinsschein (auch Zinskupon genannt) Ihrer Bank vor.
Veräußern Sie aber festverzinsliche Wertpapiere mit Zinskupon zwischen zwei Zinsterminen, so stehen Ihnen als Verkäufer die Zinsen ab dem letzten Zinstermin bis zum Verkaufstag zu. Sie sind aber noch nicht fällig. Die Ihnen zustehenden Zinsen zahlt der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis für das Wertpapier und kassiert (natürlich) zum nächsten Zinstermin die fälligen Zinsen der jeweiligen Zinsperiode in voller Höhe. Diese Zinsen nennt man Stückzinsen. Bitte beachten Sie also: Verkaufen Sie Ihre Wertpapiere, so sind die vom Käufer an Sie vergüteten Stückzinsen als Kapitaleinkünfte einkommensteuerpflichtig!
Die bei Kauf der Wertpapiere gezahlten Stückzinsen sind beim Käufer im Jahr der Zahlung als negative Kapitaleinkünfte zu behandeln, d.h., sie sind von den anderen Kapitalerträgen abzuziehen. Hat Ihre Bank in der Abrechnung die positiven Kapitalerträge (z.B. Zinserträge, vereinnahmte Stückzinsen) bereits mit von Ihnen gezahlten Stückzinsen verrechnet, so braucht nur der Unterschiedsbetrag in das Formular eingetragen zu werden.
Verkauf von auf- und abgezinsten Kapitalforderungen
Zu den Kapitaleinkünften gehören auch Erträge aus Verkauf und Abtretung von:
- auf- und abgezinsten Wertpapieren/Forderungen (z.B. Sparbriefe, Bundesschatzbriefe Typ B, Null-Kupon-Anleihen),
- Wertpapiere ohne Zinsschein,
- Wertpapiere mit Zinsschein oder Zinsforderungen vor Fälligkeit,
- Wertpapiere mit variabler Zinsausstattung.
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Abtretung dieser Wertpapiere wird als steuerpflichtiger Kapitalertrag erfasst, soweit er auf die Besitzzeit entfällt. Dieser besitzanteilige Kapitalertrag kann auf zwei Arten ermittelt werden: als Emissions- oder als Marktrendite.
Besteuerung nach der Emissionsrendite
Bei einigen Wertpapieren wird Ihnen als Kapitalanleger bei Ausgabe der Wertpapiere für die Kapitalüberlassung eine bestimmte Rendite versprochen. Mit Sicherheit kann diese bei Endfälligkeit auch erreicht werden. Diese Rendite - eventuell auch neben einer laufenden Verzinsung - ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösungsbetrag. Diese Differenz fließt am Ende der Laufzeit zu und ist deshalb bei privaten Anlegern im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Diese Variante wird als Besteuerung nach der Emissionsrendite bezeichnet.
Besteuerung nach der Marktrendite
Das funktioniert so: Ihr Kapitalertrag entsteht aus der Differenz zwischen dem Entgelt für den Kauf des Wertpapiers und den Einnahmen aus dem Verkauf oder der Einlösung des Wertpapiers einschließlich eines etwaigen Währungsgewinns oder -verlustes.
| Hinweis: |
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Die allgemeinen Regelungen zu den „privaten Veräußerungsgeschäften“ finden insoweit keine Anwendung, da in diesem Fall die Wertdifferenz bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen wird. |
Tafelgeschäfte
Nein, hier wird nicht mit Schokolade gehandelt. Von Tafelgeschäften spricht man, wenn Sie als Anleger Ihre Wertpapiere nicht in einem Depot hinterlegen (was ja normalerweise so wäre). In diesem Fall können Ihre Kapitalerträge nur gegen Vorlage der Zinsscheine ausgezahlt werden.
Zinsabschlagsteuer bei Tafelgeschäften
Anders als beim allgemeinen Steuersatz von 30 Prozent werden Erträge aus Tafelgeschäften mit einem Zinsabschlag von 35 Prozent belegt.
