Entlastung Alleinstehende
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Entlastungsbetrag für Alleinstehende
Früher erhielten Alleinerziehende einen Haushaltsfreibetrag. Dieser wurde aber abgeschafft. Dafür erhalten Alleinerziehende seit 2004 den Entlastungsbetrag. Der Haken bei der Sache: Nicht alle Steuerpflichtige, die den Haushaltsfreibetrag erhalten haben, bekommen auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Wenn Sie beispielsweise in einer nicht ehelichen Lebenspartnerschaft leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag. Dies gilt auch, wenn Sie im Jahr 2009 wieder geheiratet haben. Sie erhalten den Entlastungsbetrag nur, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch dann nur, wenn Sie entweder verwitwet sind oder die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs nicht erfüllen. Das bedeutet, dass
■ Sie während des gesamten Jahres 2009 nicht verheiratet sein durften oder,
■ falls Sie im Jahr 2009 verheiratet waren, bereits seit 2008 dauernd getrennt leben oder
■ Ihr Ehepartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder
■ Ehepartner 2009 verstorben ist. Sie erhalten dann den Entlastungs-betrag erstmals für den Monat des Todes Ihres Partners.
Der Entlastungsfreibetrag wird Ihnen außerdem nicht gewährt, wenn Sie eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Diese Regelung gilt aber nicht für Personen, für die Ihnen Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag
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Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. |
Liegen die angeführten Voraussetzungen vor, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro.
Und für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht - also an keinem Tag des Monats - vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (109 Euro); aber das kennen Sie ja bereits auch von anderen kinderbedingten Abzugsbeträgen.
Lohnsteuerverfahren
Abzug bereits während des laufenden Jahres
Abgezogen wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Veranlagung von der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG). Um aber bereits im laufenden Jahr in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, muss auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen die Lohnsteuerklasse II eingetragen sein - wie bei dem früheren Haushaltsfreibetrag.
Änderungen während des Jahres
Im Gegensatz zum bisherigen Haushaltsfreibetrag ist der Entlastungsbetrag kein Jahresbetrag; er ist vielmehr jeweils mit einem Zwölftel je Monat zu gewähren, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Und das hat Folgen für die Lohnsteuerklasse.
| Wichtig: |
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Ändern sich die Verhältnisse im Kalenderjahr, so muss auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse geändert werden. |
