Ertragsanteil einer Rente
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- neue Ertragsanteile ab 2005 -
Es werden auch noch im Jahr 2008 und in späteren Jahren ganz bestimmte Renten mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Der Ertragsanteil, das ist eine Art „Zins“ der Rente, wird auf zwei Arten ermittelt, je nachdem, ob es sich um eine lebenslängliche Leibrente oder um eine abgekürzte Leibrente handelt.
Welche Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert?
Zu einer Besteuerung mit dem Ertragsanteil kann es künftig nur kommen, wenn die neuen privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen die strengen Anforderungen der Neuregelung nicht erfüllen, z.B. Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr, oder wenn die in der Ansparphase geleisteten Beiträge nicht steuerlich abzugsfähig waren oder aber pauschal besteuert wurden; im Einzelnen sind das:
- VBL-Renten,
- Renten nach der Öffnungsklausel; lesen Sie weiter oben nach,
- bestimmte private Rentenversicherungen mit Versicherungsbeginn nach dem 31. Dezember 2004,
- bestimmte Renten mit Beginn vor dem 1. Januar 2005.
Berechnung des Ertragsanteils
Die Höhe des Ertragsanteils einer Rente, also der Zins, der in den Rentenzahlungen enthalten ist, wird mithilfe eines Prozentsatzes ermittelt. Dabei sind die Unterscheidung nach lebenslangen Leibrenten und nach abgekürzten Leibrenten sowie das Alter zu Beginn der lebenslangen Rente oder die Laufzeit der abgekürzten Leibrente von Bedeutung. Merke also:
- Bei einer lebenslänglichen Leibrente ist für die Höhe des Ertragsanteils das Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rente entscheidend.
- Bei einer abgekürzten Leibrente ist für die Höhe des Ertragsanteils die Dauer der Rentenzahlungen ausschlaggebend.
Nach § 22 EStG sieht das für lebenslängliche Leibrenten auszugsweise wie folgt aus:
| Ertragsanteil einer lebenslänglichen Leibrente nach § 22 EStG (Auszug) | |
|---|---|
| Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr | 2008 Ertragsanteil der vollen Rente in % |
| 57 | 25 |
| 58 | 24 |
| 59 | 23 |
| 60 - 61 | 22 |
| 62 | 21 |
| 63 | 20 |
| 64 | 19 |
| 65 - 66 | 18 |
| 67 | 17 |
Es hängt also vom Lebensalter des Rentenberechtigten ab, wann eine Leibrente beginnt. Setzt der Beginn des Rentenbezugs die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraus, von deren Lebenszeit die Dauer der Rente abhängt, und wird die Rente schon vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Person das bestimmte Lebensjahr vollendet hat, so ist dieses Lebensjahr bei der Ermittlung des Ertragsanteils zugrunde zu legen (R 22.4 Abs. 3 EStR 2005).
Die Rente beginnt, sobald der Rentenanspruch entstanden ist. Dieser Moment ist grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalls nach den Bestimmungen des Sozialrechts zu datieren.
| Tipp: |
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Achten Sie, wenn es mal Ärger gibt, besonders darauf, wann die Rente nun genau gezahlt wird und wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Unterscheidung wird eben dann wichtig, wenn die Rente oder Teile davon wegen Rechtsstreitigkeiten auseinander fallen. Das gilt auch für eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die nach dem Sozialversicherungsrecht erst vom Beginn der 27. Woche der Erwerbsunfähigkeit an gezahlt wird (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991, BStBl 1991 II, S. 686). |
| Beispiel: |
|
Herr Schneider geht mit 63 Jahren (vollendetes Lebensalter zu Beginn der Zahlung) in Rente. Seine Jahresrente beträgt insgesamt 6.000 Euro. Der Ertragsanteil dieser Rente liegt laut Tabelle bei 20 Prozent. |
Der Ertragsanteil einer abgekürzten Leibrente
Je länger die Laufzeit einer abgekürzten Leibrente, desto höher ist grundsätzlich ihr Ertragsanteil. Sie errechnen ihn mit einem in § 55 Abs. 2 EStDV festgelegten Prozentsatz. Auszugsweise können Sie die jeweiligen Prozentsätze der folgenden Aufstellung entnehmen:
| Ertragsanteil: abgekürzte Leibrenten nach § 55 Abs. 2 EStDV 2000 (Auszug) | |||
|---|---|---|---|
| Beschränkung der Laufzeit der Rente auf Jahre ab Beginn des Rentenabzugs | Ertragsanteil in % | Alternativ ist der Ertragsanteil in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensalter lt. Tabelle nach § 22 EStG zu ermitteln | |
| 2008 | Vollendetes Lebensalter | Ertragsanteil in % | |
| 5 | 5 | 88 | 4 |
| 6 | 7 | 83 | 6 |
| 10 | 12 | 75 | 11 |
| 20 | 21 | 63 | 20 |
| 30 | 30 | 51 | 29 |
| 40 | 39 | 39 | 38 |
Abrundung
Bemisst sich bei einer abgekürzten Leibrente die begrenzte Laufzeit nicht auf volle Jahre, so können Sie (bei Anwendung der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV) die Laufzeit aus Gründen der Vereinfachung auf volle Jahre abrunden (R 22.4 Abs. 4 EStR 2005).
Rente aus einer Zusatzversorgung - Zusatzrente VBL
Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst erhalten grundsätzlich eine Zusatzrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtungen. Diese Renten sind grundsätzlich lebenslängliche Leibrenten.
Ausnahme: Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine von der VBL gewährte Zusatzrente, die neben einer Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird, deshalb endet, weil die Erwerbs- und Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht. Für diesen Fall hat der BFH mit Urteil vom 04. Oktober 1990 (BStBl II 1991, S. 89) entschieden, dass die Zusatzrente - ebenso wie die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente - eine abgekürzte Leibrente ist, zu besteuern mit dem Ertragsanteil.
Private Rentenversicherungen nach dem 31. Dezember 2004
In einigen besonderen Fällen werden auch Renten, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, mit dem Ertraganteil besteuert. Hierbei handelt es sich um neu abgeschlossene Rentenversicherungen, die die strengen Voraussetzungen einer gezielten Altersversorgung nicht erfüllen. Beispiel: Es ist eine Einmalzahlung, eine Teilkapitalisierung, ein Auszahlungsbeginn vor dem 60. Lebensjahr u.Ä. vorgesehen.
Bestimmte Renten vor dem 1. Januar 2005
Hier geht es um die Renten auf den Erlebens- oder Todesfall, deren Versicherungsbeginn vor dem 01. Januar 2005 liegt und bei denen ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 geleistet wurde. Es sind dies (nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b) bb) cc) dd) EStG 2004) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden kann, und um Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.
Achtung! Werden die Versicherungssummen bei diesen Versicherungen dagegen in einer Summe und nicht als Rente ausgezahlt, so ist diese Versicherungsleistung steuerfrei.
