Fahrten Firmenwagen
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Firmenwagen, geleastes oder geliehenes Auto
Auf welche Art und Weise Sie täglich zu Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte gelangen, ist für den Abzug der Entfernungspauschale unwichtig. Das wissen Sie bereits. Wie die meisten Arbeitnehmer nutzen Sie für Fahrten zwischen Wohnung und Job bestimmt das privat angeschaffte Auto. Oder doch nicht?
Es gibt aber auch die Möglichkeit, hierfür einen Firmenwagen zu benutzen, natürlich nur, wenn Sie einen spendablen Chef haben. Diese Geste ist aber nicht nur großzügig, sondern auch steuerpflichtig: Es muss einerseits ein so genannter Nutzungswert – getrennt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für andere Privatfahrten – ermittelt werden, andererseits darf aber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale angesetzt werden.
Die Ermittlung des Nutzungswerts kann jeweils
- pauschal oder
- nach der Fahrtenbuchmethode vorgenommen werden
Näheres dazu lesen Sie bitte im Abschnitt „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ nach. In der Praxis ist die pauschale Ermittlung des Nutzungswerts weit verbreitet; hierauf gehen wir kurz ein.
Aber zunächst die Rechtsprechung.
| Hinweis: |
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BFH: Eine steuerpflichtige Überlassung eines Firmenwagens liegt (auch) vor, wenn der Arbeitnehmer den PKW auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Fahrzeugkosten trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung bestimmt (BFH-Urteil vom 6. November 2001; BStBl II 2002, S. 370). |
Pauschale Ermittlung des Nutzungswerts
Hierbei wird folgendes Schema angewendet:
| Beispiel: |
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Der Listenpreis, also die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für einen Neuwagen, einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, beträgt 30.000 Euro; die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 km, es erfolgt hierbei keine Kürzung der ersten 20 km. |
Der nach der pauschalen Methode anzusetzende Nutzungswert beläuft sich auf 2.160 Euro
(= 30.000 Euro x 0,03% x 20 km x 12 Monate).
Folge:
Nutzungswert und Fahrtaufwendungen
Dass Sie auch Aufwendungen als Werbungskosten (gemäß der Entfernungspauschale) absetzen dürfen, die bei der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Heim und Job entstehen, wissen Sie ja bereits. Die Höhe des Abzugs hängt im Ergebnis von der Art der Besteuerung des Nutzungswerts ab.
Individuelle Besteuerung des Nutzungswertes
Müssen Sie als Arbeitnehmer den Nutzungswert nach den allgemeinen Grundsätzen versteuern, so dürfen Sie die auf diese Fahrten entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten (gemäß der Entfernungspauschale) abziehen.
Pauschale Besteuerung
Ihr Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auf den Nutzungswert – höchstens bis zur Entfernungspauschale, aber auch mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent erheben. Achtung, das mindert natürlich leider Ihre Entfernungspauschale! Wie immer hat Ihr Arbeitgeber die pauschal besteuerte Leistung in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
So, Sie haben es überstanden, das war‘s erst einmal zu diesem Thema, aber noch lange nicht alles zum Thema „Werbungskosten“. Widmen wir uns nun weiteren Posten, mit denen sich Steuern sparen lassen.
