Erhoehte Absetzungen für bestimmte Baumassnahmen

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Erhöhte Absetzungen für bestimmte Baumaßnahmen

Ein beliebtes Lenkungsinstrument des Staates ist es, anstelle der laufenden Abschreibungen in bestimmten Situationen erhöhte Absetzungen – allerdings zeitlich befristet – zuzulassen. Aber auch der Staat muss sparen. Er hat dieses Sonderangebot inzwischen wesentlich eingeschränkt. Für Sie als Vermieter stellt sich damit natürlich die Frage, für welche der von Ihnen in 2008 erledigten Baumaßnahmen Sie noch derartige Vergünstigungen erwarten können.


Erhöhte Absetzungen nach Begünstigte Baumaßnahmen
  aus Vorjahren aus 2008
§ 7h EStG x x
§ 7i EStG x x
§ 14a Berlin FG x  
§ 14d Berlin FG x  
§ 7k EStG x  


Fazit: Mit Ausnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG (Maßnahmen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) sowie § 7i EStG (Baudenkmäler) sind Baumaßnahmen, die Sie in 2008 durchgeführt haben, nicht mehr begünstigt. Wenn Sie in den Vorjahren begünstigte Baumaßnahmen ausgeführt haben, machen Sie bitte in dem dafür vorgesehenen Kästchen ein Kreuz.

Erhöhte Absetzungen:

Neu ab 2004: Sie wissen es bereits: Anstelle der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG oder der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG können Sie ab 2004 für Maßnahmen im Sinn von § 177 Baugesetzbuch, die Sie an Gebäuden in einem förmlichen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt haben, nach § 7h EStG erhöhte Absetzungen vornehmen.

Die Kosten dieser Baumaßnahmen konnten bisher auf bis zu zehn Jahre verteilt werden, auch hier hat es für Baumaßnahmen ab 2004 eine Verschlechterung gegeben. Dazu folgender Überblick:


Erhöhte Absetzungen nach § 7h und § 7i EStG
Beginn der Baumaßnahme Erhöhte Absetzungen
vor dem 1. Januar 2004
  • 10 Jahre bis zu 10%
  • nach dem 31. Dezember 2003
  • 8 Jahre bis zu 9%
  • 4 Jahre bis zu 7%

  • Neben Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch gilt diese Regelung auch bei Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinn von § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

    Wichtig:

    Die erhöhten Absetzungen können Sie auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden Maßnahmen nach dem Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt wurden (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG). Zum Nachweis der Voraussetzungen müssen Sie Ihrem Finanzamt in jedem Fall eine Bescheinigung Ihrer Gemeinde vorlegen!

    Oll, aber doll: erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler

    Anstelle der linearen oder der degressiven Abschreibung können Sie für Maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, nach § 7i EStG ebenfalls erhöhte Absetzungen vornehmen.

    Auch hier gilt ab 2004 (s.o.):
    Baumaßnahmen vor dem 1.1.2004: zehn Jahre bis zu 10%,
    Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2003: acht Jahre bis zu 9% und vier weitere Jahre bis zu 7%.
    Diese Regelung greift außer bei Herstellungskosten auch bei Anschaffungskosten, wenn sie auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrages ausgeführt werden.
    Wichtig:

    Die erhöhten Absetzungen können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie auf Anschaffungskosten für Maßnahmen entfallen, die von dem Verkäufer entsprechend den Vereinbarungen nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind (§ 7i Abs. 1 EStG).

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz

    Durch das Jahressteuergesetz von 1996 hat der Staat den Gürtel enger geschnallt. Zwar wurden die Sonderabschreibungsmöglichkeiten bis Ende 1998 verlängert, gleichzeitig aber für 1997 und 1998 erheblich gesenkt. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 1996 gilt folgende Regelung: Sonderabschreibungen sind grundsätzlich bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes möglich.

    Der Begünstigungszeitraum

    Sonderabschreibungen müssen Sie nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes in voller Höhe vornehmen; Sie können sie vielmehr auf das Erstjahr und – je nach Belieben – auf bis zu vier weitere Jahre nach dem Anschaffungs- bzw. Fertigstellungsjahr verteilen. Dieser Zeitraum wird Begünstigungszeitraum genannt.

    Lineare Abschreibung muss sein!

    Neben der Sonderabschreibung müssen Sie aber grundsätzlich noch eine lineare Abschreibung in Höhe von 2% vornehmen.

    Begünstigte Baumaßnahmen

    Der Staat begünstigt grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden. Aber auch Anzahlungen oder Teilherstellungskosten, die Ihnen vor der eigentlichen Investition entstehen, sind von diesen Sonderregelungen erfasst.

    Besonderheiten bei Kauf

    Beim Kauf eines Gebäudes dürfen Sie als der Steuerpflichtige die Sonderabschreibungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft haben. Außerdem dürfen Sie dafür weder degressive Abschreibungen noch erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen haben.

    Restwert: linear!

    Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums dürfen Sie den Restwert des Gebäudes linear nach § 7 EStG abschreiben. Bei Wohngebäuden beträgt der Abschreibungssatz bei 45 Jahren Restnutzungsdauer (= 50 Jahre – Begünstigungszeitrum von fünf Jahren) 2,22% (BFH-Urteil vom 20.6.1990; BStBl 1992 II, S. 622).

    Nachträgliche Herstellungskosten

    Das sind bei Gebäuden insbesondere An- und Umbauten sowie Erweiterungen und Modernisierungsmaßnahmen, soweit es sich dabei nicht um Erhaltungsaufwand handelt. Das hatten wir doch schon? Gut aufgepasst. Doppelt hält eben besser.

    Tipp:

    Bei Anschaffungen nach dem 31. Dezember 1991 sind auch Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten begünstigt, die (vom Verkäufer) nach dem obligatorischen Kaufvertrag durchgeführt werden (gekaufte nachträgliche Herstellungsarbeiten).

    Restwertabschreibung

    Auch das wissen Sie bereits: Die nachträglichen Herstellungskosten können Sie grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abschreiben. Das bedeutet: Wenn Sie die höchstmögliche Sonderabschreibung von 50 Prozent also bereits im ersten Jahr in Anspruch genommen haben, müssen Sie den danach verbleibenden Restwert in gleich hohen Jahresbeträgen auf neun Jahre verteilen. Wurde die höchstmögliche Sonderabschreibung von 50 Prozent erst in einem späteren Jahr erreicht, können Sie den Restwert ab diesem Zeitpunkt – spätestens aber nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Ende der nachträglichen Baumaßnahmen – gleichmäßig auf die Restjahre verteilen.

    Im Osten wird zugelegt: Investitionszulagengesetz

    Ein wesentlicher Motor der Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern war die steuerliche Förderung nach dem Fördergebietsgesetz. Diese Förderung ist 1998 ausgelaufen. An ihre Stelle ist die nichtsteuerliche Förderung nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) getreten. Danach können Sie insbesondere bei Modernisierungsmaßnahmen an älteren Mietwohngebäuden sowie in besonderen Fällen im innerörtlichen Bereich eine Investitionszulage beantragen. Und zwischenzeitlich gibt es ein Investitionszulagengesetz 2007.

    Persönliche Werkzeuge