Entschaedigungen fruehere Jahre

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Inhaltsverzeichnis

Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre

- Viel Geld nachträglich kassieren - trotzdem weniger zahlen -

Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung

Es geht im Folgenden um Einnahmen des Arbeitnehmers, die „zusammengeballt“ in einem Jahr gezahlt und als sogenannte außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden dürfen! Ja, und wann ist das der Fall, werden Sie jetzt fragen? In der Praxis sind das im Wesentlichen Einnahmen für mehrere Jahre in einem Kalenderjahr (z.B. Zahlungen bei Arbeitnehmerjubiläen) bzw. Versorgungsbezüge für mehrere Jahre und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung (= Entschädigung). Haben Sie derartige Zahlungen erhalten, so würde Ihnen das Gesetz für diese relativ hohe Summe, eventuell nach Abzug eines Freibetrags, als Folge des progressiven Steuersatzes auch eine recht hohe Steuerlast aufbrummen, wenn da andererseits für derartige Fälle nicht eine ermäßigte Besteuerung vorgesehen wäre. Und darum geht es nun.

Tipp:

Eine Nachzahlung, die der Arbeitgeber während des Jahres nicht ermäßigt besteuert hat - dieser Betrag ist in Zeile 19 Lohnsteuerbescheinigung vermerkt -, kann noch im Rahmen der Veranlagung ermäßigt besteuert werden. Das WISO Sparbuch hat hierfür ein besonderes Unterfenster zu Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.

Ein typisches Beispiel: Jubiläumszahlungen aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums.

Achtung!
Änderung des Gesetzes! Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei 
Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst 
(§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).


Auch Versorgungsbezüge laut dem vorangegangenen Absatz können als Arbeitslohn für mehrere Jahre gelten. Auf gewinnabhängige Zahlungen oder Tantiemen, die Sie jeweils im Folgejahr für das vorangegangene Kalenderjahr bekommen, trifft die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich nicht zu. Nur in besonderen Ausnahmefällen können bei Tantiemen die Voraussetzungen einer Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit gegeben sein.

Tipp:

Die ermäßigte Besteuerung gilt auch, wenn die Vergütungen für eine mehr als zwölfmonatige Tätigkeit während eines Kalenderjahres in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Erst außerordentlich, dann ermäßigt

Auch künftig wird der Staat Ihre Vergütungen für mehrere Kalenderjahre nach § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuern. Aber: Ein gesonderter Antrag wie bisher ist nicht mehr erforderlich. Das Ganze heißt Fünftelungsregelung und wird (so die Steuersprache) von Amts wegen durchgeführt und in folgenden Schritten erreicht: Ein Fünftel der gezahlten Summe wird der laufenden Besteuerung unterworfen und die (nur) darauf entfallende Steuer verfünffacht. Dementsprechend wird in unteren und mittleren Einkommensbereichen erreicht, dass die Progression gemildert wird. Insoweit werden Sie also ermäßigt besteuert. Bei hohen Einkommen (2008: ab Steuersatz von 45,0 Prozent, obere Proportionalzone) führt dieses Verfahren zwangsläufig nicht zu einer Steuerermäßigung.

Im Normalfall hat der Arbeitgeber Ihren Arbeitslohn für mehrere Jahre oder Ihre Entschädigungen (Abfindung) bereits während des Jahres ermäßigt besteuert. Diese Beträge gibt er in der Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung an. Hat Ihr Arbeitgeber dies aber nicht getan, so können Sie das noch im Rahmen der Veranlagung nachholen. In Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung trägt Ihr Arbeitgeber den nicht ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für mehrere Jahre sowie Entschädigungen ein.

Tipp:

Mithilfe des WISO Sparbuchs können Sie die ermäßigte Besteuerung erreichen. Dazu müssen Sie im Fenster „Lohnsteuerbescheinigung Zeile 19“ die entsprechenden Angaben machen. Fügen Sie Ihrer Steuererklärung bitte einen Nachweis über diese Zahlungen bei.

Steuerlicher Vorteil bei Abfindungen: Entschädigungen

Nehmen wir mal an, Sie scheiden auf Veranlassung Ihres Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Ihre Einkünfte bestehen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr Ihres Ausscheidens erhalten Sie - neben dem laufenden Arbeitslohn - eine Abfindung (steuerlich = Entschädigung). Allgemein sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder vom Gericht ausgesprochenen Auflösung bis zu den folgenden Beträgen steuerfrei:


Freibeträge bei Abfindungen in 2008: § 3 Nr. 9 EStG
Voraussetzungen:
Vollendung des ... Lebensjahres Dauer des Dienstverhältnisses Freibeträge (Euro)
... generell generell 7.200
... 50. mindestens 15 Jahre 9.000
... 55. mindestens 20 Jahre 11.000


Achtung!
Die Steuerfreiheit der Abfindungen ist ab 2006 gestrichen worden! Aber: Es bleibt alles beim Alten, 
wenn die Ansprüche der Arbeitnehmer wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen
Gerichtsentscheidung entstanden sind oder bei einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage 
(§ 52 Abs. 4a EStG), soweit Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zufließen.

Der Teil der Abfindung, der über den Freibetrag (§ 3 Nr. 9 EStG) hinausgeht, ist grundsätzlich als eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt zu besteuern. Achtung: Dabei darf es sich nicht um die Zahlung von rückständigem Arbeitslohn, um anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen oder um Tantiemen handeln. Voraussetzung dafür ist, dass Ihnen diese Leistungen geballt zufließen. Nach der Rechtsprechung des BFH (4. März 1998; BStBl II 1998, S. 787) liegt eine Zusammenballung dann nicht vor, wenn die Ihnen gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht übersteigt. Außerdem dürfen Sie keine weiteren Einnahmen beziehen, die Sie bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätten. Weitere Ausführungen und Beispiele enthält das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1998; BStBl I S. 1512.

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